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Werkstattrat
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Werkstatt-Rat

In einer Werkstatt arbeiten Menschen mit Behinderungen.

Jede Werkstatt muss einen Werkstatt-Rat haben.

Das steht in der Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung.

Das kurze Wort ist: WMVO

Der Werkstatt-Rat vertritt die Rechte der Beschäftigten.

Er wird von den Beschäftigten der Werkstatt gewählt.

Im Werkstatt-Rat sind mehrere Mitglieder.

Der Werkstatt-Rat hat das Recht:

  • Mit zu entscheiden über Sachen in der Werkstatt.
  • Die Interessen der Menschen mit Behinderung zu vertreten.

Der Werkstattrat vertritt die Interessen der Beschäftigten in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM). Unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit haben Werkstatträtinnen und -räte das Recht, in der Werkstatt bei den Angelegenheiten mitzuwirken, die ihre Interessen berühren.

Die Werkstätträtinnen und -räte nehmen diese Mitwirkung wahr gemäß § 222 SGB IX. Näheres regelt die Wekrstättenmitwirkungsverordnung (WMBO). Vergleichbar dem Betriebsrat wacht der Werkstattrat darüber, ob der Träger der Werkstatt die Gesetze und Regeln einhält, die zum Schutze der Beschäftigten mit Behinderungen gelten.

Mitspracherechte

Der Werkstattrat hat in vielen Bereichen ein Mitspracherecht, zum Beispiel in Bezug auf

  • Ordnung und Verhalten in der Werkstatt (Werkstattordnung),
  • Arbeits- und Pausenzeiten,
  • Entgelt- und Urlaubsfragen,
  • Neu-, Umbau- und Erweiterungsmaßnhmen,
  • Gesundheits- und Arbeitsschutz und
  • Verpflegungsangebot.

Die regelmäßigen Wahlen zum Werkstattrat finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt, erstmals im Jahre 2001.

ml (2024)