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Bibliographische Angaben zur Publikation
Rahmenvereinbarungen nach § 79 SGB XII sowie § 131 SGB IX: Zulässige Vertragsinhalte
Kurzgutachten
Autor/in:
Kepert, Jan
Herausgeber/in:
Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V. (bag arbeit); Evangelischer Fachverband für Arbeit und soziale Integration e.V. (EFAS); Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft Integration durch Arbeit (IDA) [u. a.]
Quelle:
Berlin: Eigenverlag, 2018, 7 Seiten: PDF
Jahr:
2018
Link(s):
Kurzfassung lesen (PDF | 111 KB)
Abstract:
Die Orientierungshilfe der BAGüS (zu den neuen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.01.2018 enthält Hinweise zur Umsetzung der neuen Regelungen für die sogenannten Anderen Leistungsanbieter) benennt die Anforderung an Andere Leistungsanbieter, konzeptionell nachzuweisen, dass 'die Maßnahmen geeignet sind, das Ziel der UN-BRK (den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, Anmerkung der BAG UB) nicht nur anzustreben, sondern mittelbar auch zu erreichen.' (siehe Punkt 2.1.2, zweiter Absatz). Die entsprechenden Nachweise sollen nach Maßgabe der BAGüS in die Rahmenverträge aufgenommen werden.
Dieser Passus wird von Verbänden der Behindertenhilfe als nicht rechtskonform kritisiert, weil die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch andere Leistungsanbieter eingeschränkt wird, obwohl für eine solche Einschränkung keine gesetzlichen Grundlagen bestehen. In diesem Zusammenhang haben der Evangelische Fachverband für Arbeit und soziale Integration e.V. (EFAS), die Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e.V. (bag arbeit) und die Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft Integration durch Arbeit (IDA) ein Kurzgutachten zu zulässigen Vertragsinhalten in Rahmenvereinbarungen nach § 79 SGB XII und § 131 SGB IX veröffentlicht.
Das entsprechende Gutachten von Prof. Dr. Jan Kepert (Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl) kommt zu dem Schluss, dass eine Einschränkung der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 140 SGB XII bzw. nach 49 ff. SGB IX mittels eines Rahmenvertrages nicht zulässig ist. Der Paritätische Gesamtverband fasst auf seiner Website zusammen: 'Die Regeln für Andere Leistungsanbieter sind im § 60 SGB IX abschließend formuliert. Alle darüber hinausgehenden Anforderungen sind demnach nicht gesetzeskonform.'
Wenn Sie als Anderer Leistungsanbieter Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen möchten, kann das Kurzgutachten hilfreich sein, um sich auf Gespräche und Verhandlungen mit dem Sozialhilfeträger vorzubereiten.
[Aus: Information der Herausgeber]
Weitere Informationen:
Schlagworte:
Informationen in der ICF:
SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen | REHADAT-Recht
§ 60 SGB IX Andere Leistungsanbieter | REHADAT-Recht
Dokumentart:
Graue Literatur / Online-Publikation
Bezugsmöglichkeit:
Der PARITÄTISCHE Gesamtverband
Homepage: https://www.der-paritaetische.de/publikation/
Um Literatur zu beziehen, wenden Sie sich bitte an Bibliotheken, die Herausgeber, den Verlag oder an den Buch- und Zeitschriftenhandel.
Referenznummer:
R/NV3095
Informationsstand: 07.03.2019