Urteil
Orientierungssatz:
1. Ist im Bereich mehrstufiger Verwaltungen lediglich bei einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung gebildet, so nimmt diese gem SchwbG § 27 Abs 2 iVm § 27 Abs 1 S 2 zugleich die Aufgaben der Hauptschwerbehindertenvertretung wahr; eine weitere Wahl erübrigt sich. Dies gilt nicht nur für Verwaltungsbehörden des Bundes, sondern auch für bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Themen:
- Haupt- / Bezirks- / Gesamtschwerbehindertenvertretung |
- Schwerbehindertenvertretung |
- Wahlverfahren
Schlagworte:
Referenznummer:
MWRE003109013
Informationsstand: 01.01.1990