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Zielvereinbarung
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Ziel-Vereinbarung

Eine Ziel-Vereinbarung ist ein Vertrag.

Der Vertrag ist zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern.

In dem Vertrag stehen Ziele.

Vorgesetzte und Mitarbeiter vereinbaren die Ziele gemeinsam.


Ziel-Vereinbarungen zur Barriere-Freiheit

Seit Mai 2002 gibt es ein neues Gesetz.

Das Gesetz heißt: Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz.

Die Abkürzung heißt: BGG

In dem Gesetz steht:

Alle Menschen sollen die gleichen Rechte haben.

Dafür soll es Barriere-Freiheit geben.

Barriere-Freiheit heißt:

Es gibt keine Hindernisse für Menschen mit Behinderungen.

Alle Menschen sollen überall mit-machen können.

Dafür gibt es ein neues Verfahren.

Das Verfahren heißt: Ziel-Vereinbarung.

 

Behinderten-Verbände und einzelne Unternehmen können bei dem Verfahren

Ziele zur Herstellung von Barriere-Freiheit abschließen.

Die Behinderten-Verbände und Unternehmen sollen selbst entscheiden:

  • Welche Maßnahmen machen wir für die Umsetzung von der Barriere-Freiheit?
  • Wann machen wir diese Maßnahmen?

Menschen mit Behinderungen können dabei ihre Meinungen und Ideen sagen.

Anerkannte Behinderten-Verbände haben ein Recht auf Verhandlungen.

Das steht im Gesetz.

Im arbeitsrechtlichen Kontext vereinbart eine Zielvereinbarung Ziele zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten bzw. zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter/innen-Teams. Es handelt sich dabei um zivilrechtliche Verträge, deren Inhalt von den Vertragspartnerinnen und -partnern frei verhandelt und ausgestaltet werden kann.

Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit

Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das zum 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, wurde das Instrument der Zielvereinbarung zur Herstellung von Barrierefreiheit eingeführt. Demnach sollen anerkannte Verbände und Unternehmen oder Unternehmensverbände selbstständig und in eigener Verantwortung vereinbaren, wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht wird.

Den Beteiligten bleibt es überlassen, flexible Regelungen zu treffen, die den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst sind. Menschen mit Behinderungen können damit ihre Ziele und Vorstellungen unmittelbar einbringen und am Verhandlungstisch selbst verfolgen. Die anerkannten Verbände haben dabei einen gesetzlichen Anspruch auf die Aufnahme von Verhandlungen.

(ml) 2017