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Zielvereinbarung
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Ziel-Vereinbarung

Eine Ziel-Vereinbarung ist ein Vertrag.

Das heißt:

2 Parteien schreiben etwas auf.

Die Parteien sagen dann:

So wollen wir das machen.

Die Parteien können alles selbst bestimmen.

Ziel-Vereinbarungen gibt es schon lange.

Aber erst seit dem 1. Mai 2002 gibt es die Ziel-Vereinbarung für Menschen mit Behinderungen.

In der Ziel-Vereinbarung können die Menschen mit Behinderungen ihre Ziele sagen.

Und sie können mitbestimmen, wie die Ziele erreicht werden.

Im arbeitsrechtlichen Kontext vereinbart eine Zielvereinbarung Ziele zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten bzw. zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter/innen-Teams. Es handelt sich dabei um zivilrechtliche Verträge, deren Inhalt von den Vertragspartnerinnen und -partnern frei verhandelt und ausgestaltet werden kann.

Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit

Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das zum 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, wurde das Instrument der Zielvereinbarung zur Herstellung von Barrierefreiheit eingeführt. Demnach sollen anerkannte Verbände und Unternehmen oder Unternehmensverbände selbstständig und in eigener Verantwortung vereinbaren, wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht wird.

Den Beteiligten bleibt es überlassen, flexible Regelungen zu treffen, die den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst sind. Menschen mit Behinderung können damit ihre Ziele und Vorstellungen unmittelbar einbringen und am Verhandlungstisch selbst verfolgen. Die anerkannten Verbände haben dabei einen gesetzlichen Anspruch auf die Aufnahme von Verhandlungen.

(ml) 2017