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Versetzung
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Versetzung ist ein Fach-Wort.
Versetzung heißt:
Ein Mitarbeiter oder eine Mit-Arbeiterin muss etwas anderes machen.
Zum Beispiel:

  • an einem anderen Ort arbeiten
  • mehr oder weniger arbeiten.

Der Chef will einen Mitarbeiter oder eine Mit-Arbeiterin versetzen?
Das heißt:
Der Mitarbeiter oder die Mit-Arbeiterin soll an einem anderen Ort arbeiten.
Dann muss der Chef den Betriebs-Rat fragen.
Das gilt in diesen Fällen:

  • Der Mitarbeiter oder die Mit-Arbeiterin soll in einem neuen Bereich arbeiten.
  • Der Mitarbeiter oder die Mit-Arbeiterin soll länger als einen Monat an einem anderen Ort arbeiten.
  • Die Arbeit von dem Mitarbeiter oder der Mit-Arbeiterin ändert sich sehr.

Ein schwerbehinderter Mensch soll an einen anderen Arbeits-Platz?
Dann muss die Schwerbehinderten-Vertretung mitmachen.

Eine Versetzung im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn Beschäftigten auf Dauer ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird (vergleiche § 95 Absatz 3 BetrVG). Die Begriffe „Versetzung“ und „Umsetzung“ sind in der Privatwirtschaft weitgehend de­ckungs­gleich und nicht genau voneinander abgrenzbar.

Einschaltung der betrieblichen Interessenvertretung

Der Betriebsrat ist bei einer Versetzung dann einzuschalten, wenn

  • Beschäftigten ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird,
  • die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet oder
  • mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Jede Versetzung eines Menschen mit Schwerbehinderung ist eine Entscheidung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, bei der gemäß § 178 Absatz 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist.

(ml) 2017