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Bibliographische Angaben zur Publikation
Gesamtplan nach § 121 SGB IX IDF BTHG - Verwaltungsakt mit Drittwirkung
Autor/in:
Herausgeber/in:
k. A.
Quelle:
RP Reha, 2018, 5. Jahrgang (Heft 2), Seite 17-24, Halle (Saale): Universitätsverlag Halle-Wittenberg, ISSN: 2366-7877
Jahr:
2018
Abstract:
Das Leistungsvereinbarungsrecht des neuen Rechts der Eingliederungshilfe, das durch das Bundesteilhabegesetz geschaffen wurde, umfasst einen gesetzlichen Kontrahierungszwang für die vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer mit den Leistungsberechtigten. Darüber hinaus regelt § 123 Absatz 4 Satz 1 SGB IX, dass Leistungserbringer künftig verpflichtet sind, Leistungen der Eingliederungshilfe 'unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans' zu erbringen.
Der Autor untersucht, welche Folgen aus dieser Vorschrift erwachsen. Er kommt zum Ergebnis, dass der Gesamtplan nach dem neuen 2. Teil des SGB IX als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung angelegt ist, der die Leistungserbringer gegenüber den Leistungsberechtigten unmittelbar verpflichtet und so in das zivilrechtrechtliche Verhältnis zwischen diesen eingreift. Das hat zur Folge, dass der Leistungserbringer nach den Regeln des SGB X am Gesamtplanverfahren zu beteiligen ist.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
- Aufgabe /
- Bedarfsermittlung /
- Bundesteilhabegesetz /
- Deutschland /
- Eingliederungshilfe /
- Eingliederungshilferecht /
- Eingliederungshilfeträger /
- Gesamtplanung /
- Leistung /
- Leistungen der Eingliederungshilfe /
- Leistungsberechtigte /
- Leistungserbringung /
- Leistungsrecht /
- Leistungsvereinbarung /
- Personenzentrierte Hilfe /
- SGB X /
- Teilhabeplanung /
- Verfahren /
- Verwaltungsrecht /
- Verwaltungsverfahren /
- Wunsch- und Wahlrecht
Informationen in der ICF:
Dokumentart:
Zeitschriftenbeitrag
Bezugsmöglichkeit:
RP Reha - Recht und Praxis der Rehabilitation
Homepage: https://uvhw.de/rp-reha.html
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Referenznummer:
R/ZS0184/0084
Informationsstand: 31.08.2018