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Technische Arbeitshilfen
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Technische Arbeits-Hilfen

Technische Arbeits-Hilfen sind Hilfen für Menschen mit Behinderungen.

Mit den Hilfen können die Menschen mit Behinderungen gut arbeiten.

Die Hilfen sind am Arbeits-Platz.

 

Manchmal müssen die Hilfen extra für den Menschen gebaut werden.

Die Hilfen sollen das Arbeiten leichter machen.

Das Ziel ist:

  • Der Mensch mit Behinderung soll seinen Arbeits-Platz behalten können.
  • Oder der Mensch mit Behinderung findet einen neuen Arbeits-Platz.

Technische Arbeitshilfen sind Teil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und bezeichnen im engeren Sinne Hilfsmittel für den Arbeitsplatz (vgl. § 49 Absatz 8 Nummer 5 SGB IX). Technische Arbeitshilfen sind Vorrichtungen und Geräte, die behinderungsbedingte Nachteile bei der Ausübung der Arbeit ausgleichen. Sie werden am Arbeitsplatz installiert, ausschließlich dort benutzt und sind auf die persönlichen Bedürfnisse der behinderten Beschäftigten abgestimmt. Technische Arbeitshilfen können behinderungsgerechte Sonderanfertigungen oder handelsübliche Produkte sein.

Hintergrund der Förderung technischer Arbeitshilfen

Das Ziel der Förderung durch technische Arbeitshilfen ist, entweder einen vorhandenen Arbeitsplatz zu sichern oder Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen und dessen Anforderungen zu erfüllen.

Technische Arbeitshilfen sollen behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen ausgleichen, vorhandene Fähigkeiten von Beschäftigten mit Beeinträchtigungen fördern, Restfähigkeiten unterstützen und gleichzeitig schützen, aber auch ausgefallene Funktionen weitestgehend ersetzen, Arbeitsbelastungen verringern und Arbeitssicherheit gewährleisten.

Technische Arbeitshilfen im Rahmen behinderungsgerechter Arbeitsgestaltung

Technische Arbeitshilfen sind zumeist Bestandteil einer umfassenden ergonomischen und behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen und der Arbeitsumgebung. Über ihren Einsatz wird zum Beispiel mit Hilfe der Profilmethode entschieden. Die Beratung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderungen und/oder des betrieblichen Integrationsteams über den Einsatz technischer Arbeitshilfen ist eine Schwerpunktaufgabe der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure der Integrationsämter.

Schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Beschäftigte haben gegenüber ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern einen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung (§ 164 Absatz 4 Nummer 5 SGB IX). Diese kann als Leistung an Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber erbracht werden, wenn betriebs- und standortgebundene Arbeitshilfen wie Umbauten (Auffahrrampen für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer, Treppenlifte, behinderungsgerechte Sanitäranlagen) oder fest installierte Arbeitseinrichtungen im Betrieb und Einrichtungen für eine barrierefreie Mobilität am Arbeitsplatz notwendig sind.

Technische Arbeitshilfen sind entweder persönliche Hilfsmittel (zum Beispiel orthopädische Sicherheitsschuhe) oder mobile technische Arbeitshilfen (zum Beispiel Sitzhilfen, Hebevorrichtungen), die als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen gewährt werden können, wenn diese spezielle, für sie entwickelte Hilfsmittel am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz benötigen, um eine dauerhafte Eingliederung zu erreichen und zu sichern.

Voraussetzungen der Kostenübernahme

Hilfen zur Berufsausübung bzw. technische Arbeitshilfen müssen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen erforderlich sein und dabei die Folgeerscheinungen einer Behinderung ausschließlich für die Verrichtung bestimmter beruflicher Tätigkeiten oder die Durchführung anderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgleichen. Es genügt dabei nicht, dass eine Beeinträchtigung lediglich in medizinischer Hinsicht beseitigt oder gemindert wird.

Kostenträger ist im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der zuständige Rehabilitationsträger  oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben das Integrationsamt (vgl. §§ 49, 50 SGB IX; § 185 SGB IX i. V. m. § 19 SchwbAV).

Die Förderung von persönlichen Hilfsmitteln kommt nicht in Betracht, wenn hierfür von vorneherein eine Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besteht (beispielsweise bezüglich einer Bildschirmarbeitsbrille). Ferner ist in Bezug auf feste Betriebseinrichtungen eine Leistungserbringung durch einen Rehabilitationsträger ausgeschlossen, wenn sie aufgrund anderer Rechtsgrundlagen (zum Beispiel EU-Richtlinien, Bauordnung) auch für die Öffentlichkeit behinderungsgerecht und barrierefrei durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bereitgehalten werden müssen.

Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme kommen auch nach erfolgreich abgeschlossenenen Qualifizierungs- oder Bildungsmaßnahmen in Betracht, wenn im Anschluss die Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes erreicht, die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme unterstützt und der Erhalt nachhaltig gesichert werden soll.

(ml) 2018