Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
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Sozial-Gesetz-Buch 9
Das neunte Buch vom Sozial-Gesetz-Buch heißt: SGB 9.
Das ist seit dem 1. Juli 2001 so.
In diesem Buch stehen die Regeln für die Rehabilitation.
Rehabilitation heißt:
Menschen mit Behinderungen sollen wieder gesund werden.
Und Menschen mit Behinderungen sollen gut leben können.
In diesem Buch stehen auch die Regeln für das Schwer-Behinderten-Gesetz.
Das Schwer-Behinderten-Gesetz heißt: SchwbG.
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt seit dem 1. Juli 2001 die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Mit dem SGB IX wurden das Rehabilitationsrecht und das bis dahin gültige Schwerbehindertengesetz (SchwbG) in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.
Zweck und Grundsätze des SGB IX
Grundsätzliches Ziel des SGB IX ist, dass Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe erhalten, um behinderungsbedingte Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (vergleiche § 1 SGB IX).
Struktur des SGB IX
Das SGB IX ist am 23. Dezember 2016 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu gefasst worden. Das reformierte SGB IX ist zum überwiegenden Teil am 01.01.2018 in Kraft getreten.
- SGB IX, Teil 1 (§§ 1-89) enthält Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie zur Koordination der Leistungsträger bei der Bewilligung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitations- und Teilhaberecht).
- SGB IX, Teil 2 (§§ 90-150) enthält besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht).
- SGB IX, Teil 3 (§§ 151-241) enthält besondere Regelungen zur Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung (das weiter entwickelte Schwerbehindertenrecht).
Rechtsgrundlagen
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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB IX Inhaltsübersicht -
Gegenüberstellung SGB IX Neue Fassung vs. SGB 9 Alte Fassung
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