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Stufenweise Wiedereingliederung
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Stufen-weise Wieder-Eingliederung

Manchmal ist ein Mitarbeiter von einer Firma lange krank.

Dann kann das Betriebliche Eingliederungs-Management helfen.

Die Abkürzung dafür heißt: BEM.

Das BEM soll den Mitarbeiter unterstützen.

Damit er wieder gut an seinem alten Arbeits-Platz arbeiten kann.

 

Die Stufen-weise Wieder-Eingliederung ist eine Maßnahme beim BEM-Verfahren.

Sie wird beim BEM-Verfahren am häufigsten angewendet.

Sie wird auch als Hamburger Modell bezeichnet.

 

Bei der Stufen-weisen Wieder-Eingliederung kehren die Beschäftigten

nach einer längeren Krankheit schritt-weise an ihren Arbeits-Platz zurück.

Die Arbeits-Zeit und die Arbeits-Belastung werden zunächst reduziert

Und anschließend langsam wieder gesteigert.

Zum Beispiel:

  • Im 1. Monat muss der Mitarbeiter nur 2 Stunden am Tag arbeiten
  • Im 2. Monat muss der Mitarbeiter 4 Stunden am Tag arbeiten
  • Im 3. Monat muss der Mitarbeiter 6 Stunden am Tag arbeiten
  • Im 4. Monat muss der Mitarbeiter 8 Stunden am Tag arbeiten

Der behandelnde Arzt und die Firma erstellen den Stufen-Plan.

Der Beschäftigte muss sich erst wieder an die Arbeit gewöhnen.

 

Beschäftigte mit einer Schwer-Behinderung haben das Recht

auf eine Stufen-weise Wieder-Eingliederung.-

Die Stufenweise Wiedereingliederung (auch: Hamburger Modell) ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation und soll arbeitsunfähige Beschäftigte nach längerer schwerer Krankheit mit einhergehender Leistungsminderung schrittweise unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung gewöhnen und so den Wiedereinstieg in den alten Beruf erleichtern. Während der Stufenweisen Wiedereingliederung sind die Beschäftigten weiterhin krankgeschrieben und erhalten Krankengeld oder Übergangsgeld.

Voraussetzungen für eine Stufenweise Wiedereingliederung

Grundsätzlich haben alle Beschäftigten – auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Selbstständige – nach längerer Krankheit Anspruch auf eine Stufenweise Wiedereingliederung, wenn eine ausreichende Belastbarkeit vorhanden ist und die berufliche Eingliederung aus medizinischer Sicht Aussicht auf Erfolg hat.

Verordnung der Stufenweise Wiedereingliederung

Meist regen die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte (Hausarzt/-ärztin, Facharzt/-ärztin), die Krankenversicherung oder ein anderer Rehabilitationsträger (Rentenversicherung oder Unfallversicherung) an, mittels Stufenweiser Wiedereingliederung in den Arbeitprozess zurückzukehren. Arbeitsunfähige Beschäftigte können die Stufenweise Wiedereingliederung aber auch von sich aus beantragen.

Das heißt, die Stufenweise Wiedereingliederung wird von der Ärztin oder dem Arzt in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten sowie den Arbeitgebenden verordnet. Die erkrankte Person kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob eine Stufenweise Wiedereingliederung grundsätzlich soll oder nicht. Eine Ablehnung hat keine negativen Folgen – auch nicht für die weitere Zahlung des Kranken- oder Übergangsgeldes, bis die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist. Arbeitgebende dürfen eine Stufenweise Wiedereingliederung lediglich dann ablehnen, wenn sie ihnen – wie in Ausnahmefällen – nicht zumutbar ist.

Die Formulare zur Stufenweisen Wiedereingliederung

Sämtliche Formulare zu Feststellung und Einleitung der Stufenweisen Wiedereingliederung sind bei der Deutschen Rentenversicherung zum Download erhältlich. Darunter befinden sich Informationen für Ärzt*innen, Reha-Einrichtungen, die Versicherten und ihre Arbeitgebenden sowie ein Vordruck für den Stufenplan (Wiedereingliederungsplan) und die Checkliste zur Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entlassung.

Zum Formularpaket geht es am Ende der Seite unter „Externe Links“.

Zuständige Rehabilitationsträger

Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Als Leistungsträger kommen die Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie in speziellen Fällen auch die Agentur für Arbeit (wenn Betroffene aus dem Krankengeldanspruch gefallen sind und Arbeitslosengeld bekommen) oder die Unfallversicherung (wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist) in Frage. (Eine vergleichbare Leistung der Unfallversicherung ist die Belastungserprobung nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit.)

Krankenversicherung
Die Krankenkasse ist für die Stufenweise Wiedereingliederung zuständig, wenn diese beispielsweise von der niedergelassenen Ärztin oder dem niedergelassenen Arzt als Mittel zur Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit empfohlen wird (§ 74 SGB V). – Für die Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung liegt noch Arbeitsunfähigkeit vor und es besteht Anspruch auf Krankengeld. Die Ärztin oder der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan (Stufenplan) auf.

Rentenversicherung
Die Rentenversicherung ist für Leistungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung (Übergangsgeld) zuständig, wenn

a) die Notwendigkeit einer Stufenweisen Wiedereingliederung bis zum Ende einer von der Rentenversicherung finanzierten medizinischen Rehabilitationsleistung in der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung festgestellt und die Stufenweise Wiedereingliederung auch bis dahin eingeleitet wurde,

b) die Stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar auf eine medizinische Rehabilitationsleistung der Gesetzlichen Rentenversicherung folgt (§ 15 SGB VI in Verbindung mit §§ 44, 71 SGB IX).

Entgeltersatzleistungen und Erstattung von Fahrkosten (Reisekosten)

Die Beschäftigten erhalten während der Stufenweisen Wiedereingliederung entweder

Arbeitgebende können während der Maßnahme auch freiwillig Arbeitsentgelt entrichten, was zu Kürzungen bzw. zum Wegfall der Entgeltersatzleistung führt.

Der für die Stufenweise Wiedereingliederung verantwortliche Leistungsträger leistet neben der Absicherung zum Lebensunterhalt auch Fahrtkosten (Reisekosten) als sogenannte „ergänzende Leistungen“.

Erstattung von Fahrtkosten (Reisekosten)

Die Rechtsgrundlage für die Erstattung von Fahrtkosten findet sich in § 64 Absatz 1 Nummer 5 SGB IX in Verbindung mit § 73 Absatz 1 Satz 1 SGB IX: Demnach werden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rehabilitationsträger durch sogenannte Fahr- oder Reisekosten ergänzt, wenn diese mit der Ausführung der Leistung im Zusammenhang stehen (siehe hierzu > Urteil des SG Neuruppin vom 26.01.2017, S 22 R 127/14).

Unternehmen sind gesetzlich nicht verpflichtet, sich an den Fahrtkosten zu beteiligen, auch wenn sie freiwillig einen Fahrtkostenzuschuss (gemäß § 23c SGB IV) vereinbaren können. Da Anträge auf Fahrkosten in der Praxis häufig zunächst abgelehnt werden, ist es ratsam, die Fahrtkosten frühzeitig zu beantragen und bei Ablehnung ggf. Widerspruch einzulegen.

Stufenweise Wiedereingliederung und Schwerbehinderung

Besondere Regelungen gelten für die Stufenweise Wiedereingliederung von Beschäftigten, die amtlich anerkannt  schwerbehindert oder gleichgestellt sind (siehe Urteil des BAG vom 13.06.2006, 9 AZR 229/05).

In diesen Fällen muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die

  • einen Wiedereingliederungsplan über alle aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeiten und
  • eine Prognose darüber enthält, ob und wann mit der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.

Arbeitgebende entscheiden anhand dieser Bescheinigung, ob ihnen die Beschäftigung zuzumuten ist. Halten sie diese für nicht zumutbar, können sie die Durchführung der Stufenweisen Wiedereingliederung ablehnen.

Wichtig: Auch im Rahmen einer Wiedereingliederung können Beschäftigte mit amtlich anerkannter Schwerbehinderung eine anderweitige Beschäftigung verlangen, wenn sie behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage sind, die bisherige Tätigkeit zu verrichten.

Stufenplan zur Stufenweisen Wiedereingliederung

Die Stufenweise Wiedereingliederung wird eingeleitet, nachdem der Arzt oder die Ärztin – unter Abstimmung aller Beteiligten – einen individuellen Stufenplan (auch: Wiedereingliederungsplan) erstellt hat, in dem die schrittweise Wiedereinführung in die bisherige Tätigkeit bis zum Erreichen der vollständigen Arbeitsfähigkeit festgelegt wird. In der Regel dauert eine Stufenweise Wiedereingliederung zwischen sechs Wochen und sechs Monaten.

Der Stufenplan umfasst

  • Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung mit den auszuübenden Tätigkeiten,
  • die zu vermeidenden Belastungen,
  • Umfang und Lage der täglichen Arbeitszeit,
  • eine Prognose zur Dauer der Maßnahme,
  • ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende (Gründe für einen Abbruch),
  • Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Stufenweisen Wiedereingliederung.

Die Stufenweise Wiedereingliederung endet erfolgreich, wenn die oder der Beschäftigte wieder voll belastbar ist. Wird die schrittweise Arbeitsaufnahme abgebrochen, gelten die erkrankten Beschäftigten weiterhin als arbeitsunfähig. In diesem Fall werden in der Regel weitergehende medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder auch eine Erwerbsminderungsrente erwogen.

Typischer Verlauf einer Stufenweisen Wiedereingliederung

  • Zuerst wird der Stufenweisen Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht zugestimmt.
  • Die erkrankte Person stimmt einer Stufenweise Wiedereingliederung selbst zu.
  • Ärztin/Arzt und Patient/Patientin füllen gemeinsam den Antrag auf Stufenweise Wiedereingliederung aus.
  • Ärztin/Arzt und Patient/Patientin erstellen gemeinsam einen „Wiedereingliederungsplan“, aus dem hervorgeht, mit welcher Tätigkeit und Stundenzahl dieser beginnt und in welchem Zeitraum Art und Umfang der Tätigkeit gesteigert werden.
  • Die erkrankte Person legt Arbeitgeberin/Arbeitgeber den Antrag auf Stufenweise Wiedereingliederung vor – von der Zustimmung hängt die Durchführung der Maßnahme ab: Arbeitgebende müssen ihr Einverständnis mit einer Unterschrift bestätigen, sind dazu aber nicht verpflichtet (außer im Falle von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten).
  • Es empfiehlt sich, eine Stellungnahme der Betriebsärztin/des Betriebsarztes bzw. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen.
  • Der Antrag wird bei der Krankenkasse (bzw. beim zuständigen Leistungsträger) eingereicht. Der zuständige Leistungsträger prüft, ob er der Maßnahme zustimmt.
  • Haben alle Beteiligten zugestimmt, kann die Maßnahme beginnen.
  • Während der eingeschränkten Beschäftigung bleiben die Beschäftigten weiterhin krankgeschrieben.
(ml) 2024