Wesentliche Behinderung
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Was ist eine wesentliche Behinderung?
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz sagt:
Wer bekommt Eingliederungs-Hilfe?
Dafür ist die Frage wichtig.
Menschen mit Behinderung sollen in der Gesellschaft mitmachen können.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: SGB IX Paragraph 99.
Manche Menschen haben eine Behinderung.
Die Behinderung ist sehr stark.
Die Menschen können deshalb nicht gut in der Gesellschaft mitmachen.
Diese Menschen bekommen Hilfe.
Die Hilfe heißt: Eingliederungs-Hilfe.
Manche Menschen haben noch keine Behinderung.
Aber sie könnten bald eine Behinderung bekommen.
Auch diese Menschen bekommen die Eingliederungs-Hilfe.
Die Regierung kann sagen:
Wann ist eine Behinderung eine wesentliche Behinderung?
Die Regierung muss noch ein Gesetz machen.
Das Gesetz heißt: Eingliederungs-Hilfe-Verordnung.
Bis dahin gilt das Gesetz vom 31.
Dezember 2019.
Der Ausdruck wesentliche Behinderung stammt aus der gesetzlichen Definition zur Beschreibung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe.
In den Absätzen 1, 2 des SGB IX § 99 heißt es zu den Leistungsvoraussetzungen:
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.
(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe
Zur Ausgestaltung dessen, was genau unter „wesentlicher Behinderung“ (zukünftig) verstanden wird, heißt es in Absatz 4 SGB IX § 99:
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.
Rechtsgrundlagen
-
§ 99 SGB IX Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung
Gesetz -
§§ 1-3 Eingliederungshilfe-Verordnung EinglHVO: Personenkreis
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