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Angaben zum Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
AGG § 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Stand:
03.04.2013
Referenznummer:
R/RAGG01
Weitere Informationen
Schlagworte:
- AGG /
- Alter /
- Behinderung /
- Benachteiligungsgrund /
- Diskriminierung /
- Diskriminierungsverbot /
- ethnische Herkunft /
- Geschlecht /
- Gesetz /
- Gleichbehandlung /
- Rasse /
- Religion /
- Weltanschauung