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Bibliographische Angaben zur Publikation
Rundum gut aufgestellt - Die Wahlen der Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretung
Autor/in:
Herausgeber/in:
Institut zur Fortbildung von Betriebsräten (ifb)
Quelle:
der betriebsrat, 2010, 6. Jahrgang (Heft 10), Seite 32-33, Seehausen am Staffelsee: der betriebsrat, ISSN: 1614-7693
Jahr:
2010
Abstract:
Die Autorin beschäftigt sich mit den rechtlichen Voraussetzungen und dem Ablauf der Wahlen zur Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretung. Dabei geht sie den Fragen nach, wo und wie gewählt wird sowie wer wählen und wer gewählt werden darf.
Laut Sozialgesetzbuch müssen die festgelegten Wahlzeiträume Dezember bis Januar sowie Februar bis März eingehalten werden, außer wenn die Gesamt- oder Konzernschwerbehindertenvertretung noch nicht oder nicht mehr existiert. Wo gewählt wird, ist abhängig von der Existenz eines Gesamt- oder Konzernbetriebsrats. Nur wenn dieser vorhanden ist, können Schwerbehindertenvertretungen gewählt werden.
Mit je einer Stimme wählen die Vertrauenspersonen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen die Gesamtschwerbehindertenvertretung. Gibt es im Unternehmen nur eine Schwerbehindertenvertretung, so übernimmt diese automatisch die Rolle der Gesamtschwerbehindertenvertretung. Die Konzernschwerbehindertenvertretungen werden dann von den Gesamtschwerbehindertenvertretungen gewählt.
In die Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretungen können grundsätzlich alle gewählt werden - mit Ausnahme von denjenigen, die auch keinem Betriebsrat angehören dürfen, wie zum Beispiel leitende Angestellte. Eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist nicht ausschlaggebend für die Wählbarkeit.
Die Wahlverordnung der Schwerbehindertenvertretungen regelt das Wahlverfahren. Sind nur zwei Wahlberechtigte vorhanden, sei es für die Gesamt- oder Konzernschwerbehindertenvertretung, so legen diese gemeinsam die entsprechende Vertretung fest. Können sie sich nicht einigen. so entscheidet das Los. Bei mehr als zwei Wahlberechtigten wird in einem förmlichen Wahlverfahren gewählt, das von einem Wahlvorstand organisiert wird.
Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Bei weniger als fünf Wahlberechtigten reicht eine einzelne Unterstützung. Die Stimmabgabe findet in schriftlicher Form per Briefwahl statt. Ein vereinfachtes Wahlverfahren in Form einer Wahlversammlung kann dann in Kraft treten, wenn eine Gesamt- beziehungsweise Konzernschwerbehindertenvertretung noch im Amt ist. Das Wahlverfahren erfolgt mit einer Sammlung der Wahlvorschläge vor Ort sowie der anschließenden Stimmabgabe und -auswertung.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
Informationen in der ICF:
Dokumentart:
Zeitschriftenbeitrag
Bezugsmöglichkeit:
DER BETRIEBSRAT - Die Zeitschrift für Betriebsräte in Deutschland
Homepage: https://www.ifb.de/der-betriebsrat
Um Literatur zu beziehen, wenden Sie sich bitte an Bibliotheken, die Herausgeber, den Verlag oder an den Buch- und Zeitschriftenhandel.
Referenznummer:
R/ZS0163/8462
Informationsstand: 16.11.2010