Zustimmungsverfahren
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Ein Arbeit-Geber will einem Mitarbeiter mit Schwer-Behinderung kündigen?
Dann muss der Arbeit-Geber ein bestimmtes Verfahren machen.
Das Verfahren heißt: Zustimmungs-Verfahren.
Dieses Verfahren hilft Menschen mit Behinderung.
Die Menschen mit Behinderung sollen nicht einfach gekündigt werden.
Ein Arbeit-Geber will einem Menschen mit Behinderung kündigen?
Dann muss der Arbeit-Geber zuerst das Integrations-Amt fragen.
Das Integrations-Amt muss sagen:
Ja, der Arbeit-Geber darf das.
Sie wollen eine Kündigung machen?
Und Sie brauchen dafür die Zustimmung vom Integrations-Amt?
Dann müssen Sie einen Antrag machen.
Der Antrag muss schriftlich sein.
Und Sie müssen den Antrag beim richtigen Integrations-Amt abgeben.
Das Integrations-Amt prüft dann die Situation.
Dafür redet das Integrations-Amt mit den Menschen.
Dann entscheidet das Integrations-Amt.
Manchmal trifft man keine Entscheidung.
Dann sagt man automatisch Ja.
Die Entscheidung bekommt dann der Arbeit-Geber.
Und die Entscheidung bekommt der Arbeit-Nehmer.
Der Arbeit-Geber hat die Kündigung bekommen.
Jetzt hat der Arbeit-Geber einen Monat Zeit.
In dieser Zeit kann der Arbeit-Geber die Kündigung machen.
Der Mitarbeiter kann gegen die Kündigung von der Firma sein.
Aber die Firma kann den Mitarbeiter trotzdem kündigen.
Das Zustimmungsverfahren ist das Verfahren, das angestoßen wird, wenn Arbeitgebende einem schwerbehinderten Menschen kündigen möchten. Menschen mit Schwerbehinderung haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das heißt, wenn Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderte Menschen kündigen möchten, benötigen sie vorab die Zustimmung des Integrationsamtes/Inklusionsamtes.
Erst wenn das Integrationsamt/Inklusionsamt der Kündigung zugestimmt hat, gilt die Kündigung – wurde die Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes/Inklusionsamtes ausgesprochen, so ist sie unwirksam. Sie kann dann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt/Inklusionsamt genehmigt werden.
Ablauf des Zustimmungsverfahrens
Das Zustimmungsverfahren ist sehr förmlich geregelt in den §§ 168 ff. SGB IX:
- Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber leitet das Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung mittels eines schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Integrationsamt bzw. Inklusionsamt ein.
- Das Integrationsamt/Inklusionsamt schickt
- an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber: eine Eingangsbestätigung für den Antrag,
- an Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat: eine Kopie der Eingangsbestätigung samt Aufforderung zur Stellungnahme,
- an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer: eine Eingangsbestätigung samt Kopie des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung sowie ein Hinweisblatt und einen Fragebogen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers,
- an die Agentur für Arbeit: eine Kopie der Eingangsbestätigung samt Kopie des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung. - Das Integrationsamt/Inklusionsamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, holt sämtliche Beweismittel wie Urkunden, Zeugen und Sachverständigenurteile sowie Stellungnahmen des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den Beschäftigten an. Das Integrationsamt/Inklusionsamt kann einen Ortstermin im Betrieb ansetzen und eine Betriebsbegehung durchführen, wobei Anhörungs- und Mitwirkungspflichten aller Beteiligten bestehen. Es hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
- Das Integrationsamt/Inklusionsamt soll seine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung treffen.
- Bei einer ordentlichen Kündigung soll die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags getroffen werden (§ 171 SGB IX).
- Bei einer außerordentlichen Kündigung soll die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags getroffen werden (§ 174 Absatz 3 SGB IX). Trifft das Integrationsamt/Inklusionsamt innerhalb dieser Zeit keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 Absatz 3 SGB IX). - Das Integrationsamt/Inklusionsamt stellt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und der oder dem von Kündigung bedrohten Beschäftigten die Entscheidung zu. Eine Kopie der Entscheidung wird der Agentur für Arbeit zugesandt.
- Nach der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber im Falle der Zustimmung die ordentliche Kündigung aussprechen mit einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung. Lässt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diese Frist verstreichen, ist die Kündigung nicht mehr zulässig.
- Legt die oder der Beschäftigte Widerspruch gegen die der Kündigung zustimmenden Entscheidung ein oder erhebt gegen einen negativ ausfallenden Widerspruchsbescheid Klage, so hindert dies die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber nicht daran, die Kündigung auszusprechen.