Prävention und Arbeitsschutz
Für viele Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen sind die Gesundheitsrisiken durch das Corona-Virus groß. Vorbeugung und Schutz in den Unternehmen und am Arbeitsplatz sind daher besonders wichtig. Wir informieren Sie deshalb darüber, was für diese Personengruppe zu beachten und wichtig ist.
Da durch das Corona-Virus eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben besteht, gilt für die Unternehmen und deren Beschäftige auch hier das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
In Bezug auf das arbeitsbedingte Infektionsrisiko und den Schutz der Beschäftigten, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 ArbSchG erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen – und dazu gehören auch Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.
Die bisher ergänzende Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde vorzeitig zum zweiten Februar 2023 aufgehoben und ist somit nicht mehr gültig.
Zur weiteren Unterstützung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Infektionsschutz, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverbindliche Empfehlungen veröffentlicht, die neben dem Schutz vor Corona auch zum Schutz vor Erkrankungen wie Grippe und Erkältungen der Beschäftigten genutzt werden können.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tragen die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Sie sind deshalb gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu treffen, um somit möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Arbeit und Arbeitsbedingungen vorzubeugen.
Sie zählen zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen beziehungsweise Beschäftigten, für die laut § 4 ArbSchG spezielle Gefahren in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen sind.
Somit sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, für diese besonders gefährdeten Personen Schutzmaßnahmen durchzuführen, die über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinausgehen – sofern es erforderlich ist.
Wer zur Gruppe dieser besonders gefährdeten Personen zählt, ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber in der Regel aus Datenschutzgründen nicht bekannt. Dazu können ihnen beispielsweise betroffene Personen einen Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Attest vorlegen, was für sie nicht verpflichtend ist. In manchen Fällen können Beschäftigte mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen auch nicht einschätzen, ob sie zur Gruppe der Personen mit einem gesundheitlichen Risiko für einen schweren Infektions-Verlauf gehören. Verständlich, denn sie sind ja keine Mediziner.
Die Erkennung und Beurteilung der Personengruppe erfolgt deshalb allgemein auch unterstützend durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Die Basis zur Ableitung von Maßnahmen zur Vorsorge und zum Schutz besonders gefährdeter Personen im Unternehmen bei möglichen Infektionen bildet eine Gefährdungsbeurteilung, wie sonst auch gesetzlich nach § 5 ArbSchG vorgeschrieben. Mit ihrer Hilfe können Schwachstellen und Gefahren ermittelt, bewertet und geeignete Maßnahmen eingeleitet werden.
In Kombination mit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge, ermöglicht dies Beeinträchtigungen beziehungsweise weiteren Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit vorzubeugen.
Beschäftigte können sich dazu von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Ängste und psychische Belastungen können dabei ebenfalls thematisiert werden. Sind entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber diese mit, ohne dass Diagnosen oder Befunde der Person erwähnt werden. Gegebenenfalls kann die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt der betroffenen Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn die betroffene Person ausdrücklich einwilligt.
Bei allem ist dabei zu beachten, dass auch im Zusammenhang mit dem Corona-Virus Beschäftigte nicht verpflichtet sind, dem Unternehmen Auskunft über die Art ihrer Erkrankung zu geben. Besteht aber die Gefahr das weitere Personen im Unternehmen angesteckt werden können, so sind Beschäftigte verpflichtet das Unternehmen darauf hinzuweisen, denn nur so kann das Unternehmen schnell reagieren und notwendige Schutzmaßnahmen einleiten.
Wie auch sonst für Unternehmen üblich und vorgeschrieben, muss Beschäftigten nach einer Covid-Erkrankung zum Zweck der Rückkehr in das Unternehmen beziehungsweise zur Arbeit, bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als sechs Wochen in den letzten 12 Monaten ein BEM-Verfahren angeboten werden.
Erhält die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Kenntnis über die Ansteckung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, gilt es, die Identität der Betroffenen soweit es geht zu schützen, um einer Stigmatisierung vorzubeugen.
Ansprechpersonen für Fragen oder Sorgen der Beschäftigten bezüglich ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz sind insbesondere die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Handelt es sich um Beschäftige mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung (SBV) unverzüglich und umfassend über die Prüfung besonderer Schutzmaßnahmen unterrichten und zu den geplanten Schutzmaßnahmen anhören (§ 178 SGB IX). Die Unterrichtung der SBV muss vor der Durchführung der Maßnahme erfolgen, damit die betroffenen Beschäftigten bei der Durchführung der Maßnahme von der SBV unterstützt werden können.
Weiterführende Infos
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DGUV – Corona-Informationsportal
Corona-Hilfestellungen für Unternehmen und Einrichtungen -
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BGHM – Atemwegsinfektionen / Corona
Fach-Themen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz -
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ipeco – BEM-Podcast
Arbeits- und Gesundheitsschutz in Zeiten von Corona Episode 26 bis 30