Wahl der Schwerbehindertenvertretung
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Wahl der Schwerbehinderten-Vertretung
In einem Betrieb arbeiten mindestens 5 schwerbehinderte Menschen?
Dann gibt es eine Schwerbehinderten-Vertretung.
Die Schwerbehinderten-Vertretung wählt sich selbst.
Die Schwerbehinderten-Vertretung ist dann die Vertretung von den schwerbehinderten Menschen.
Vielleicht kann die Vertretung nicht arbeiten.
Dann arbeitet eine andere Person als Vertretung.
Diese Person heißt Stell-Vertreter oder Stell-Vertreterin.
Die Stell-Vertreterin oder der Stell-Vertreter muss auch in der Schwerbehinderten-Vertretung sein.
Es gibt mehrere Betriebe von demselben Arbeit-Geber?
Dann können die Betriebe zusammen eine Schwerbehinderten-Vertretung wählen.
Der Arbeit-Geber und das Integrations-Amt müssen darüber reden.
Sind in einem Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nur vorübergehend beschäftigt, so wählen diese nach § 177 SGB IX eine Vetrauensperson – die Schwerbehindertenvertretung – und wenigstens eine Stellvertretung, die die Schwerbehindertenvertretung im Falle ihrer Verhinderung vertritt.
Wahl der SBV bei mehreren oder in kleineren Betrieben
Mehrere Betriebe derselben Arbeitgeberin oder desselben Arbeitgebers, in denen jeweils weniger als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, können für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zusammengefasst werden, wenn sie räumlich nicht weit voneinander getrennt sind. Über die Zusammenfassung mehrerer Betriebe müssen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Integrationsamt einigen.
In Betrieben mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Personen sind die Schwerbehindertenvertretung und ihre Stellvertretung im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, sofern der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.
Wer steht zur Wahl?
Wählbar sind alle im Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Des Weiteren müssen sie mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein. Die Schwerbehindertenvertretung muss laut § 177 Absatz 3 SGB IX nicht selbst aus schwerbehinderten Mitgliedern bestehen.
Auch ein Mitglied des Betriebsrats kann für die Schwerbehindertenvertretung kandidieren. Der Betriebsrat hat auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Ist in einem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung der Schwerbehinderten zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands einladen.
Grundsätze der Wahl
Nach § 177 Absatz 6 SGB IX werden die Schwerbehindertenvertretung und ihre Stellvertretung in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Dieie Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebsrats sind sinngemäß anzuwenden.
Wahlperiode
Die Einzelheiten der Wahl der Schwerbehindertenvertretung sind in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) in der Fassung vom 23.04.1990 geregelt (siehe unten).
Die regelmäßigen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt.
Außerhalb dieses Zeitraums finden Wahlen statt, wenn
- das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und keine Stellvertretung nachrückt,
- die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist,
- eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
Rechtsgrundlagen
-
Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
Gesetze -
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbVWO
SchwbVWO Inhaltsübersicht