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Urteil
Kein Anspruch auf Ersatz der vollständigen Kosten für eine Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz durch den Arbeitgeber

Gericht:

ArbG Frankfurt


Aktenzeichen:

8 Ca 2359/99


Urteil vom:

02.12.1999


Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf einen Ersatz der vollständigen Kosten für eine Sehhilfe an einem Bildschirmarbeitsplatz.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Leben und Weg 01/2000

Die Richter wiesen die Klage eines Sachbearbeiters gegen die Deutsche Bundesbank zurück.

Dem Kläger war vom Augenarzt eine Spezialbrille für die Arbeit am Bildschirm verschrieben worden. Der Preis für die Brillenfassung betrug DM 120,-, der für die beiden Gläser DM 430,-. Die Bank erstattete dem Mitarbeiter daraufhin aber nur die Kosten in Höhe der Beihilferegelung von DM 20,- für die Brillenfassung und DM 406,- für die Gläser.

Vor Gericht vertrat der klagende Arbeitnehmer die Ansicht, ihm stehe nach den Bestimmungen der Bildschirmarbeits-Verordnung ein vollständiger Kostenersatz zu.

Die Richter meinten jedoch, eine Kostenerstattung in Höhe der für Beamte gewährten Beihilfe reiche aus. Die Verordnung könne nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Arbeitgeber die vollständigen Kosten für eine vom Arbeitnehmer ausgewählte Computerbrille übernehmen müsste. Der Kläger habe außerdem nicht belegen können, dass es keine preiswerteren Brillen gibt.

Referenznummer:

R/R1277


Informationsstand: 30.03.2000