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Urteil
Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung

Gericht:

VG


Aktenzeichen:

2 FB 2/87


Urteil vom:

15.02.1988


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Ist im Bereich mehrstufiger Verwaltungen lediglich bei einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung gebildet, so nimmt diese gem SchwbG § 27 Abs 2 iVm § 27 Abs 1 S 2 zugleich die Aufgaben der Hauptschwerbehindertenvertretung wahr; eine weitere Wahl erübrigt sich. Dies gilt nicht nur für Verwaltungsbehörden des Bundes, sondern auch für bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

MWRE003109013


Informationsstand: 01.01.1990