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Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) - SGB IX
Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
SGB IX § 225 Anerkennungsverfahren
Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. In dieses Verzeichnis werden auch Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen.
Stand:
09.10.2020
Geltungszeit:
In Kraft getreten am 01.01.2018
zur vorher geltenden Fassung: SGB IX § 142 a.F.
Quelle:
Quelle:
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 66, S. 3234
Referenznummer:
R/RSGBIX225
Weitere Informationen
Schlagworte:
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