Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
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Das Neunte Buch Sozial-Gesetz-Buch ist ein Gesetz.
Die kurze Form ist: SGB IX.
Das Gesetz gibt es seit Juli 2001.
Das Gesetz ist für Menschen mit Behinderung in Deutschland.
Das Gesetz sagt:
So sollen Menschen mit Behinderung wieder gesund werden.
Und so sollen Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft mitmachen können.
Das Gesetz ersetzt das alte Schwer-Behinderten-Gesetz.
Das Gesetz soll Menschen mit Behinderung helfen.
Und es soll Menschen helfen, die vielleicht bald eine Behinderung haben.
Die Menschen sollen selbst entscheiden können.
Und sie sollen in der Gesellschaft mitmachen können.
Das Gesetz wurde im Dezember 2016 neu gemacht.
Das Gesetz heißt: Bundes-Teilhabe-Gesetz.
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Gesetz.
Es gibt 3 Teile:
Teil 1 ist für Menschen mit Behinderung.
Und Teil 1 ist für Menschen, die vielleicht eine Behinderung bekommen.
Teil 2 ist für besondere Hilfen.
Die Hilfen sind für ein selbstbestimmtes Leben.
Teil 3 ist für Menschen mit einer schweren Behinderung.
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt seit dem 1. Juli 2001 die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Mit dem SGB IX wurden das Rehabilitationsrecht und das bis dahin gültige Schwerbehindertengesetz (SchwbG) in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.
Zweck und Grundsätze des SGB IX
Grundsätzliches Ziel des SGB IX ist, dass Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe erhalten, um behinderungsbedingte Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (vergleiche § 1 SGB IX).
Struktur des SGB IX
Das SGB IX ist am 23. Dezember 2016 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu gefasst worden. Das reformierte SGB IX ist zum überwiegenden Teil am 01.01.2018 in Kraft getreten.
- SGB IX, Teil 1 (§§ 1-89) enthält Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie zur Koordination der Leistungsträger bei der Bewilligung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitations- und Teilhaberecht).
- SGB IX, Teil 2 (§§ 90-150) enthält besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht).
- SGB IX, Teil 3 (§§ 151-241) enthält besondere Regelungen zur Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung (das weiter entwickelte Schwerbehindertenrecht).
Rechtsgrundlagen
-
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB IX Inhaltsübersicht -
Gegenüberstellung SGB IX Neue Fassung vs. SGB 9 Alte Fassung
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