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Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Zusammenfassung

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Das Dritte Buch Sozial-Gesetz-Buch ist ein Gesetz.
Die kurze Form ist: SGB III.
Das Gesetz gibt es seit 1998.
Das Gesetz ist für die Arbeits-Förderung.
Das heißt:
Menschen sollen Arbeit finden können.
Dafür gibt es Regeln.
Die Regeln stehen im SGB III.
Vorher gab es das Arbeits-Förderungs-Gesetz.
Die kurze Form ist: AFG.

Es regelt alle Hilfen und Maßnahmen zur Arbeits-Förderung.
Die Bundes-Agentur für Arbeit und die Agenturen arbeiten damit.

Zu den Regeln gehören:

  • die Arbeitslosen-Versicherung
  • die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in 3 Bereiche unterteilt.
Die Bereiche sind:

  • Hilfen für Arbeit-Nehmer
  • Hilfen für Arbeit-Geber
  • Hilfen für Träger.

Das SGB III soll helfen:

  • Menschen sollen nicht arbeitslos werden.
  • Menschen sollen schnell wieder Arbeit finden.
  • Es soll genug Ausbildungs-Plätze für alle geben.
  • Es soll genug Arbeitsplätze für alle geben.

Die Arbeits-Agentur vor Ort ist zuständig.

Die aktive Arbeits-Förderung hilft Menschen bei der Arbeits-Suche.
Die aktive Arbeits-Förderung ist eine Leistung.
Das heißt:
Sie bekommen Geld oder Hilfe.
Sie haben aber nicht immer ein Recht auf die Leistung.
Manchmal bekommen Sie die Leistung auch nicht.

Sie müssen einen Antrag machen.
Dann bekommen Sie die Hilfe.
Sie können auch keine Hilfe wollen.
Dann müssen Sie das sagen.

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) regelt seit dem 1. Januar 1998 zusammen mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) das deutsche Arbeitsförderungsrecht. Das SGB III ist Nachfolger des bis dahin gültigen Arbeitsförderungsgesetzes (AFG).

Das SGB III regelt sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung und bildet damit die Grundlage für die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sowie der ihr angeschlossenen Agenturen für Arbeit. Darüber hinaus enthält es auch die Regelungen zur Arbeitslosenversicherung sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Leistungen werden dabei in die drei großen Bereiche Leistungen an Arbeitnehmende, Leistungen an Arbeitgebende sowie Leistungen an Träger unterteilt.

Zweck und Grundsätze des SGB III

Die Arbeitsförderung nach SGB III soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen (vergleiche § 1 Absatz 1 SGB III). Zuständig ist jeweils die örtliche Agentur für Arbeit, die eine ortsnahe Förderung gewährleisten soll (vergleiche § 9 SGB III).

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind im Dritten Kapitel des SGB III aufgeführt. Die meisten dieser Leistungen sind Ermessensleistungen, nur bei bestimmten Ausnahmen besteht ein Rechtsanspruch (vergleiche § 3 SGB III). Die Agentur für Arbeit soll jeweils die am besten geeignete Leistung unter dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen (vergleiche § 7 SGB III).

Leistungen der aktiven Arbeitsförderung werden grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. Die Arbeitsagentur kann aber Leistungen auch von Amts wegen erbringen, sofern die betroffene Person dem zustimmt (vergleiche § 323 SGB III).

(ml) 2018