Wohnungshilfe
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Die Wohnungs-Hilfe ist ein Angebot.
Die Wohnungs-Hilfe gibt Menschen mit Behinderung Geld.
Damit können die Menschen mit Behinderung:
- eine barrierefreie Wohnung bekommen
- eine barrierefreie Wohnung einrichten
- eine barrierefreie Wohnung behalten.
So können die Menschen mit Behinderung gut zu ihrem Arbeitsplatz kommen.
Die Wohnungs-Hilfe ist für Menschen mit Behinderung.
Die Menschen brauchen eine besondere Wohnung.
Und die Menschen brauchen die Wohnung für immer.
Die Hilfen können bauliche Veränderungen sein.
Bauliche Veränderungen sind zum Beispiel:
Man kann auch Geld für einen Treppen-Lift bekommen.
Oder man bekommt Geld für den Bau von einem Haus.
Oder man bekommt Geld für den Kauf von einem Haus.
Verschiedene Stellen können für Wohnungs-Hilfen zuständig sein.
Zum Beispiel:
- Sozial-Hilfe-Träger
- Unfall-Versicherungs-Träger
- Kriegs-Opfer-Versorgungs-Träger.
Die Stellen haben verschiedene Aufgaben.
Das ist wichtig für die Wohnungs-Hilfe.
Wer ist zuständig?
Das kommt darauf an.
Es gibt verschiedene Hilfen.
Zum Beispiel:
- Hilfen für soziale Teilhabe
- Hilfen für Teilhabe am Arbeitsleben
- Hilfen für begleitende Hilfe im Arbeitsleben.
Unter Wohnungshilfe fallen finanzielle Ausgleichszahlungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung mit dem übergeordneten Ziel, Menschen mit Behinderung zu ermöglichen, ihren Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbstständig zu erreichen.
Voraussetzungen für Wohnungshilfe
Wohnungshilfe wird geleistet, wenn infolge Art oder Schwere der Beeinträchtigung nicht nur für eine vorübergehende Zeit behinderungsgerechter Wohnraum erforderlich ist. Zu den Leistungen zählen unter anderem bauliche Veränderungen des Wohnraumes (zum Beispiel Badumbau, Einbau eines Treppenlifts, Einbau einer Rollstuhlrampe) sowie Zuschüsse zum Bau oder Erwerb einer Immobilie.
Träger der Wohnungshilfe
Je nach trägerspezifischem Versorgungsauftrag kommen verschiedene Leistungsträger für Wohnungshilfen in Betracht:
- im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind die Träger der Sozialhilfe bzw. bei anerkannter Schädigungsfolge auch die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung oder der Kriegsopferversorgung zuständig für notwendige Wohnungshilfen, sofern diese Maßnahmen auch ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit der Erfüllung elementarer Grundbedürfnisse im privaten Lebensbereich dienen oder die allgemeine Lebensqualität verbessern;
- im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der jeweilige Rehabilitationsträger zuständig für den beruflichen Lebensbereich, mit dem Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich auf die Möglichkeiten des Menschen mit einer Behinderung zur Teilnahme am Erwerbsleben auswirken;
- im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben besteht durch das Integrationsamt eine nachrangige Leistungspflicht gegenüber den Rehabilitationsträgern bei gleichen Zielen.