Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf besondere Leistungen zur gleichberechtigten Teilhabe im Allgemeinen und am Arbeitsleben. Eine Person gilt dabei als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (
vgl. § 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (
SGB) IX.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen (nach § 4
SGB IX) unter anderem dazu beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit (drohender) Behinderung zu erhalten und zu verbessern, ihre (soziale) Teilhabe zu ermöglichen sowie eine möglichst nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt sicherzustellen. Der zentrale Fokus der Bundesregierung ist eine inklusive Arbeitswelt. Eine inklusive Arbeitswelt bedeutet, dass ein Arbeitsmarkt für alle Menschen, ob mit oder ohne Behinderung, geschaffen wird. Alle Menschen haben das gleiche Recht auf Arbeit, denn für alle Menschen ist Arbeit essentiell. Nur über eine sinnvolle, erfüllende berufliche Tätigkeit können Motive wie Selbstständigkeit und Anerkennung erreicht werden. Deshalb muss allen Menschen mit Behinderung einer ihren Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.
Dies erfordert, dass auf die Bedürfnisse des Einzelnen geschaut werden muss. Menschen mit Behinderungen brauchen besondere Unterstützungsangebote und dafür muss kontinuierlich etwas getan werden. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (
WfbM) haben, eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in der
WfbM geschaffen. Nach § 60
SGB IX können Bildungs- und Beschäftigungsangebote seit dem 1. Januar 2018 auch bei sogenannten "anderen Leistungsanbietern" wahrgenommen werden. Andere Leistungsanbieter müssen vertraglich bestimmte Anforderungen in Bezug auf fachliche Qualifikationen des Personals, räumliche und sächliche Ausstattung erfüllen. Vertragspartner sind die Leistungsträger, die auch zuständig sind für die unterschiedlichen Leistungen, die in den
WfbM erbracht werden, zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Eingliederungshilfe und die Deutsche Rentenversicherung (
DRV). Im Unterschied zur
WfbM müssen andere Leistungsanbieter keine Mindestplatzzahl vorweisen. Es besteht keine Aufnahmeverpflichtung und sie müssen auch nicht alle Leistungen (Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich) anbieten.
Von Unterstützter Beschäftigung über Inklusionsbetriebe bis hin zum Budget für Arbeit gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie ein Mensch mit Behinderung einer erfüllenden Arbeit nachgehen und teilhaben kann. Einige von ihnen sind im allgemeinen Arbeitsmarkt angesiedelt, andere im geschützten Rahmen. Jeder Mensch mit Behinderungen soll so entsprechend seines individuellen Leistungsvermögens durch passgenaue Leistungen und Förderung die für ihn größtmögliche Teilhabe am Arbeitsleben erreichen. Dieser Taschen-Guide soll Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Beschäftigung eines behinderten Menschen in der Arbeitswelt bieten. Alternativen zur klassischen
WfbM werden anhand verschiedener Fragestellungen und Antworten beleuchtet.
Dabei wird auf eine Wertung der einzelnen Beschäftigungsformen bewusst verzichtet. Sie sollten mit möglichst geringem zeitlichem Aufwand das Wesentliche zum Thema Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt erfassen und bei Bedarf im Alltag anwenden können.
[Aus: Verlagsinformation]