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Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX a. F.
Zweiter Teil: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 5: Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat Schwerbehindertenvertretung Beauftragter des Arbeitgebers
SGB 9 § 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den § 71, § 72 und § 81 bis § 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
Stand:
17.07.2017
Geltungszeit:
Außer Kraft getreten am 01.01.2018
abgelöst durch SGB IX § 176
Referenznummer:
R/RSGB9093
Weitere Informationen
Schlagworte:
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