Teilhabeplan
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Teil-Habe-Plan
Der Teil-Habe-Plan ist ein Plan.
In einem Teil-Habe-Plan steht was man braucht.
Und was man sich wünscht.
Zum Beispiel:
- Wie kann ich am besten mit anderen zusammen arbeiten?
- Wie kann ich am besten mit anderen zusammen leben?
Das Wort gibt es schon lange.
Aber jetzt steht es im Gesetz.
Die Hilfen werden in dem Plan zusammengefasst.
Die Mitarbeiter von den Rehabilitations-Trägern machen den Plan zusammen.
Die Mitarbeiter von den Rehabilitations-Trägern machen dann einen Plan für jeden Menschen.
Der Teilhabeplan ist einer der Planungsansätze zur Feststellung und Durchführung der einzelnen Leistungen zur Teilhabe im Sozialrecht. Bereits nach altem Recht waren die Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass bei mehreren Leistungen bzw. beteiligten Rehabilitationsträgern die Leistungen schriftlich zusammengestellt und aufeinander abgestimmt werden. Dieser Vorgang wird im novellierten SGB IX ausdrücklich als Teilhabeplan benannt (§ 19 SGB IX). Bei der Teilhabeplanung geht es darum, Leistungsbedarfe zu ermitteln und festzustellen, die in Frage kommenden Leistungen und Rehabilitationsträger zu koordinieren und darum, den gesamten Reha-Prozess zu dokumentieren, zu steuern und zu begleiten.
Inhalte des Teilhabeplans
Inhalte des Teilhabeplans sind das Datum des Antragseinganges, die Regelung der Zuständigkeiten und Erstattungsverfahren zwischen den unterschiedlichen Rehabilitationsträgern, die individuelle Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, die eingesetzten Instrumente zur Bedarfsfeststellung, ggf. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz und die erreichbaren Teilhabeziele. Der Teilhabeplan wird im weiteren Verlauf des Reha-Prozesses den Bedürfnissen der Leistungsberechtigten angepasst.
Teilhabeplanverfahren
Um die Leistungserbringung „aus einer Hand“ sicherzustellen, wurde ein verbindliches Teilhabeplanverfahren unter der Verantwortung des Leistenden Rehabilitationsträger eingeführt, in dessen Ramen ein schriftlicher, fortzuschreibender Teilhabeplan zu erstellen ist (s. o.). Das Teilhabeplanverfahren einschließlich eines gemeinsamen Verfahrens der Bedarfsfeststellung ist ab dem dem 1. Januar 2018 nach § 19 SGB IX immer dann verbindlich für alle Rehabilitationsträger vorgeschrieben, wenn entweder verschiedene Leistungen eines Trägers oder aber verschiedene Leistungen mehrerer Träger erforderlich sind.
Leistender Rehabilitationsträger
Bei trägerübergreifenden Leistungen zur Teilhabe ist nur ein Rehabilitationsträger für die Koordination des Verfahrens zuständig, der sogenannte Leistende Rehabilitationsträger. Der Leistende Rehabilitationsträger ist verantwortlich für die Einleitung und Durchführung des Teilhabeplanverfahrens, ggf. auch für die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz, für die erforderliche Begutachtung und die Dokumentation aller Leistungen in einem Teilhabeplan. Auf diese Weise soll über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe rechtzeitig und umfassend entschieden werden, auch wenn Einzelfragen der Zuständigkeit noch offen sind. Wer der Leistende Rehabilitationsträger ist, bestimmt sich nach den Regelungen der §§ 14, 15 SGB IX.
Welche Rehabilitationsträger werden in das Teilhabeplanverfahren einbezogen?
Um diejenigen Rehabilitationsträger zu identifizieren, die möglicherweise an einem Teilhabeplanverfahren zu beteiligen sind, müssen die geschilderte Lebenssituation und die Teilhabeeinschränkungen des Leistungsberechtigten vor dem Hintergrund der neun Lebensbereiche der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) den einzelnen Leistungsgruppen zugeordnet werden. Das Rangverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander und Leistungsausschlüsse ergeben sich aus den einzelnen Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger (siehe www.umsetzungsbegleitung-bthg.de).
Einbeziehung weiterer öffentlicher Stellen
Auch andere öffentliche Stellen sollen in das Teilhabeplanverfahren einbezogen werden, soweit dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist (§ 22 SGB IX).
Die Integrationsämter sind laut § 22 Absatz 2 SGB IX an der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 erbringen. Das zuständige Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Absatz 5 anstelle des Leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren.
Die Jobcenter werden nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB IX wie ein beteiligter Rehabilitationsträger vom Leistenden Rehabilitationsträger verbindlich am Teilhabeplanverfahren beteiligt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auch Leistungen nach dem SGB II beantragt sind oder erbracht werden.
Wird ein Jobcenter von der Bundesagentur für Arbeit (BA) beteiligt, so wirkt es an der Teilhabeplanung mit. Das Jobcenter bleibt für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Abs.1 SGB II zuständig. Die Leistungen zur Teilhabe von BA, Jobcenter (einschließlich der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) und ggf. weiterer Rehabilitationsträger sind mit Blick auf das Teilhabeziel sinnvoll miteinander zu verzahnen (vgl. Fachliche Weisung BA, Ziffer 3.5.4 f. zu § 19 SGB IX).
Wird ein Jobcenter von einem anderen Reha-Träger an der Teilhabeplanung beteiligt, so stellt es unabhängig von der BA in eigener Zuständigkeit und in Abstimmung mit der leistungsberechtigten Person den notwendigen Bedarf an Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II fest. Hierbei werden die Leistungen zur Teilhabe des leistenden und ggf. weiterer Reha-Träger berücksichtigt und mit Blick auf das Teilhabeziel sinnvoll miteinander verzahnt.
Ein Teilhabeplan wird außer bei Träger- oder Leistungsgruppenmehrheit auch erstellt, wenn die leistungsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im Verlauf des Teilhabeplanverfahrens Leistungen nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht. Der Teilhabeplan dokumentiert dann auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, soweit das Jobcenter zu beteiligen ist (vgl. § 19 SGB IX).
Besonderheit der Eingliederungshilfeträger im Teilhabeplanverfahren
Wenn der Träger der Eingliederungshilfe, zum Beispiel das Sozialamt, für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich ist, weil er für eine Leistung zur Teilhabe verantwortlich ist, dann ist das Gesamtplanverfahren Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens (vgl. § 21 SGB IX). (Das Gesamtplanverfahren ist verpflichtend bei allen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erarbeiten, zum Beispiel bei der Einbeziehung von Pflegeleistungen oder der notwendigen Hilfen zum Lebensunterhalt). Das Gesamtplanverfahren kann also, soweit der Träger der Eingliederungshilfe der verantwortliche Rehabilitationsträger ist, mit dem Teilhabeplanverfahren verbunden werden (vgl. § 143 Absatz 3 SGB XII).
Eckpunkte des Teilhabeplanverfahrens
- Art der Planung: Teilhabeplanverfahren
- Name des Plans: Teilhabeplan
- Rechtsgrundlage: §§ 19-23 SGB IX
- Name des Plans: Teilhabeplan
- Koordination der Planung: Leistender Rehabilitationsträger
- Planungsbereich: Koordination aller in Frage kommenden Leistungen zur Teilhabe
- „Treffen am runden Tisch“: Teilhabeplankonferenz
- Verbindung zu anderen Plänen: Trägerübergreifende Planung
Teilhabeplankonferenz
Die Unterstützungsleistungen für jeden einzelnen Menschen sollen gemäß dem individuellen Bedarf im Teilhabeplan festgelegt werden. Besonders bei komplexen Leistungsfällen kann (mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten) eine Teilhabeplankonferenz (Fallkonferenz) als Teil des Teilhabeplanverfahrens einberufen werden. (Wird eine Teilhabekonferenz durchgeführt, können sich gemäß § 15 SGB IX die Fristen für die Entscheidung über den Antrag bei der Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger verlängern.)
Rehabilitationsträger, Leistungsberechtigte und ggf. weitere Beteiligte sollen den "runden Tisch" der Teilhabeplankonferenz nutzen, um gemeinsam den Rehabilitationsbedarf, die Maßnahmen und geeignete Ziele festzulegen (§ 20 SGB IX). Die Durchführung einer solchen Konferenz kann von den Leistungsberechtigten, den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Jobcentern vorgeschlagen werden. Der Leistende Rehabilitationsträger kann den Vorschlag jedoch ablehnen, wenn der Sachverhalt seiner Meinung nach auch ohne großen Aufwand schriftlich ermittelt werden kann.
Grundsätzlich ist die Möglichkeit einer Teilhabeplankonferenz dazu gedacht, die Beteiligung der Leistungsberechtigten zu stärken. Sie wird durch die im Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorgesehene sowie vom Bund geförderte Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt.
Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess
Anfang des Jahres 2019 ist die Gemeinsamen Empfehlung „Reha-Prozess“ in einer neuen Fassung bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erschienen. In einem intensiven Prozess auf Ebene der BAR haben die Rehabilitationsträger Regelungen erarbeitet und miteinander vereinbart, wie sie die Vorschriften des SGB IX und des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auslegen und umsetzen. Dabei wurden Neuregelungen des BTHG im Zusammenhang aufgegriffen und das Vorgehen bei einzelnen Elementen des Prozesses wie zum Beispiel der Bedarfsermittlung (§ 13 SGB IX), Zuständigkeitsklärung oder Teilhabeplanung konkretisiert.
Teilhabeverfahrensbericht
Ab dem 1. Januar 2018 sind alle Rehabilitationsträger verpflichtet, eine gemeinsame Statistik über die Erbringung von Rehabilitationsleistungen sowie die Anzahl und die Dauer der Verwaltungsverfahren zu erstellen. Die gebündelten und weitergeleiteten Daten werden von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) ab 2019 in einem jährlich erscheinenden Teilhabeverfahrensbericht zusammengefasst, ausgewertet und veröffentlicht.
Mit dem Bericht sollen die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und das Reha-Leistungsgeschehen transparenter gemacht werden. Nach den aktuellen Entwicklungen wird es für den ersten Berichtszeitraum in einigen Trägerbereichen sogeannte „Piloten“ geben, um so dem Ziel einer einheitlichen und strukturierten Erhebung näher zu kommen.
Rechtsgrundlagen
-
SGB IX § 26 Gemeinsame Empfehlungen
Gesetz -
Teilhabeplan, Teilhabeplanverfahren, Teilhabeplankonferenz
Gesetze
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