II. Der Senat macht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, im Beschlussverfahren nach § 153
Abs. 4
SGG zu entscheiden. Die Berufsrichter des Senats sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
Das Sozialgericht hat zu Recht die angefochtenen Bescheide nur für den Zeitraum 28.06.2017 bis 01.07.2017 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nur insofern im Sinne von § 54
Abs. 2 Satz 1
SGG beschwert gewesen, als der
GdB bereits mit Wirkung ab dem 28.06.2017 und nicht erst ab dem 02.07.2017 herabgesetzt worden ist.
Streitgegenstand ist der Aufhebungsbescheid vom 28.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 26.07.2017. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der des Widerspruchsbescheids (
vgl. hierzu
BSG, Urteil vom 10.09.1997 -
9 RVs 15/96, Rn. 11; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 33).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48
SGB X. Gemäß § 48
Abs. 1 Satz 1
SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Vergleichsmaßstab sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bescheides des Beklagten vom 10.12.2014.
Im Vergleich der Verhältnisse am 26.07.2017 und 10.12.2014 ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine wesentliche Änderung liegt im Schwerbehindertenrecht vor, wenn geänderte gesundheitliche Verhältnisse einen um 10 höheren oder niedrigeren
GdB begründen (
vgl. Teil A Nr. 7a Satz 1 VMG und etwa
BSG, Urteil vom 17.04.2013 -
B 9 SB 3/12 R, juris Rn. 26). Das war hier der Fall. Der
GdB betrug 2014 50 und 2017 nur noch 30.
Wegen der Begründung der Höhe des
GdB wird gemäß § 153
Abs. 2
SGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts vom 17.06.2019 Bezug genommen, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt (
vgl. zur Anwendbarkeit von § 153
Abs. 2
SGG auf urteilsersetzende Beschlüsse Keller, a.a.O., § 153 Rn. 2). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Feststellungen zur Höhe des
GdB im angefochtenen Urteil nicht angegriffen.
Die angefochtenen Bescheide sind entgegen dem Berufungsvorbringen nicht insgesamt wegen Unbestimmtheit aufzuheben. Der Zeitpunkt, ab dem der vorhergehende Bescheid teilweise aufgehoben und der
GdB herabgesetzt wird, wird in diesen Bescheiden zwar nicht genannt. Im Wege der Auslegung ergibt sich aber, dass die Aufhebung ab dem 28.06.2017, also dem Datum des Bescheiderlasses, erfolgt ist. Das Datum des Bescheiderlasses wird ausdrücklich genannt. In der Begründung heißt es sodann, der
GdB sei "nun" niedriger zu bewerten (
vgl. zur Auslegung von Herabsetzungsbescheiden im hiesigen Zuständigkeitsbereich Urteil des erkennenden Senats vom 16.11.2018 - L 13 SB 280/17, juris Rn. 41). Im Übrigen kann zur Auslegung des Regelungsinhalts eines Bescheides auch ein Begleitschreiben herangezogen werden (
vgl. Littmann, in: Hauck/Noftz,
SGB X, Stand: 12/11, § 31 Rn. 35 a.E.
m.w.N.). Hier wurde der Klägerin zusammen mit dem Aufhebungsbescheid eine Bescheinigung nach § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung übersandt, wonach der
GdB nur noch 40 betrage und diese Bescheinigung "ab 28.06.2017" gültig sei. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des
LSG Berlin-Brandenburg vom 16.06.2015 (L 13 SB 120/14, juris) führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Formulierung der im dortigen Fall gegenständlichen Bescheide offensichtlich von der Formulierung der vorliegenden Bescheide abweicht und das
LSG Berlin-Brandenburg zudem mit dem dortigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens argumentiert (
vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 16).
Zu Recht hat das Sozialgericht die Bescheide für den Teilzeitraum 28.06.2017 bis 01.07.2017 aufgehoben. Denn insofern handelte es sich um eine Aufhebung für die Vergangenheit, für die die Voraussetzungen des § 48
Abs. 1 Satz 2
SGB X nicht erfüllt waren. Die Zukunft im Sinne von § 48
SGB X beginnt erst mit dem Tag nach der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides (
vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 16.11.2018, a.a.O., Rn. 42). Die Bekanntgabe erfolgte hier spätestens am 01.07.2017. Dies folgt allerdings nicht aus § 37
Abs. 2 Satz 1
SGB X, da es an dem dafür erforderlichen Abvermerk fehlt (
vgl. hierzu Engelmann, in: von Wulffen/Schütze,
SGB X, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 12a
m.w.N.). Nach dem 03.07.2017 erfolgte die Bekanntgabe deshalb nicht, weil die Klägerin ihren Widerspruch ausweislich des Datums ihrer Widerspruchsbegründung an ebendiesem Tag formulierte. Eine Bekanntgabe konnte auch nicht am 02.07.2017 erfolgen, da dies ein Sonntag war. Die Bekanntgabe erfolgte schließlich nicht am 03.07.2017. Zum einen ist es nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin ihren mehrseitigen Widerspruch am selben Tag formuliert hat, an dem sie ihn erhalten hat. Zum anderen hat die Klägerin im Berufungsverfahren mehrfach vorgetragen, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, wann ihr der Bescheid zugegangen sei. Hätte sie den Widerspruch am Tag des Zugangs des Bescheides verfasst, wäre ihr dies in Erinnerung geblieben.
Die Teilrechtswidrigkeit führte zutreffend zur teilweisen Aufhebung und machte den Bescheid nicht insgesamt rechtswidrig (
vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 16.11.2018, a.a.O., Rn. 43).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Anlass, die Revision nach § 160
Abs. 2
SGG zuzulassen, besteht nicht. Die Entscheidung des
LSG Berlin-Brandenburg vom 16.06.2015 (L 13 SB 120/14) begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG. Zur Bestimmtheit von Verwaltungsakten findet sich eine umfassende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Voraussetzungen der Bestimmtheit sind als geklärt anzusehen. Im Übrigen handelte es sich um die Auslegung von Bescheiden. Im Urteil vom 16.06.2015 argumentierte das
LSG Berlin-Brandenburg sowohl mit der spezifischen Formulierung der dortigen Bescheide, als auch mit dem dortigen Verfahrensverlauf (
vgl. zum Nichtvorliegen der Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen Urteil des erkennenden Senats vom 16.11.2018, a.a.O., Rn. 46).
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (§§ 153
Abs. 4 Satz 3, 158 Satz 3
SGG).