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Angaben zum Urteil
Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz
Gericht:
VG Dresden 1. Kammer
Aktenzeichen:
1 L 179/17 / 1 L 179.17
Urteil vom:
17.02.2017
Grundlage:
Orientierungssatz:
1. Der Leistungsberechtigte muss sich unter Beachtung des Gebotes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit grundsätzlich auf wirtschaftliche Alternativen verweisen lassen, wenn sie ihm tatsächlich zur Verfügung stehen und zumutbar sind. Allerdings ist ein Wunsch nicht bereits deshalb nicht mehr notwendig oder angemessen, weil höhere Kosten entstehen. (Rn. 22)
2. Unverhältnismäßig ist die Wahl nur dann, wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Integrationsamtes zum Gewicht der vom Assistenzbedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, sodass die Frage nach der Angemessenheit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt. (Rn. 22)
3. Soweit Nr. 5.3 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vorschlagen, dass Assistenzleistungen 50% des Bruttolohns nicht überschreiten sollen, ist diesem Vorschlag nicht zu folgen. (Rn. 24)
2. Unverhältnismäßig ist die Wahl nur dann, wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Integrationsamtes zum Gewicht der vom Assistenzbedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht, sodass die Frage nach der Angemessenheit wunschbedingter Mehrkosten sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern eine wertende Betrachtungsweise verlangt. (Rn. 22)
3. Soweit Nr. 5.3 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vorschlagen, dass Assistenzleistungen 50% des Bruttolohns nicht überschreiten sollen, ist diesem Vorschlag nicht zu folgen. (Rn. 24)
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
Referenznummer:
R/R7303
Weitere Informationen
Themen:
- Arbeitsassistenz /
- Arbeitsassistenz / Personelle Unterstützung /
- Begleitende Hilfe im Arbeitsleben /
- Beschäftigungspflicht / Ausgleichsabgabe /
- Integrationsamt /
- Leistungen /
- Leistungen an Arbeitnehmer /
- Leistungshöhe / Berechnung /
- Leistungsträger /
- Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation /
- Verwendung der Ausgleichsabgabe
Schlagworte:
- Arbeitgebermodell /
- Arbeitsassistenz /
- Arbeitsplatzgefährdung /
- begleitende Hilfe im Arbeitsleben /
- berufliche Integration /
- Dienstleistungsmodell /
- einstweiliger Rechtsschutz /
- Einzelfall /
- Geldleistung /
- Integrationsamt /
- Kostenübernahme /
- Kostenvergleich /
- Leistungen an Arbeitnehmer /
- Leistungsberechnung /
- Leistungshöhe /
- Urteil /
- Verhältnismäßigkeitsprinzip /
- Verwaltungsgerichtsbarkeit /
- Wirtschaftlichkeitsgebot /
- Wunsch- und Wahlrecht /
- Zumutbarkeit
Informationsstand: 02.11.2017