Umschulung
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Umschulung
Die Umschulung ist eine besondere Form von Bildung.
Die Umschulung ist für Erwachsene.
Das heißt:
Sie haben schon einen Beruf gelernt.
Aber Sie wollen jetzt einen anderen Beruf lernen.
Das Gesetz dazu heißt: Berufs-Bildungs-Gesetz.
Die kurze Form ist: BBiG.
Die Umschulung soll Ihnen helfen:
Sie sollen einen neuen Beruf lernen können.
Ein neuer Beruf heißt: Sie können dann etwas ganz anderes machen als bisher.
Eine Umschulung ist etwas anderes als eine Anpassungs-Maßnahme.
Bei einer Anpassungs-Maßnahme lernen Sie Sachen für Ihren alten Beruf besser.
Bei einer Umschulung lernen Sie Sachen für einen neuen Beruf.
Eine Umschulung ist eine berufsbildende Maßnahme für Erwachsene im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Eine Umschulung soll eine Person befähigen, eine andere als die ursprünglich erlernte berufliche Tätigkeit auszuführen (vgl. § 1 Absatz 5 BBiG). Anders als bei einer beruflichen Anpassungsmaßnahme werden den Umschülerinnen und Umschülern dabei nicht vorrangig weiterqualifizierende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, sondern eine neue berufliche Qualifikation in einem der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe.
Eine Umschulung kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein, beispielsweise:
- längere berufliche Abwesenheit (z. B. durch Krankheit, Kindererziehung, Pflege von Angehörigen);
- Berufsunfähigkeit (z. B. durch eine chronische Erkrankung oder Behinderung);
- geringe Einstellungsmöglichkeiten im erlernten Berufsfeld;
- persönliche Interessenverschiebungen bzw. berufliche Neuorientierung;
- Unzufriedenheit mit dem bisherigen Beruf;
- technische Neuorientierung des gesamten Berufsfeldes.
Eine Umschulung dauert neun Monate bis zwei Jahre und findet entweder als betriebliche Umschulung, schulische Umschulung oder außerbetriebliche bzw. überbetriebliche Umschulung bei einem Bildungsträger (z. B. in einem Berufsförderungswerk) statt.
Die Umschulung ist eine häufig gewährte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. Maßnahme der beruflichen Rehabilitation. Die Übernahme der Kosten für eine Umschulung erfolgt je nach Voraussetzungen entweder durch die Agentur für Arbeit oder durch andere Leistungsträger, wie z. B. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rechtsgrundlagen
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Umschulung
Gesetze -
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§ 1 BBiG Ziele und Begriffe der Berufsbildung
auf den Seiten des BMJV
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