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Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Zusammenfassung

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Ein Unternehmen hat mindestens 5 Mitarbeiter mit Schwer-Behinderung?
Dann wählen die Mitarbeiter eine Schwerbehinderten-Vertretung.
Das steht in Paragraph 177 SGB IX.
Die Schwerbehinderten-Vertretung hat auch eine Stell-Vertretung.

Ein Arbeit-Geber hat mehrere Betriebe.
In den Betrieben arbeiten weniger als 5 Menschen mit Behinderung.
Die Betriebe sind nicht weit voneinander entfernt.
Dann können die Menschen mit Behinderung eine gemeinsame Vertretung wählen.

In manchen Betrieben arbeiten weniger als 50 Menschen mit Behinderung.
Diese Menschen dürfen wählen.
Die Wahl ist dann einfacher.

Sie arbeiten in der Firma?
Und Sie sind mindestens 18 Jahre alt?
Dann dürfen Sie wählen.
Sie müssen aber schon mindestens 6 Monate in der Firma arbeiten.

Die Schwerbehinderten-Vertretung muss nicht aus Menschen mit Behinderung bestehen.

Die Wahlen sind alle 4 Jahre.
Die Wahlen sind zwischen dem 1.

Oktober und dem 30.

Das ist nur im November möglich.
Es gibt aber auch Ausnahmen.

Sind in einem Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nur vorübergehend beschäftigt, so wählen diese nach § 177 SGB IX eine Vetrauensperson – die Schwerbehindertenvertretung – und wenigstens eine Stellvertretung, die die Schwerbehindertenvertretung im Falle ihrer Verhinderung vertritt.

Wahl der SBV bei mehreren oder in kleineren Betrieben

Mehrere Betriebe derselben Arbeitgeberin oder desselben Arbeitgebers, in denen jeweils weniger als fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, können für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zusammengefasst werden, wenn sie räumlich nicht weit voneinander getrennt sind. Über die Zusammenfassung mehrerer Betriebe müssen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Integrationsamt einigen.

In Betrieben mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Personen sind die Schwerbehindertenvertretung und ihre Stellvertretung im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, sofern der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.

Wer steht zur Wahl?

Wählbar sind alle im Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Des Weiteren müssen sie mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein. Die Schwerbehindertenvertretung muss laut § 177 Absatz 3 SGB IX nicht selbst aus schwerbehinderten Mitgliedern bestehen.

Auch ein Mitglied des Betriebsrats kann für die Schwerbehindertenvertretung kandidieren. Der Betriebsrat hat auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Ist in einem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung der Schwerbehinderten zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands einladen.

Grundsätze der Wahl

Nach § 177 Absatz 6 SGB IX werden die Schwerbehindertenvertretung und ihre Stellvertretung in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Dieie Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebsrats sind sinngemäß anzuwenden.

Wahlperiode

Die Einzelheiten der Wahl der Schwerbehindertenvertretung sind in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) in der Fassung vom 23.04.1990 geregelt (siehe unten).

Die regelmäßigen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt.

Außerhalb dieses Zeitraums finden Wahlen statt, wenn

  • das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und keine Stellvertretung nachrückt,
  • die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist,
  • eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
(ml) 2018