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Soziale Entschädigung

Am 1. Januar 2024 ist mit dem SGB XIV das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz werden die Hilfen und Leistungen für Menschen erbracht, die in der Bundesrepublik Deutschland Opfer einer Gewalttat geworden sind und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Wer hat Anspruch auf Entschädigungsleistungen?

Menschen, die einen Gesundheitsschaden erlitten haben, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen einsteht, sowie deren Hinterbliebene, Angehörige und Nahestehende, erhalten Leistungen der Sozialen Entschädigung.

Dazu gehören insbesondere

  • Opfer von Gewalttaten,
  • Geschädigte von Schutzimpfungen,
  • Zivildienstgeschädigte,
  • Kriegsopfer und Hinterbliebene (durch Einwirkungen der beiden Weltkriege) sowie
  • Häftlinge und Verfolgte in der DDR.

Ein Beispiel für die Leistungsvoraussetzungen nach SGB XIV: Ein schädigendes Ereignis (zum Beispiel Raubüberfall) führt zu einem gesundheitlichen Schaden (zum Beispiel Beinbruch) oder verursacht  gesundheitliche (zum Beispiel Gehbehinderung) und/oder wirtschaftliche (zum Beispiel Einkommenseinbußen) Folgen.

Art und Umfang der Leistungen der Sozialen Entschädigung

  • Soforthilfe (Schnelle Hilfen) durch schnell verfügbare psychologische Beratung und Betreuung in Traumaambulanzen;
  • Fallmanagement (Begleitung durch das gesamte Antrags- und Leistungsverfahren durch persönliche Ansprechpersonen);
  • Heil- und Krankenbehandlung;
  • Leistungen zur Teilhabe;
  • Besondere Leistungen im Einzelfall;
  • Monatliche Entschädigungszahlungen;
  • Berufsschadensausgleich;
  • und weitere Leistungen (bei Blindheit; Kosten von Überführung und Bestattung).

Leistungen zur Teilhabe im Rahmen der Sozialen Entschädigung

Nach dem SGB XIV besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe, wenn der Bedarf durch ein schädigendes Ereignis entstanden ist, das heißt, wenn er ursächlich auf die Schädigung zurückzuführen ist. Die Bewilligung von Teilhabeleistungen ist – im Gegensatz zum vorherigen Recht – nicht vom Bezug von sonstigen Entschädigungsleistungen abhängig und erfolgt ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen.

Die Teilhabeleistungen des SGB XIV sollen es den Berechtigten ermöglichen, schnell wieder am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilzunehmen. Zu ihnen gehören die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Leistungen zur Sozialen Teilhabe sowie flankierende unterhaltssichernde und andere ergänzenden Leistungen.

Träger des Sozialen Entschädigungsrechts

Die Träger des Sozialen Entschädigungsrechts haben den spezifischen Auftrag, Menschen, die eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, für die die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen zu unterstützen.

Hierfür sind die Träger des Sozialen Entschädigungsrechts – bei Vorliegen der Voraussetzungen – als Rehabilitationsträger grundsätzlich für alle Gruppen von Teilhabeleistungen vorrangig zuständig.

  • Träger von Leistungen zur Teilhabe im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts sind die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 SGB IX).
  • Die Träger sind auf Landesebene organisiert.
  • Zuständig für die Kriegsopferversorgung sind vor allem Landesversorgungsämter oder kommunale Versorgungsämter.
  • Träger der Kriegsopferfürsorge sind in den meisten Ländern die Hauptfürsorgestellen. (Im Einzelnen ist die Organisation der Behörden in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.)

Änderungen bei der Sozialen Entschädigung ab 01.01.2024

  • Ab 2024 wird das Soziale Entschädigungsrecht im SGB XIV zusammengeführt und neu geregelt.
  • Das SGB XIV ist ab 2024 Leistungsgesetz der Träger.
  • Die bisherige Trennung zwischen den Trägern der Kriegsopferversorgung und den Trägern der Kriegsopferfürsorge wird aufgehoben. Die Bezeichnung lautet nun Träger der Sozialen Entschädigung.
  • Ab 2025 tritt das neue Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft und regelt unter anderem die Versorgung mit Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von wehrdienstbeschädigten Soldaten und Soldatinnen durch den Träger der Soldatenentschädigung.
(ml) 2024