Zuständigkeitsklärung
Zusammenfassung
Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.
In den Texten können noch Fehler sein.
Momentan testen wir die Übersetzungen noch.
Wir freuen uns über Ihre Meinung.
Die Verfahrens-Regelung ist ein Gesetz.
Das Gesetz gibt es seit 2001.
Das Gesetz steht im SGB IX.
Wer ist für die Hilfen zuständig?
Zum Beispiel:
- die Kranken-Kasse
- die Renten-Versicherung.
Das soll man schnell wissen.
Und man soll die Hilfen schnell bekommen.
Das war das Ziel.
Es gibt ein Gesetz.
Das Gesetz heißt: Bundes-Teilhabe-Gesetz.
Die kurze Form ist: BTHG.
Das Gesetz wurde geändert.
Der Titel von Paragraph 14 im SGB IX wurde geändert.
Der Titel heißt jetzt: Leis-Tender Rehabilitationsträger.
Der Inhalt ist aber noch gleich.
Es geht darum:
Wer ist für die Hilfe zuständig?
Das Verfahren ist jetzt schwieriger.
Aber das Verfahren ist auch schneller.
Man prüft die Anträge in 14 Tagen.
Und man prüft den Bedarf in 14 Tagen.
Sie halten sich nicht an die Regeln?
Dann müssen Sie sich selbst um bestimmte Sachen kümmern.
Die Rehabilitationsträger haben ihre Empfehlungen überarbeitet.
Die Rehabilitationsträger sagen:
So soll man die neuen Regeln machen.
Die Verfahrensregelung zur beschleunigten Zuständigkeitsklärung wurde mit Einführung des SGB IX im Jahre 2001 nach § 14 SGB IX eingeführt. Im Rahmen der Zuständigkeitsklärung wurde der für eine Leistung zuständige Leistungsträger bestimmt (bei Leistungen zur Teilhabe kommen häufig mehrere Leistungsträger in Betracht, zum Beispiel Krankenversicherung und Rentenversicherung). Ziel der Regelung war es, die Zuständigkeiten im Sinne der Antragstellerinnen und Antragsteller möglichst schnell zu klären und die Leistungserbringung möglichst schnell sicherzustellen.
Novellierung der Zuständigkeitsklärung durch BTHG
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Vorschrift novelliert. Im SGB IX trägt § 14 nun nicht mehr den Titel „Zuständigkeitsklärung“, sondern den Titel „Leistender Rehabilitationsträger“. Inhaltlich geht es dabei nach wie vor um das Verfahren für eine rasche Zuständigkeitsklärung.
Komplexes Verfahren der Zuständigkeitsklärung
Bislang wurde die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag sowie für die umfassende Bedarfsfeststellung binnen einer Frist von 14 Tagen nach Antragstellung i. d. R. eindeutig einem Rehabilitationsträger zugewiesen (§ 14 SGB IX a. F.). Auch die Selbstbeschaffung bei einer nicht fristgerechten Entscheidung war geregelt (§ 15 SGB IX a. F.). Diese Regelungen wurden nun im Kapitel „Koordinierung der Leistungen“ (§§ 14-24 SGB IX) weiterentwickelt und verankert.
Kooperation der Rehabilitationsträger bei der Zuständigkeitsklärung
Insgesamt sind die Zuständigkeitsklärung, das Verfahren der Bedarfsermittlung und die Entscheidung über einen Antrag mit den Neuregelungen wesentlich komplexer geworden. Die Rehabilitationsträger haben ihre Gemeinsamen Empfehlungen für eine praxistaugliche Umsetzung der neuen Regelungen überarbeitet (Stand: Februar 2019).
Dieser Text im Wörterbuch der Teilhabe
-
Zuständigkeitsklärung
erklärt in Leichter Sprache -
Zuständigkeitsklärung
übersetzt in Deutsche Gebärdensprache (DGS)
Rechtsgrundlagen
Mehr zum Thema bei REHADAT
-
Zuständigkeitsklärung / Leistender Rehabilitationsträger
Literatur -
Zuständigkeitsklärungsverfahren
REHADAT-Recht
Verwandte Lexikon-Einträge
-
Bedarfserkennung
REHADAT-Lexikon -
Bedarfsermittlung
REHADAT-Lexikon -
Leistender Rehabilitationsträger
REHADAT-Lexikon -
Rehabilitationsträger
REHADAT-Lexikon -
Teilhabeplan
REHADAT-Lexikon