Unterstützte Beschäftigung (UB)
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Unterstützte Beschäftigung (UB)
Die Unterstützte Beschäftigung hilft Menschen mit Schwer-Behinderung.
Die kurze Form ist: UB.
Die Menschen bekommen einen Arbeits-Platz.
Die Menschen lernen dabei viel.
Ein Job-Coach hilft beim Lernen.
Der Job-Coach ist für einen Menschen.
Der Job-Coach ist nicht vom Arbeit-Geber.
Der Job-Coach ist vom Job-Center.
Oder vom Integrations-Amt.
Die Menschen bekommen erst einen Arbeits-Platz.
Dann können sie viel lernen.
Das Angebot ist nur für Erwachsene oder für Schulabgänger.
Sie haben die Behinderung erst später bekommen.
Mit „Unterstützter Beschäftigung“ (auch: „Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (InbeQ-UB)“) bezeichnet man die Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Betrieben des Allgemeinen Arbeitsmarktes. Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Der Grundsatz der Unterstützten Beschäftigung lautet: „Erst platzieren, dann qualifizieren“. Dabei arbeiten Menschen mit Schwerbehinderung in Unternehmen auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Qualifizierung oder Ausbildung für die Stelle beginnt direkt im Betrieb und wird durch einen persönlichen Jobcoach bis zu drei Jahre begleitet.
Das Angebot richtet sich vor allem an Schulabgängerinnen und Schulabgänger oder an Erwachsene, die im Laufe ihres Lebens Behinderungen erworben haben. Es handelt sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis – Ansprechstellen sind hier die Agenturen für Arbeit und die Integrationsämter/Inklusionsämter.
Zielgruppen für Unterstützte Beschäftigung
- Schulabgängerinnen und Schulabgänger aus Förder- oder Sonderschulen, die keinen regulären Ausbildungsplatz finden.
- Erwachsene, die im Laufe ihres (Erwerbs-)Lebens zum Beispiel eine psychische Erkrankung erworben haben, die so schwer ist, dass die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erwogen wird.
- Beschäftigte aus der WfbM, die auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen.
Phase I der Unterstützten Beschäftigung: Qualifizierung
In Phase I werden Leistungen für die individuelle betriebliche Qualifizierung von dem zuständigen Rehabilitationsträger (in der Regel Bundesagentur für Arbeit) gefördert. Die Qualifizierung findet in Betrieben des Allgemeinen Arbeitsmarktes statt und wird von einem Anbieter der Unterstützten Beschäftigung durchgeführt, der wiederum von dem zuständigen Rehabilitationsträger beauftragt wurde. Anbieter der Unterstützten Beschäftigung können Integrationsfachdienste sein, aber auch sonstige Dritte, beispielsweise Anbieter von Jobcoaching.
Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer an der Unterstützten Beschäftigung probiert in der ersten Phase Betriebe und Tätigkeiten aus. Gleichzeitig prüft der Anbieter, welche weiteren Fördermaßnahmen in Frage kommen könnten. Der Anbieter stellt dann beispielsweise einen Antrag auf Lohnkostenzuschuss, kümmert sich um technische Arbeitshilfen oder berufsbegleitende Weiterbildungen.
Haben der Anbieter und die Teilnehmerin oder der Teilnehmer einen passenden Betrieb gefunden, geht die Unterstützung im Betrieb weiter. Der Anbieter sucht zum Beispiel nach einer Arbeitskollegin oder einem Arbeitskollegen, die oder der Pate für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer wird. Außerdem hilft der Anbieter dabei, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die neue Arbeit lernt und sorgt dafür, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bei allen betrieblichen Aktivitäten dabei ist. Der Anbieter der Unterstützen Beschäftigung spricht auch mit Vorgesetzten und vermittelt zwischen Arbeitgebenden und Teilnehmenden.
Die erste Phase (Qualifizierung und Einarbeitung) der Unterstützten Beschäftigung dauert in der Regel bis zu 2 Jahre (in Ausnahmefällen bis zu 3 Jahre). Während dieser Zeit sind die Teilnehmenden sozialversichert. Das Ziel nach Phase I ist ein fester Arbeitsvertrag.
Phase II der Unterstützten Beschäftigung: Arbeitsplatzsicherung
Phase II der Unterstützten Beschäftigung beginnt, wenn nach der Qualifizierungsphase ein reguläres (sozialversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. In dieser Phase soll der Arbeitsplatz gesichert werden.
Für die zweite Phase muss die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach § 2 SGB IX haben. Der Anbieter kommt je nach Bedarf in den Betrieb und prüft, ob weitere Hilfen benötigt werden. Wenn weitergehende Unterstützung erforderlich ist, kann das Integrationsamt/Inklusionsamt weitere Maßnahmen fördern, wie beispielsweise eine Berufsbegleitung oder einen Minderleistungsausgleich.
Die Dauer dieser Leistungen richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Grundsätzlich gibt es dafür keine zeitliche Beschränkung. Lediglich ein erforderliches intensives Jobcoaching wird in der Regel für längstens sechs Monate erbracht.
Voraussetzung und Förderung Unterstützter Beschäftigung
Die Förderung Unterstützter Beschäftigung wird von den Menschen mit Behinderungen selbst beantragt.
Die Agentur für Arbeit prüft, wer für Unterstützte Beschäftigung in Frage kommt. Für die erste Phase der Unterstützten Beschäftigung brauchen die Teilnehmenden keine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Für die zweite Phase ist dies notwendig.
Die erste Phase der Unterstützten Beschäftigung bezahlt meist die Agentur für Arbeit. Bei älteren Menschen mit Behinderungen kann auch die Rentenversicherung für die Kosten zuständig sein. In der zweiten Phase übernehmen die Integrationsämter/Inklusionsämter die Kosten der Unterstützten Beschäftigung.
Rechtsgrundlagen
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