Verzeichnis schwerbehinderter Menschen
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Ein Unternehmen hat Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Behinderung?
Dann muss das Unternehmen eine Liste machen.
In der Liste stehen die Namen von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit Behinderung.
Die Agentur für Arbeit kann nach der Liste fragen.
Und das Integrations-Amt kann nach der Liste fragen.
Dann muss das Unternehmen die Liste zeigen.
Die Firmen müssen der Arbeits-Agentur jedes Jahr eine Liste schicken.
Die Arbeits-Agentur rechnet dann mit der Liste.
Wie viel Ausgleichs-Abgabe muss die Firma bezahlen?
Außerdem muss man eine Kopie von dem Verzeichnis an bestimmte Stellen geben.
Die Stellen sind:
- die Interessen-Vertretung von der Firma
- die Schwerbehinderten-Vertretung.
Die Bundes-Agentur für Arbeit gibt eine Software.
Die Software ist kostenlos.
Die Software hilft den Arbeit-Gebern bei der Führung von dem Verzeichnis.
Und die Software hilft den Arbeit-Gebern bei der Berechnung von der Ausgleichs-Abgabe.
Im Rahmen ihrer Beschäftigungspflicht haben die privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Agenturen für Arbeit und den Integrationsämtern, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen. Das Verzeichnis enthält die Grunddaten über die genannten Personen.
Übersendung an die Arbeitsagentur
Zum Zweck der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einmal jährlich das Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen und die Anzeige zur Veranlagung der Agentur für Arbeit übersenden, in deren Bezirk die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihren bzw. seinen Wohn-, Unternehmens- oder Verwaltungssitz hat (§ 163 Absatz 1 und 2 SGB IX). Die Mitglieder des Integrationsteams erhalten je eine Kopie des Verzeichnisses (§ 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).
Kopie des Verzeichnisses an die betrieblichen Interessenvertretungen
Das Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen ist eine grundlegende Basis für die Arbeit der betrieblichen Interessenvertretungen und insbesondere der Schwerbehindertenvertretung (SBV), da es einen Überblick über den von der SBV zu betreuenden Personenkreis gibt und als Grundlage für die Liste der Wahlberechtigten gilt.
Jedes Jahr vor dem 01. April müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Kopie der Anzeige zur Ausgleichsabgabe sowie des Namensverzeichnisses der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten unaufgefordert dem Betriebsrat bzw. Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung und der oder dem Inklusionsbeauftragten übermitteln (§ 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).
Außerdem sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 182 Absatz 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung zu jedem Zeitpunkt die bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen namentlich zu benennen, für deren Interessenwahrnehmung die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX zuständig ist.
Software IW-Elan
Die Bundesagentur für Arbeit verschickt an alle Unternehmen jedes Jahr die kostenlose Software IW-Elan, die sie beim Führen des Verzeichnisses, der Berechnung der Ausgleichsabgabe und bei der Erstellung der Anzeige unterstützt. Die Software sowie ergänzende Informationen zum Anzeigeverfahren gibt es im Internet unter www.iw-elan.de.
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