Teilzeitarbeit
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Teil-Zeit-Arbeit heißt:
Man arbeitet weniger als die normale Arbeitszeit.
Alle Arbeit-Nehmer und Arbeit-Nehmerinnen können in Teil-Zeit arbeiten.
Teil-Zeit heißt:
Man arbeitet weniger als 40 Stunden in der Woche.
Dafür muss der Chef oder die Chefin Ja sagen.
Und bestimmte Sachen müssen so sein.
Dazu gehören:
- Es gibt mehr als 15 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Firma.
- Sie arbeiten länger als 6 Monate in der Firma.
Menschen mit Behinderung können auch in kleinen Firmen in Teil-Zeit arbeiten.
Die Firmen haben weniger als 15 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Sie wollen später wieder in Voll-Zeit arbeiten?
Das ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
Manche Menschen mit Behinderung arbeiten in Werkstätten.
Die kurze Form ist: WfbM.
Manche Menschen mit Behinderung können nicht so lange arbeiten.
Oder sie müssen sich um ihre Kinder kümmern.
Dann müssen die Werkstätten den Menschen mit Behinderung eine kürzere Arbeitszeit erlauben.
Als Teilzeitarbeit bezeichnet man jedes Arbeitsverhältnis, dessen Arbeitszeit geringer ist als die betrieblich vereinbarte Regelarbeitszeit.
Grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf Teilzeitarbeit gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz, wenn sie für die Arbeitgebenden zumutbar ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) knüpft den Teilzeitanspruch daran, dass in einem Betrieb regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmende beschäftigt sind und dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, müssen Arbeitgebende dem Teilzeitwunsch zustimmen. Den Antrag auf Arbeitszeitreduzierung sollten die Beschäftigten spätestens drei Monate vor der gewünschten Umstellung einreichen.
Anspruch von Menschen mit Schwerbehinderung auf Teilzeitarbeit
Menschen mit Schwerbehinderung haben gemäß SGB IX einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist (§ 164 Absatz 5 SGB IX). Der Anspruch besteht in diesem Fall auch in Betrieben mit weniger als 15 Beschäftigten. Das Gesetz verlangt hier keine weitere Zustimmung der Arbeitgebenden. Arbeitgebende dürfen den Teilzeitanspruch nur dann ablehnen, wenn ihnen die Erfüllung aus organisatorischen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist oder ihm Schutzvorschriften entgegenstehen. Die Verringerung der Arbeitszeit tritt grundsätzlich mit dem Antrag ein (ohne, dass die Vorlauffrist von drei Monaten eingehalten werden muss).
Rückkehr zur Vollzeitarbeit
Die Ansprüche nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stehen beide nebeneinander. Allerdings erfolgt die Verkürzung der Arbeitszeit nach dem TzBfG stets unbefristet. Eine spätere Verlängerung oder die Rückkehr in die Vollzeit sind dann an bestimmte Bedingungen geknüpft (§ 9 TzBfG). Nach dem SGB IX können schwerbehinderte Beschäftigte wieder eine Aufstockung der Arbeitszeit verlangen, sobald die Teilzeit nicht mehr wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.
Teilzeitarbeit in WfbM
Den Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, ist eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermöglichen, wenn es wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Wahrnehmung des Erziehungsauftrages notwendig erscheint.
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