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Teilhabechancengesetz (THCG)

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Es gibt Gesetze zur Beschäftigungs-Pflicht.
Und es gibt Gesetze zur Ausgleichs-Abgabe.
Die Gesetze stehen im SGB IX.

Ein Arbeit-Geber hat im Jahr mindestens 20 Arbeitsplätze?
Dann muss der Arbeit-Geber einen Brief an die Agentur für Arbeit schreiben.
In dem Brief muss stehen:
Der Arbeit-Geber hält sich an die Beschäftigungs-Pflicht.
Das heißt:
Der Arbeit-Geber hat genug Menschen mit Behinderung eingestellt.
Der Brief muss bis zum 31. März bei der Agentur für Arbeit sein.

März im nächsten Jahr.

Es gibt ein Programm.
Das Programm heißt: IW-Elan.
Das Programm hilft bei der Berechnung von der Ausgleichs-Abgabe.
Dafür rechnet das Programm:

  • Wie viele Arbeitsplätze gibt es?
  • Wie viele Pflicht-Arbeits-Plätze sind besetzt?

Die Berechnung hat mehrere Schritte.
Das Ergebnis zeigt:

  • Muss die Firma Menschen mit Behinderung einstellen?
  • Was muss die Firma noch machen?

Das Teilhabechancengesetz (THCG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten mit dem Ziel, langzeitarbeitslosen Menschen neue Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt zu bieten. Hauptintention des Gesetzes ist es, die Beschäftigungsfähigkeit von Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung zu verbessern. Das heißt, es sieht Lohnkostenzuschüsse für langzeitarbeitslose SGB-II-Beziehende vor, die ohne eine Förderung nur geringe Chancen auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt hätten.

Mit dem Gesetz wurden zwei neue Förderungen im Rechtskreis SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Jobcenter) aufgenommen: „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) und „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (§ 16e SGB II).

Die wesentlichen Förderinstrumente nach Teilhabechancengesetz

Förderinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II)

Mit dieser Förderung unterstützt die Bundesregierung Arbeitgebende durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Personen einstellen, die

  • über 25 Jahre alt sind,
  • für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld) bezogen haben und
  • in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.

Die Förderung läuft über maximal fünf Jahre und gewährt Arbeitgebenden in den ersten beiden Jahren einen Zuschuss von 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Tariflohns oder kirchenrechtlichen Lohns, soweit dieser zu zahlen ist. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozentpunkte. Außerdem können Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebenden gefördert werden.

Förderinstrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (§ 16e SGB II)

Diese Förderung richtet sich an Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Arbeitgebende erhalten bei sozialversicherungspflichtiger Einstellung einer Person, die mehr als zwei Jahre arbeitslos war, Lohnkostenzuschüsse für den Förderzeitraum von maximal zwei Jahren. Im ersten Jahr beträgt die Förderung 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr 50 Prozent. Darüber hinaus können die so geförderten Beschäftigten Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen des SGB II oder SGB III in Anspruch nehmen, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen.

Coaching für geförderte Beschäftigte

Bei beiden Förderungen erhalten die Beschäftigten begleitend ein ganzheitliches Coaching zur Unterstützung beim Einstieg ins Berufsleben, bei Problemen am neuen Arbeitsplatz oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags. Arbeitgebende sind in den ersten sechs bzw. zwölf Monaten verpflichtet, die neuen Mitarbeitenden für das Coaching freizustellen.

Quelle: BMAS, https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/teilhabechancengesetz.html

Fördervoraussetzungen für schwerbehinderte Menschen

Menschen mit Schwerbehinderung erfüllen häufig die Voraussetzungen für Leistungen nach Teilhabechancengesetz. In ihrem Fall ist eine Förderung bereits nach fünfjährigem SGB-II-Leistungsbezug (Bürgergeld) in den sieben Jahren vor Förderbeginn möglich.

(ml) 2025