Wunsch- und Wahlrecht
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Die Menschen mit Behinderung haben ein Wunsch- und Wahl-Recht.
Das heißt:
Sie können selbst wählen.
Und sie können selbst sagen:
Das will ich.
Das steht im Gesetz.
Das Gesetz heißt: Paragraph 8 SGB IX.
Die Menschen mit Behinderung sollen selbst für sich verantwortlich sein.
Und sie sollen ihr Leben selbst gestalten können.
Die Menschen mit Behinderung haben ein Recht.
Sie können bei der Rehabilitation mitbestimmen.
Zum Beispiel:
- bei den Entscheidungen über die Rehabilitation
- wo die Rehabilitation ist.
Das muss aber im Sozial-Recht stehen.
Und es muss wirtschaftlich angemessen sein.
Sie können auch Geld bekommen.
Das Geld ist dann eine Sach-Leistung.
Sie müssen dafür nicht in einer Rehabilitations-Einrichtung sein.
Die Rehabilitations-Einrichtung muss:
- genauso gut sein
- genauso günstig sein.
Die Situation von den Menschen ist wichtig.
Und was brauchen die Eltern mit Behinderung?
Was brauchen die Kinder?
Das ist wichtig.
Die Rehabilitationsträger erfüllen die Wünsche nicht?
Dann müssen die Rehabilitationsträger sagen:
Warum erfüllen sie die Wünsche nicht?
Vielleicht haben die Menschen dann ein Recht.
Das Recht heißt: Rechts-Mittel.
Das heißt:
Die Menschen können sich beschweren.
Um die Eigenverantwortung der Betroffenen zu stärken und ihnen bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe möglichst weitgehenden Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände zu lassen, haben die Betroffenen ein Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 8 SGB IX.
Dazu gehört beispielsweise, dass
- die Rehabilitationsträger bei der Entscheidung über die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe und bei der Ausführung der Leistungen den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen haben. "Berechtigt" sind Wünsche, wenn sie im Rahmen des geltenden Sozialrechts bleiben und wirtschaftlich angemessen sind. Die Wünsche können sich beispielsweise auf die Auswahl der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen und somit auch auf den Ort der Leistungserbringung erstrecken;
- die Leistungsberechtigten eine Sachleistung, wenn sie nicht in einer Rehabilitationseinrichtung ausgeführt werden muss, in der Form der Geldleistung wählen können, wenn diese in der Wirksamkeit der Sachleistung entspricht und zumindest gleich wirtschaftlich ist (Persönliches Budget).
Zu berücksichtigen sind die persönliche Lebenssituation, das Alter und Geschlecht, die Familie, die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags und die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder. Wird den Wünschen der Menschen mit Behinderung durch die Rehabilitationsträger nicht entsprochen, so müssen diese dies durch Bescheid begründen. Gegen den Bescheid können gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden.
Dieser Text im Wörterbuch der Teilhabe
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Wunsch- und Wahlrecht
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Wunsch- und Wahlrecht
übersetzt in Deutsche Gebärdensprache (DGS)