1. Übergangsgeld nach § 59d Abs 2
AFG (= § 17 Abs 3 RehaAnglG) ist für die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht fortzuzahlen, in der der Behinderte wegen Krankheit der beruflichen Eingliederung nicht zur Verfügung steht. Orientierungssatz:
1. § 105b
AFG findet auf das Übergangsgeld keine Anwendung. Sonstiger Orientierungssatz:
Weitergewährung des Übergangsgeldes nach § 59d Abs 2
AFG - Anwendung des § 105b
AFG auf Empfänger von Übergangsgeld:
1. Für eine entsprechende Anwendung des § 59d Abs 1
AFG im Rahmen des Abs 2 dieser Vorschrift besteht kein sozialpolitisches Bedürfnis, da der Behinderte durch den Krankengeldanspruch hinreichend gesichert ist.
2. Die Vorschrift des § 105b
AFG, nach der der Arbeitslose den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen nicht verliert, gilt für Empfänger von Arbeitslosenhilfe und von Unterhaltsgeld entsprechend, da die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe und des Unterhaltsgeldes dem nicht entgegenstehen. Rechtszug:
vorgehend SG Wiesbaden 1983-02-24 S 5 Ar 171/81
vorgehend
LSG Darmstadt 1984-01-11 L 6 Ar 465/83