(Umzugskostenvergütung für die Reise eines Soldaten zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges)
1. Die nach SVG § 62 Abs 2 auch für ehemalige Berufssoldaten und ehemalige Soldaten auf Zeit geltenden Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes sind auf diesen Personenkreis entsprechend anzuwenden.
2. Soweit die Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes bei unmittelbarer Anwendung voraussetzen, daß das Entstehen bestimmter erstattungsfähiger Aufwendungen auf Notwendigkeiten des Dienstes zurückgeht, entsprechen dem im Bereich des Soldatenversorgungsrechts die Notwendigkeiten der Fachausbildung. Orientierungssatz:
Gemäß SVG § 62 Abs 2 ist die Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht davon abhängig, daß ein ehemaliger Berufssoldat oder Soldat auf Zeit die Berufsförderung vor dem Umzug von seinem bisherigen an seinen neuen Wohnort abgeschlossen haben muß.
vorgehend VGH Kassel 1981-03-11 V OE 55/81
vorgehend
VG Wiesbaden 1980-04-21 D/II E 344/79