Sprungnavigation

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Zusammenfassung

Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.
In den Texten können noch Fehler sein.
Momentan testen wir die Übersetzungen noch.
Wir freuen uns über Ihre Meinung.

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Die Abkürzung ist: WfbM.

Viele Menschen mit Behinderungen

bekommen auf dem allgemeinen Arbeits-Markt keinen Arbeits-Platz.

Deshalb arbeiten Sie in einer WfbM.

 

Die WfbM soll Menschen mit Behinderungen unterstützen.

Zum Beispiel dabei:

  • Eine Ausbildung zu machen.
  • Eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeits-Markt zu finden.

Dafür gibt es in der Werkstatt viele verschiedene Bereiche,

wo Menschen mit Behinderungen Sachen lernen können.

Damit sie leichter einen Arbeits-Platz

auf dem allgemeinen Arbeits-Markt finden.

Die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen, die wesentlich in ihrer sozialen Teilhabe eingeschränkt sind. Menschen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, erhalten hier eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung. Die Werkstätten ermöglichen ihnen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein Arbeitsentgelt zu erzielen. In Deutschland waren im Jahr 2022 ungefähr 310.000  Menschen in rund 700 anerkannten Werkstätten beschäftigt (Quelle: Jahresbericht BAG WfbM 2022).

Aufgaben der Werkstätten für behinderte Menschen

  • Angebot einer angemessenen beruflichen Bildung,
  • Zahlung eines der Leistung angemessenen Arbeitsentgeltes,
  • Erhalt, Entwicklung, Erhöhung oder Wiedergewinnung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit,
  • Weiterentwicklung der Persönlichkeit und
  • Förderung des Übergangs auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt für geeignete Personen.

Zur Erreichung dieser Ziele müssen die Werkstätten über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst verfügen.

Die Werkstätten für behinderte Menschen gliedern sich jeweils in Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich und Förderbereich.

Eingangsverfahren

Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die WfbM überhaupt die geeignete Eingliederungsmaßnahme ist und welche spezifischen Werkstattbereiche und/oder ergänzende Leistungen in Betracht kommen. In der Regel dauert das Eingangsverfahren vier Wochen. Es kann jedoch im Einzelfall bis zu drei Monaten dauern. Das Eingangsverfahren ist mit Einführung des SGB IX im Juli 2001 zur Regelleistung in den Werkstätten geworden. Ziel ist die Erstellung eines Eingliederungsplanes.

Berufsbildungsbereich

Im Berufsbildungsbereich (früher auch: "Arbeitstrainingsbereich") führen die WfbM sowohl Einzelmaßnahmen als auch Lehrgänge durch, um eine Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen. Ziel der Maßnahmen ist, dass die Menschen mit Behinderung spätestens nach Teilnahme an den Berufsbildungsmaßnahmen in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

Eine breite Fächerung der Leistungen soll dafür sorgen, dass sowohl im Hinblick auf Art und Schwere der Behinderung, die unterschiedlichen Leistungsfähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten sowie Eignung und Neigung ein adäquates Angebot unterbreitet werden kann. Im Regelfall gliedern sich die Lehrgänge in einen Grund- und Aufbaukurs von jeweils 12-monatiger Dauer.

Arbeitsbereich

Der Arbeitsbereich ist auf die Abwicklung der Produktionsaufträge und die Erbringung der Dienstleistungen der WfbM ausgerichtet. Auch hier sollen die Werkstätten über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen, damit den unterschiedlichen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Potenzialen Rechnung getragen werden kann.

Die Ausstattung der Arbeitsplätze soll dabei weitgehend denjenigen auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. Arbeitsbegleitend sollen die Werkstätten geeignete Maßnahmen durchführen, die die Leistungsfähigkeit erhalten oder erhöhen sowie der Persönlichkeitsentwicklung dienlich sind.

Das Hauptziel der Werkstätten für behinderte Menschen besteht darin, den behinderten Menschen den Übergang auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dies ist durch geeignete Maßnahmen, wie Übergangsgruppe, Entwicklung individueller Förderpläne, Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika sowie die zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen zu fördern.

Förderbereich

Ist die Tätigkeit in der WfbM nicht möglich, bieten viele Werkstätten eine angeschlossene Fördergruppe oder Tagesförderstätte an. Menschen, die diese Einrichtungen besuchen, sind jedoch nicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sozialversichert.

Begleitender Dienst

Laut Werkstättenverordnung müssen die Werkstätten über begleitende Dienste verfügen, um die pädagogische, soziale und medizinische sowie psychologische Betreuung der Beschäftigten mit Behinderung sicherzustellen. Auf 120 Werkstattbeschäftigte soll jeweils eine sozialpädagogische Fachkraft zur Verfügung stehen. Die Erfordernis von pflegerischen, therapeutischen und sonstigen Fachkräften ist mit den Rehabilitationsträgern abzustimmen. Die medizinische Betreuung durch eine Ärztin oder einen Arzt ist vertraglich sicherzustellen.

Arbeitsentgelt

Seit Einführung des SGB IX setzt sich das Arbeitentgelt in den Werkstätten für behinderte Menschen aus drei Bestandteilen zusammen: dem Arbeitsförderungsgeld, dem Grundbetrag und dem individuellen Steigerungsbetrag.

Das Arbeitsförderungsgeld ist völlig unabhängig von der Arbeitsleistung und wird bedingunglos an jede/n Werkstattbeschäftigte/n ausgezahlt. Es handelt sich um eine komplementäre Zuzahlungspauschale durch die jeweiligen Rehabilitationsträger.

Der pauschale Grundbetrag des Arbeitsentgeltes wird an jede/n Werkstattbeschäftigte/n im Arbeitsbereich ausgezahlt. Eine Mindesthöhe wird durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegt. Der Grundbetrag wird aus dem wirtschaftlichen Arbeitsergebnis der Werkstatt bezahlt.

Ein weiterer Bestandteil des Arbeitsentgeltes ist der leistungsangemessene Steigerungsbetrag, dessen Höhe von der individuellen Arbeitsleistung abhängig ist. Auch hier handelt es sich um eine Pflichtleistung der Werkstätten.

Die Höhe der Entlohnung der behinderten Beschäftigten ist teilweise abhängig von der wirtschaftlichen Situation und Auftragslage der Werkstatt. Diese sind nach § 12 Werkstättenverordnung (WVO) dazu verpflichtet, wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anzustreben, um ein leistungsangemessenes Arbeitsentgelt an die Beschäftigten zahlen zu können.

(ml) 2021