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Angaben zum Gesetz
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbVWO
Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Dritter Abschnitt: Vereinfachtes Wahlverfahren
SchwbVWO § 18 Voraussetzungen
Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.
Stand:
23.12.2016
Quelle:
Referenznummer:
R/RVWO18
Weitere Informationen
Schlagworte:
- Beschäftigung /
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