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Zustimmungsverfahren
Zusammenfassung

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Zustimmungs-Verfahren

Menschen mit einer Behinderungen haben besondere Rechte.

Das heißt:

Ein Arbeit-Geber darf einem Menschen mit Behinderung nicht einfach kündigen.

Er muss das Integrations-Amt fragen.

Das Integrations-Amt sagt dann:

Ja oder Nein zur Kündigung.

Der Arbeit-Geber muss dem Integrations-Amt schreiben.

Er muss genau sagen:

Warum will er den Mitarbeiter kündigen?

Der Mitarbeiter hat auch ein Recht zu wissen:

Warum will der Arbeit-Geber ihn kündigen?

Und er hat ein Recht zu sagen:

So will ich das nicht haben.

Das Zustimmungsverfahren ist das Verfahren, das angestoßen wird, wenn Arbeitgebende einem schwerbehinderten Menschen kündigen möchten. Menschen mit Schwerbehinderung haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das heißt, wenn Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderte Menschen kündigen möchten, benötigen sie vorab die Zustimmung des Integrationsamtes/Inklusionsamtes.

Erst wenn das Integrationsamt/Inklusionsamt der Kündigung zugestimmt hat, gilt die Kündigung – wurde die Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes/Inklusionsamtes ausgesprochen, so ist sie unwirksam. Sie kann dann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt/Inklusionsamt genehmigt werden.

Ablauf des Zustimmungsverfahrens

Das Zustimmungsverfahren ist sehr förmlich geregelt in den §§ 168 ff. SGB IX:

  1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber leitet das Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung mittels eines schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Integrationsamt bzw. Inklusionsamt ein.
  2. Das Integrationsamt/Inklusionsamt schickt
    - an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber: eine Eingangsbestätigung für den Antrag,
    - an Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat: eine Kopie der Eingangsbestätigung samt Aufforderung zur Stellungnahme,
    - an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer: eine Eingangsbestätigung samt Kopie des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung sowie ein Hinweisblatt und einen Fragebogen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers,
    - an die Agentur für Arbeit: eine Kopie der Eingangsbestätigung samt Kopie des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung.
  3. Das Integrationsamt/Inklusionsamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, holt sämtliche Beweismittel wie Urkunden, Zeugen und Sachverständigenurteile sowie Stellungnahmen des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den Beschäftigten an. Das Integrationsamt/Inklusionsamt kann einen Ortstermin im Betrieb ansetzen und eine Betriebsbegehung durchführen, wobei Anhörungs- und Mitwirkungspflichten aller Beteiligten bestehen. Es hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
  4. Das Integrationsamt/Inklusionsamt soll seine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung treffen.
    - Bei einer ordentlichen Kündigung soll die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags getroffen werden (§ 171 SGB IX).
    - Bei einer außerordentlichen Kündigung soll die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags getroffen werden (§ 174 Absatz 3 SGB IX). Trifft das Integrationsamt/Inklusionsamt innerhalb dieser Zeit keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 Absatz 3 SGB IX).
  5. Das Integrationsamt/Inklusionsamt stellt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und der oder dem von Kündigung bedrohten Beschäftigten die Entscheidung zu. Eine Kopie der Entscheidung wird der Agentur für Arbeit zugesandt.
  6. Nach der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber im Falle der Zustimmung die ordentliche Kündigung aussprechen mit einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung. Lässt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diese Frist verstreichen, ist die Kündigung nicht mehr zulässig.
  7. Legt die oder der Beschäftigte Widerspruch gegen die der Kündigung zustimmenden Entscheidung ein oder erhebt gegen einen negativ ausfallenden Widerspruchsbescheid Klage, so hindert dies die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber nicht daran, die Kündigung auszusprechen.
(ml) 2018