Teilhabeplan
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Teilhabe-Plan
Menschen mit Behinderungen sollen selbst über ihr Leben bestimmen können.
Und sie sollen überall mit-machen können.
Manche Menschen mit Behinderungen brauchen dafür viel Unterstützung.
Zum Beispiel:
- bei der Arbeit
- beim Wohnen
- Oder bei der medizinischen Reha.
Menschen mit Behinderungen müssen für diese Unterstützung
einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe stellen.
Diese Leistungen zur Teilhabe gibt es:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Unterhalts-sichernde und andere ergänzende Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Der Teilhabe-Plan dient dazu,
die Leistungen zur Teilhabe festzustellen und durchzuführen.
Im Jahr 2018 wurde das Teilhabe-Plan-Verfahren
im Sozial-Gesetz-Buch 9 eingeführt.
Ein Verfahren ist eine bestimmte Vorgehens-Weise.
Bei dem Teilhabe-Plan-Verfahren sprechen die Kosten-Träger darüber:
- Welche Hilfen braucht ein Mensch wegen seiner Behinderung
- Und welche Leistungen soll der Mensch bekommen.
Die Kosten-Träger sind zum Beispiel:
- die Träger von der Eingliederungs-Hilfe
- Und die Reha-Träger
Damit Sie die Hilfen und Leistungen bekommen:
Müssen Sie nur einen Antrag schreiben.
Sie schicken den Antrag an einen Reha-Träger
Oder an den Träger von der Eingliederungs-Hilfe.
Sind mehrere Träger für die Leistungen zuständig?
Dann müssen diese unter sich klären,
wer die Leistungen für Sie bezahlt.
Oder das Geld für die Hilfen gibt.
Das nennt man in Schwerer Sprache:
Leistungen aus einer Hand
Der Teilhabe-Plan ist ein Teil vom Reha-Prozess.
Bei der Teilhabe-Planung wird aufgeschrieben,
wie die Reha ablaufen soll.
Die Teilhabe-Planung wird gemacht:
- Wenn verschiedene Kosten-Träger bezahlen müssen
- Oder wenn verschiedene Leistungen gebraucht werden
- Oder wenn Sie so eine Teilhabe-Planung wünschen
Die Unterstützung soll genau richtig sein.
Deshalb sollen alle Kosten-Träger beraten:
- Welche Leistungen nötig sind
- Wer die Leistungen bezahlt
Ist der Mensch mit Behinderungen einverstanden?
Dann gibt es ein Teilhabe-Plan-Treffen.
Das Teilhabe-Plan-Treffen heißt in Schwerer Sprache:
Teilhabe-Plan-Konferenz
An dem Teilhabe-Plan-Treffen nehmen teil:
- die Kosten-Träger
- der Mensch mit Behinderungen
- Und die Leistungs-Erbringer
Das sind zum Beispiel:
- Assistenten
- Oder Betreuer für das Wohnen
Alle beraten gemeinsam über den Teilhabe-Plan.
Wichtig ist dabei auch:
Der Mensch mit Behinderungen wird gefragt
Und soll seine Meinung sagen.
Er kann zu dem Teilhabe-Plan-Treffen auch eine Vertrauens-Person mit-bringen.
Die Vertrauens-Person kann ihn bei den Beratungen unterstützen.
In dem Teilhabe-Plan steht:
- Welche Unterstützung nötig ist
- Wie die Unterstützung abläuft
- Wie viel Stunden in der Woche Unterstützung nötig ist
- Wie lange die Unterstützung geleistet wird
- Wer die Unterstützung bezahlt
- Welches Ziel die Unterstützung hat
Der Teilhabe-Plan kann später geändert werden.
Zum Beispiel, wenn der Mensch mit Behinderungen:
- Mehr Unterstützung braucht
- Weniger Unterstützung braucht
- Oder eine andere Unterstützung braucht
Hier werden Schwere Wörter erklärt:
Eingliederungs-Hilfe
Eingliederungs-Hilfe ist Geld vom Staat.
Das können Menschen mit Behinderung bekommen.
Damit sie gut in dieser Gesellschaft leben können.
Und bei vielen Sachen mit-machen können.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-Leben
Das sind zum Beispiel:
- Hilfs-Mittel am Arbeits-Platz
- Eine Assistenz für die Arbeit. Eine Assistenz hilft einem bei der Arbeit.
- Leistungen damit ein neuer Beruf erlernt werden kann
Zum Bespiel:
- Nach einer Krankheit
- Oder nach einem Unfall
Medizinische Rehabilitation
Rehabilitation ist ein schweres Wort.
Deswegen sagen viele nur Reha.
Rehabilitation bedeutet Wieder-Herstellung.
Medizinische Rehabilitation bedeutet:
Herr Schmitz hatte einen Auto-Unfall
Und wurde schwer verletzt.
Nach dem Krankenhaus soll Herr Schmitz
Kranken-Gymnastik machen.
Damit er wieder so laufen kann wie früher.
Reha-Träger
Reha ist das kurze Wort für Rehabilitation.
Rehabilitation bedeutet Wieder-Herstellung.
Die Rehabilitation ist eine Hilfe für kranke
Oder behinderte Menschen.
Die Menschen sollen wieder arbeiten können.
Verschiedene Ämter bezahlen Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-Leben.
Diese Ämter sind die Reha-Träger.
Zum Beispiel:
- die Bundes-Agentur für Arbeit
- die deutsche Renten-Versicherung
- Oder die gesetzliche Unfall-Versicherung
Sozial-Gesetz-Buch 9
Die Abkürzung dafür ist: SGB 9
Das ist ein Gesetz.
In dem Gesetz steht zum Beispiel:
Menschen mit Behinderungen können Geld bekommen.
Oder sie können Hilfen bekommen.
Damit sie überall mit-machen können.
Der Teilhabeplan ist einer der Planungsansätze zur Feststellung und Durchführung der einzelnen Leistungen zur Teilhabe im Sozialrecht. Bereits nach altem Recht waren die Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass bei mehreren Leistungen bzw. beteiligten Rehabilitationsträgern die Leistungen schriftlich zusammengestellt und aufeinander abgestimmt werden. Dieser Vorgang wird im novellierten SGB IX ausdrücklich als Teilhabeplan benannt (§ 19 SGB IX). Bei der Teilhabeplanung geht es darum, Leistungsbedarfe zu ermitteln und festzustellen, die in Frage kommenden Leistungen und Rehabilitationsträger zu koordinieren und darum, den gesamten Reha-Prozess zu dokumentieren, zu steuern und zu begleiten.
Inhalte des Teilhabeplans
Inhalte des Teilhabeplans sind das Datum des Antragseinganges, die Regelung der Zuständigkeiten und Erstattungsverfahren zwischen den unterschiedlichen Rehabilitationsträgern, die individuelle Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, die eingesetzten Instrumente zur Bedarfsfeststellung, ggf. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz und die erreichbaren Teilhabeziele. Der Teilhabeplan wird im weiteren Verlauf des Reha-Prozesses den Bedürfnissen der Leistungsberechtigten angepasst.
Teilhabeplanverfahren
Um die Leistungserbringung „aus einer Hand“ sicherzustellen, wurde ein verbindliches Teilhabeplanverfahren unter der Verantwortung des Leistenden Rehabilitationsträger eingeführt, in dessen Ramen ein schriftlicher, fortzuschreibender Teilhabeplan zu erstellen ist (s. o.). Das Teilhabeplanverfahren einschließlich eines gemeinsamen Verfahrens der Bedarfsfeststellung ist ab dem dem 1. Januar 2018 nach § 19 SGB IX immer dann verbindlich für alle Rehabilitationsträger vorgeschrieben, wenn entweder verschiedene Leistungen eines Trägers oder aber verschiedene Leistungen mehrerer Träger erforderlich sind.
Leistender Rehabilitationsträger
Bei trägerübergreifenden Leistungen zur Teilhabe ist nur ein Rehabilitationsträger für die Koordination des Verfahrens zuständig, der sogenannte Leistende Rehabilitationsträger. Der Leistende Rehabilitationsträger ist verantwortlich für die Einleitung und Durchführung des Teilhabeplanverfahrens, ggf. auch für die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz, für die erforderliche Begutachtung und die Dokumentation aller Leistungen in einem Teilhabeplan. Auf diese Weise soll über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe rechtzeitig und umfassend entschieden werden, auch wenn Einzelfragen der Zuständigkeit noch offen sind. Wer der Leistende Rehabilitationsträger ist, bestimmt sich nach den Regelungen der §§ 14, 15 SGB IX.
Welche Rehabilitationsträger werden in das Teilhabeplanverfahren einbezogen?
Um diejenigen Rehabilitationsträger zu identifizieren, die möglicherweise an einem Teilhabeplanverfahren zu beteiligen sind, müssen die geschilderte Lebenssituation und die Teilhabeeinschränkungen des Leistungsberechtigten vor dem Hintergrund der neun Lebensbereiche der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) den einzelnen Leistungsgruppen zugeordnet werden. Das Rangverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander und Leistungsausschlüsse ergeben sich aus den einzelnen Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger (siehe www.umsetzungsbegleitung-bthg.de).
Einbeziehung weiterer öffentlicher Stellen
Auch andere öffentliche Stellen sollen in das Teilhabeplanverfahren einbezogen werden, soweit dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist (§ 22 SGB IX).
Die Integrationsämter sind laut § 22 Absatz 2 SGB IX an der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 erbringen. Das zuständige Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Absatz 5 anstelle des Leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren.
Die Jobcenter werden nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB IX wie ein beteiligter Rehabilitationsträger vom Leistenden Rehabilitationsträger verbindlich am Teilhabeplanverfahren beteiligt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auch Leistungen nach dem SGB II beantragt sind oder erbracht werden.
Wird ein Jobcenter von der Bundesagentur für Arbeit (BA) beteiligt, so wirkt es an der Teilhabeplanung mit. Das Jobcenter bleibt für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Abs.1 SGB II zuständig. Die Leistungen zur Teilhabe von BA, Jobcenter (einschließlich der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit) und ggf. weiterer Rehabilitationsträger sind mit Blick auf das Teilhabeziel sinnvoll miteinander zu verzahnen (vgl. Fachliche Weisung BA, Ziffer 3.5.4 f. zu § 19 SGB IX).
Wird ein Jobcenter von einem anderen Reha-Träger an der Teilhabeplanung beteiligt, so stellt es unabhängig von der BA in eigener Zuständigkeit und in Abstimmung mit der leistungsberechtigten Person den notwendigen Bedarf an Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II fest. Hierbei werden die Leistungen zur Teilhabe des leistenden und ggf. weiterer Reha-Träger berücksichtigt und mit Blick auf das Teilhabeziel sinnvoll miteinander verzahnt.
Ein Teilhabeplan wird außer bei Träger- oder Leistungsgruppenmehrheit auch erstellt, wenn die leistungsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im Verlauf des Teilhabeplanverfahrens Leistungen nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht. Der Teilhabeplan dokumentiert dann auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, soweit das Jobcenter zu beteiligen ist (vgl. § 19 SGB IX).
Besonderheit der Eingliederungshilfeträger im Teilhabeplanverfahren
Wenn der Träger der Eingliederungshilfe, zum Beispiel das Sozialamt, für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich ist, weil er für eine Leistung zur Teilhabe verantwortlich ist, dann ist das Gesamtplanverfahren Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens (vgl. § 21 SGB IX). (Das Gesamtplanverfahren ist verpflichtend bei allen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erarbeiten, zum Beispiel bei der Einbeziehung von Pflegeleistungen oder der notwendigen Hilfen zum Lebensunterhalt). Das Gesamtplanverfahren kann also, soweit der Träger der Eingliederungshilfe der verantwortliche Rehabilitationsträger ist, mit dem Teilhabeplanverfahren verbunden werden (vgl. § 143 Absatz 3 SGB XII).
Eckpunkte des Teilhabeplanverfahrens
- Art der Planung: Teilhabeplanverfahren
- Name des Plans: Teilhabeplan
- Rechtsgrundlage: §§ 19-23 SGB IX
- Name des Plans: Teilhabeplan
- Koordination der Planung: Leistender Rehabilitationsträger
- Planungsbereich: Koordination aller in Frage kommenden Leistungen zur Teilhabe
- „Treffen am runden Tisch“: Teilhabeplankonferenz
- Verbindung zu anderen Plänen: Trägerübergreifende Planung
Teilhabeplankonferenz
Die Unterstützungsleistungen für jeden einzelnen Menschen sollen gemäß dem individuellen Bedarf im Teilhabeplan festgelegt werden. Besonders bei komplexen Leistungsfällen kann (mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten) eine Teilhabeplankonferenz (Fallkonferenz) als Teil des Teilhabeplanverfahrens einberufen werden. (Wird eine Teilhabekonferenz durchgeführt, können sich gemäß § 15 SGB IX die Fristen für die Entscheidung über den Antrag bei der Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger verlängern.)
Rehabilitationsträger, Leistungsberechtigte und ggf. weitere Beteiligte sollen den "runden Tisch" der Teilhabeplankonferenz nutzen, um gemeinsam den Rehabilitationsbedarf, die Maßnahmen und geeignete Ziele festzulegen (§ 20 SGB IX). Die Durchführung einer solchen Konferenz kann von den Leistungsberechtigten, den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Jobcentern vorgeschlagen werden. Der Leistende Rehabilitationsträger kann den Vorschlag jedoch ablehnen, wenn der Sachverhalt seiner Meinung nach auch ohne großen Aufwand schriftlich ermittelt werden kann.
Grundsätzlich ist die Möglichkeit einer Teilhabeplankonferenz dazu gedacht, die Beteiligung der Leistungsberechtigten zu stärken. Sie wird durch die im Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorgesehene sowie vom Bund geförderte Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt.
Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess
Anfang des Jahres 2019 ist die Gemeinsamen Empfehlung „Reha-Prozess“ in einer neuen Fassung bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erschienen. In einem intensiven Prozess auf Ebene der BAR haben die Rehabilitationsträger Regelungen erarbeitet und miteinander vereinbart, wie sie die Vorschriften des SGB IX und des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auslegen und umsetzen. Dabei wurden Neuregelungen des BTHG im Zusammenhang aufgegriffen und das Vorgehen bei einzelnen Elementen des Prozesses wie zum Beispiel der Bedarfsermittlung (§ 13 SGB IX), Zuständigkeitsklärung oder Teilhabeplanung konkretisiert.
Teilhabeverfahrensbericht
Ab dem 1. Januar 2018 sind alle Rehabilitationsträger verpflichtet, eine gemeinsame Statistik über die Erbringung von Rehabilitationsleistungen sowie die Anzahl und die Dauer der Verwaltungsverfahren zu erstellen. Die gebündelten und weitergeleiteten Daten werden von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) ab 2019 in einem jährlich erscheinenden Teilhabeverfahrensbericht zusammengefasst, ausgewertet und veröffentlicht.
Mit dem Bericht sollen die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und das Reha-Leistungsgeschehen transparenter gemacht werden. Nach den aktuellen Entwicklungen wird es für den ersten Berichtszeitraum in einigen Trägerbereichen sogeannte „Piloten“ geben, um so dem Ziel einer einheitlichen und strukturierten Erhebung näher zu kommen.
Rechtsgrundlagen
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SGB IX § 26 Gemeinsame Empfehlungen
Gesetz -
Teilhabeplan, Teilhabeplanverfahren, Teilhabeplankonferenz
Gesetze
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