Umsetzung
Zusammenfassung
Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.
Umsetzung
Eine Umsetzung im Arbeits-Recht heißt:
Der Arbeit-Geber sagt einem Mitarbeiter:
Du musst jetzt einen anderen Arbeits-Platz haben.
Der neue Arbeits-Platz muss genauso weit weg sein wie der alte.
Und der neue Arbeits-Platz muss genauso viel Arbeit machen wie der alte.
Eine Umsetzung im Sinne des Arbeitsrechts liegt dann vor, wenn Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einen neuen Arbeitsplatz zuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter keine andere als die geschuldete Arbeit und kein anderer als der vertraglich festgelegte Arbeitsort zugewiesen wird.
Die Umsetzung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz, ohne dass sich an der Höhe der Entgeltzahlung etwas ändert, ist unzulässig. Eine solche Maßnahme ist nur im Rahmen einer Änderungskündigung möglich.
Mehr zum Thema bei REHADAT
-
Urteile
-
REHADAT-Link öffnet in neuem Fenster:
Beteiligung der SBV an Versetzungs-/Umsetzungsverfahren
REHADAT-Recht