Orientierungssatz:
1. Gemäß § 81 Abs 4 S 3 SVG ist der Weg geschützt, den der Soldat von der elterlichen Wohnung als Familienwohnung zu seiner Dienststelle (Kaserne) zurücklegen muß. Nicht hierzu gehören Abwege aus privaten Interessen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Wahl des Weges zur Dienststelle grundsätzlich freigestellt ist, so muß der Soldat bei Zurücklegung des Weges zumindest die Absicht haben, zum Dienstort zu gelangen.
2. Hat sich das LSG ausdrücklich für außerstande erklärt, sich davon zu überzeugen, daß der Soldat nach einem Gaststättenbesuch nicht sein Elternhaus, sondern unmittelbar seinen Dienstort aufzusuchen beabsichtigte, so ist nach § 163 SGG das Revisionsgericht - als Rechtskontrollinstanz - an den vom LSG festgestellten Sachverhalt gebunden. Bindend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Tatsache - hier: Absicht, an den Dienstort zurückzukehren - nicht erwiesen ist.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1986-05-07 9a RV 23/85 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg) 1983-01-27 S 1b V 96/82
vorgehend LSG Celle 1984-06-28 L 8 V 37/83