in Urteilen und Gesetzen blättern
- aktuelle Seite: Gesetz

Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III
Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt: Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt: Beratung
SGB 3 § 31 Grundsätze der Berufsberatung
Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.
Stand:
18.01.2021
Quelle:
Quelle:
Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 70, S. 2983
Referenznummer:
SGB3031
Weitere Informationen
Schlagworte:
- aktive Arbeitsförderung /
- Arbeitsagentur /
- Arbeitsförderung /
- Arbeitsplatz /
- Arbeitssuche /
- Arbeitsvermittlung /
- Ausbildung /
- Ausbildungsplatz /
- Ausbildungsplatzsuche /
- Beratung /
- Berufsausbildung /
- Berufsberatung /
- Berufseignung /
- Berufswahl /
- Beschäftigungsmöglichkeit /
- Eignung /
- Gesetz /
- Leistungsfähigkeit /
- SGB III