1. Der Bescheid des Zentrums Bayern ... und ..., Region ... - Integrationsamt - vom 1. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Zentrum ... und ... - Integrationsamt - vom 23. November 2007 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen trägt diese selbst. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der am ... geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 und seit dem 1.1.2000 als Vertriebsbeauftragter bei der Beigeladenen beschäftigt.
Am 12. März 2007 beantragte die Beigeladene beim Zentrum ... und ..., Region ... - Integrationsamt - die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Für den Kläger seien seit Beginn der Tätigkeit bereits 122 Arbeitstage als krankheitsbedingte Fehlzeiten zu verzeichnen. Insbesondere seit Ende September 2006 sei er durch Krankheit an 45 Arbeitstagen nicht zur Arbeit erschienen, davon 21 Tage seit dem 1.1.2007. Die bisher letzte Krankmeldung weise als voraussichtliches Enddatum den 16. März 2007 aus. Auch in Zukunft sei mit weiteren Ausfällen des Klägers durch Krankheit zu rechnen, da zu den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zuletzt noch psychische Probleme hinzugekommen seien. Seine betrieblichen Verpflichtungen könne der Kläger nicht mehr erfüllen. Eine Übernahme der Aufgaben könne wegen der erforderlichen Voraussetzungen allenfalls durch den Geschäftsführer erfolgen, der jedoch durch andere Aufgaben bereits voll ausgelastet sei. Als Folge drohe eine Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten des Unternehmens und somit die Kündigung des Vertriebsvertrages durch die Herstellerfirma. Dadurch würde dem Unternehmen die Basis der Geschäftsaktivitäten entzogen und es wären die Arbeitsplätze aller Mitarbeiter der Beigeladenen gefährdet. Mit der Beschäftigung des Klägers seien bereits fortlaufend aufgrund seiner Schwerbehinderung erhöhte Ansprüche und Kosten, wie
z.B. der erhöhten Anspruch auf 35 Tage Jahresurlaub, zu verzeichnen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung sehe die Beigeladene die bisher kalkulierte Kostenstruktur nicht mehr gehalten, so dass zu befürchten sei, dass das kleine Unternehmen die gewachsenen dauernden Belastungen nicht mehr tragen könne.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. März 2007 erklärte sich der Kläger mit der beabsichtigten Kündigung nicht einverstanden. Der Kläger sei nicht dauerhaft im Sinne des Schwerbehindertengesetzes verschlimmernd erkrankt, sondern werde nach Aussage seiner behandelnden Ärztin wieder voll genesen. Hintergrund der momentanen Akuterkrankung sei eine schwere derzeitige Krise im Bereich der engsten Familie. Das Unternehmen widerspreche sich, wenn es einerseits vortrage, der Kläger habe 122 Tage gefehlt, andererseits jetzt akut auf einmal alle Arbeitsplätze kurz vor der Vernichtung stünden. Es bestehe auch die Möglichkeit, Aufgaben innerhalb eines Betriebes umzuverteilen. Es werde nicht erkennbar, dass hier alle Möglichkeiten ausgenutzt worden seien, um wegen 21 Tagen Fehlzeit den Arbeitsplatz des schwerbehinderten Klägers zu erhalten.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2007 übersandte der Klägerbevollmächtigte die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Kläger.
Auf Anfrage des Integrationsamtes teilte der Internist,
Dr. ..., ..., unter dem 24. Mai 2007 mit, dass der Kläger aufgrund seines allgemeinen Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit als Vertriebsbeauftragter in vollem Umfang und auf Dauer auszuführen
bzw. in diesem Beruf eine kontinuierliche Arbeitsleistung zu erbringen. Für die Ausübung seiner Tätigkeit müssten Einschränkungen gemacht werden. Außendiensttätigkeit sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck, Termineinhaltungen oder Akkord seien nicht zumutbar. Es könnten auch keine Tätigkeiten, die eine vermehrte Reaktionsbereitschaft erfordern, zugemutet werden. Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Kuren oder Heilbehandlungen seien nicht angezeigt und es könne dadurch der Gesundheitszustand nicht verbessert werden. Bei einem weiteren Einsatz des Klägers als Vertriebsmitarbeiter sei mit weiteren erheblichen Ausfallzeiten zu rechnen. Es lägen objektive Tatsachen vor, welche die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigten. Der Kläger habe einen hormonell bedingten Riesenwuchs (
ca. 1,95 cm, Gewicht von mehr als 170 kg, nicht mehr auf der Waage messbar). Ursache hierfür sei ein Hypophysentumor, der auch operiert worden sei. Jahre danach sei es zu einem Rezidiv gekommen, sodass eine zweite Hirnoperation notwendig geworden sei. Aufgrund der Hirnoperationen sei es auch zu einer psychischen Alteration gekommen. Bei Kardiomegalie (s.E. ebenfalls teilweise hormonellen Ursprungs) sei es zu einer wiederholten Thrombenbildung im Vorhof des Herzens bei Vorhofflimmern gekommen. Nach elektrischer Defibrillation stehe der Patient derzeit unter Marcumar. Mit einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht zu rechnen. Der Kläger habe zwar in den letzten Monaten deutlich an Gewicht abgenommen (zurzeit
ca. 130 kg, was in erster Linie auf eine faktitielle Hyperthyreose zurückzuführen sei), somit könne auch eine günstige Beeinflussung der hypertensiven Herzerkrankung festgestellt werden, dennoch sei die Prognose aufgrund der abgelaufenen Hirnoperationen und der damit verbundenen psychischen Alteration für die Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schlecht.
Die Praxis für ...,
Dr. ..., ..., führte mit Stellungnahme vom 22. Juni 2006 aus, dass eine Kontrolluntersuchung nach etwa einem halben Jahr sinnvoll sei.
Des Weiteren lagen vor eine Stellungnahme des
Dr. ..., Radiologe, ..., vom 24. April 2007 sowie des Internisten
Dr. ..., ..., vom 2. Mai 2007. Letzterer führte zusammenfassend aus, dass beim Kläger ein stabiler Zustand bei bekannter hypertensiver Herzkrankheit mit leichtgradig eingeschränkter Pumpfunktion bestehe. Manifeste Herzinsuffizienzzeichen lägen nicht vor; im EKG zeige sich Sinusrhythmus. Eine LZ-EKG-Aufzeichnung habe durchgehend Sinusrhythmus ergeben. Digitalis könne ersatzlos beendet werden. Sollten wiederholt erhöhte Blutdruckwerte gemessen werden, könne eine Steigerung der Medikamentendosis erfolgen. Bei geplanter Knochenmarksbiopsie wegen Verdachts einer monoklonalen Gammopathie solle Marcumar fünf Monate nach erfolgreicher elektrischer Kardioversion ausschleichend beendet werden. Nach Erreichen normaler Gerinnungswerte könne die Knochenmarksbiopsie durchgeführt werden.
Die Beigeladenenbevollmächtigten legten mit Schriftsatz vom 1. Juni 2007 weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Klägers vor, aus denen sich entnehmen lässt, dass der Kläger nunmehr ununterbrochen seit 16. Februar 2007 bis voraussichtlich 8. Juni 2007 krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei. Die Beigeladene führe ein kleines mittelständisches Unternehmen, deren Geschäftsführer ebenfalls schwerbehindert sei und sich mindestens zweimal wöchentlich einer Dialysebehandlung unterziehen müsse. Es sei mittlerweile untragbar geworden, die Geschäfte des Unternehmens alleine durch den Geschäftsführer leiten zu lassen und auf die qualifizierte Mitarbeit des Klägers zu verzichten.
Ein ärztlicher Befundbericht des
Dr. ..., Arzt für ... und ..., ..., vom 28. Mai 2007 geht davon aus, dass der Kläger derzeit arbeitsunfähig und zu der bisherigen Tätigkeit als Vertriebsbeauftragter nicht in der Lage sei. Über Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit sollte erst nach Abschluss der Behandlung entschieden werden. Sollte sich im weiteren Verlauf eine Besserung des derzeitigen Zustandsbildes nicht einstellen, sei auch die Einleitung einer stationären Rehabilitation zu erwägen. Eine Aussage derzeit dazu, ob bei einem weiteren Einsatz des Klägers als Vertriebsmitarbeiter mit weiteren erheblichen Ausfallzeiten zu rechnen sei, wäre spekulativ. Über die Besorgnis weiterer Erkrankungen könne aus psychiatrischer Sicht erst entschieden werden, wenn die Behandlung abgeschlossen sei. Aus derzeitiger Sicht sei nicht sicher vorherzusagen, bis wann beim Kläger voraussichtlich wieder mit einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2007 stimmte das Zentrum ... und ..., Region ..., Integrationsamt, dem Antrag der Beigeladenen zur ordentlichen Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses zu.
Für die Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung komme es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung an. Nach vorliegenden Stellungnahmen sei der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten als Vertriebsbeauftragter voll umfänglich nachzukommen. Die Entwicklung des Gesundheitszustandes sei derzeit völlig ungewiss. Eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer sei jedoch einer negativen Zukunftsprognose gleichzusetzen. In der Regel sei damit auch eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen gegeben. Dem Arbeitgeber sei ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, da zum einen völlig ungewiss sei, ob der Kläger überhaupt wieder arbeitsfähig werde und zum anderen bereits jetzt feststehe, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich erscheine. Eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit sei beim Arbeitgeber schon allein aus der Betriebsgröße heraus nicht vorhanden. Der Arbeitgeber sei seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Mitarbeiter dadurch nachgekommen, dass er über einen längeren Zeitraum den Krankheitsverlauf abgewartet habe. Es sei aufgrund der Darlegungen des Arbeitgebers nicht zu unterstellen, dass es sich bei der beabsichtigten Kündigung um einen Willkürakt handeln könnte.
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. Juni 2007 Widerspruch einlegen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Integrationsamt hier falschem Sachvortrag Glauben geschenkt habe. Auf einen vor dem Arbeitsgericht ... am 4. Juni 2007 geschlossenen Vergleich, wonach die Parteien sich einig seien, dass das Beschäftigungsverhältnis ungekündigt fortbestehe, werde verwiesen. Der Geschäftsführer der Beigeladenen habe erklärt, dass er auch künftig keinesfalls auf die Arbeitskraft des Klägers verzichten möchte und daher eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses für ihn völlig aus jeder Denkweite stehe. Es sei auch Tatsache, dass der Kläger selbstverständlich an seinen Arbeitsplatz zurückkehren werde, da die Erkrankung der Natur nach eine vorübergehende sei. Es sei auch falsch, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seinen Verpflichtungen voll und ganz nachzukommen. Eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer werde ins Blaue hinein behauptet, habe es aber nie gegeben. Ausweislich des Arbeitsvertrages, § 6, habe es die Beigeladene noch nicht einmal angestrengt, den Kläger gesundheitlich überprüfen zu lassen. Der Sachverhalt, von dem das Integrationsamt zu Lasten des Klägers ausgegangen sei, sei falsch. Die gezogenen rechtlichen Schlüsse seien falsch und folglich auch die Interessenabwägung.
Der Beigeladenenbevollmächtigte widersprach mit Schriftsatz vom 16. Juli 2007 dem vom Klägerbevollmächtigten geschilderten Sachverhalt. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ... betreffe eine unbegründete Kündigungsschutzklage. Der dortige Sachvortrag, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen gegenüber dem Kläger am Montag, den 5. März 2007, eine mündliche Kündigung ausgesprochen habe, sei unzutreffend. Zu diesem Zeitpunkt sei lediglich der Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung vor dem Integrationsamt ... gestellt worden. Der nunmehr zitierte, vor dem Arbeitsgericht ... geschlossene Vergleich für den Fortbestand des zum damaligen Zeitpunkt noch ungekündigten Arbeitsverhältnisses sei vor dem Arbeitsgericht ... nur deshalb geschlossen worden, nachdem eine ordnungsgemäße Kündigung unstreitig nicht ausgesprochen worden sei und eine Einigung über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht habe erzielt werden können. Allein aus diesem Grunde sei der Rechtsstreit mit dem konsequenten Ergebnis beendet worden, dass mangels Kündigung das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ungekündigt fortbestehe.
Der Vergleich habe für die Entscheidungsgründe zur Zustimmung der ordentlichen Kündigung vor dem Integrationsamt ... keinerlei Indizwirkung.
Bereits mit Schreiben vom 13. April 2007 sei dem anwaltlichen Vertreter des Klägers angezeigt worden, dass eine gesundheitliche Nachuntersuchung gemäß § 6 des Arbeitsvertrages in Erwägung gezogen werde. Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 sei die Nachuntersuchung durch einen unabhängigen Arzt eingefordert und darüber hinaus der Kläger zur Stellungnahme zu einem weiteren Verdacht einer möglichen Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag gegen das Nebenbeschäftigungsverbot aufgefordert worden. Eine Rückäußerung sei nicht erfolgt.
Selbst nach Erteilung der Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Bescheid vom 1. Juni 2007, zugegangen am 5. Juni 2007, sei der anwaltliche Vertreter des Klägers vor dem Ausspruch einer Kündigung mit Schreiben vom 6. Juni 2007 wiederholt zur Vereinbarung eines Termins zur Vornahme einer Nachuntersuchung aufgefordert worden, um dadurch klären zu lassen, ob nicht doch noch mit einer zeitnahen Rückkehr des Klägers an seinen Arbeitsplatz zu rechnen sei. Eine Bereitschaft zur Vornahme einer Nachuntersuchung sei nicht zu verzeichnen gewesen. Die Beigeladene habe sich gezwungen gesehen, nachdem die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem 16. Februar 2007 ununterbrochen angedauert habe, die vakante Stelle neu zu besetzen.
Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 28. August 2007 aus, dass die Ausführungen des Beigeladenenbevollmächtigten zur Kündigungsschutzklage unbeachtlich seien. Im Übrigen sei der Kläger nicht wegen der festgestellten Behinderung nach Bescheid vom 10. Februar 2005, dort Begründung Ziff. 1 bis 4, erkrankt, sondern wegen psychischer Probleme, die auf seiner Scheidung beruhen. Allein aus diesem Grunde sei der Kläger psychisch, nicht jedoch orthopädisch-physisch erkrankt. Dies werde verstärkt durch die Tatsache, dass dem Kläger immer wieder mit Kündigung gedroht werde. Diese kurzfristig aufgetretene psychische Erkrankung werde ein Ende haben. Ab 1. Juli 2007 wolle der Kläger wieder zur Arbeit erscheinen. Der Kündigungsgrund und die gesundheitlichen Probleme lägen also nicht in der Behinderung, sondern kämen aus dem Umfeld des Klägers. Der Bescheid vom 1. Juni 2007 beruhe also auf einer falschen Basis. Eine negative Zukunftsprognose sei nicht gegeben. Den Krankheitsverlauf habe die Beigeladene auch nicht längere Zeit abgewartet. Der Kläger befinde sich erst seit 28. Februar 2007 wegen der depressiven Episode in ärztlicher Behandlung. Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, sich untersuchen zu lassen.
Der Beigeladenenbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007, dass der Gesundheitszustand des Klägers bis heute nicht bekannt gemacht worden sei. Im Übrigen werde zur Kenntnis gebracht, dass der Kläger seit 1. Oktober 2007 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, zumal die letzte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf das Enddatum des 30. September 2007 datiere und der Kläger einen Nachweis über eine fortbestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bislang nicht geführt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2007 wies der Widerspruchsausschuss beim Zentrum ... und ... - Integrationsamt - den Widerspruch zurück.
Das Zustimmungsverfahren habe sich nicht durch den am 4. Juni 2007 geschlossenen Vergleich erledigt. Dieser habe nur eine nach Ansicht des Klägers ausgesprochene Kündigung betroffen.
Vorliegend sei eine für eine krankheitsbedingte Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose gegeben. Der Kläger sei seit 16. Februar 2007 ununterbrochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der Widerspruchsausschuss folge dem ausführlichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des behandelnden Arztes
Dr. ... vom 24. Mai 2007. Nicht gefolgt werde der Ansicht, die psychische Erkrankung sei lediglich vorübergehender Natur und habe die Ursache in privaten Schwierigkeiten. Ursache seien vielmehr nach Aussage des behandelnden Arztes die Hirnoperationen. Eine positive Gesundheitsprognose müsste vom Arbeitgeber voraussehbar oder zumindest nicht für ganz unwahrscheinlich gehalten werden können. Dies werde jedoch im Gutachten verneint. Die Beigeladene habe dargelegt, dass eine längere Ausfallzeit für das Kleinunternehmen von existentieller Bedeutung sei. Der Kläger stehe neben dem Geschäftsführer der Beigeladenen als einziger Ansprechpartner für den Betrieb zur Verfügung, sodass bei weiteren Ausfallzeiten die Gefahr der Kündigung des Vertriebsvertrages bestehe. Die Beigeladene sei ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen. Aufgrund der Größe der Beigeladenen sei ein flexibler Personaleinsatz nicht möglich.
Mit am 20. Dezember 2007 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
den Bescheid des Integrationsamtes des Zentrums ... und ... vom 1. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2007 aufzuheben.
Der Beklagte verwies auf die vorgelegten fachärztlichen Gutachten und Stellungnahmen.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2008 wurde die Beigeladene zum Verfahren beigeladen (notwendige Beiladung).
Mit Schriftsatz vom 12. März 2008 machte der Beigeladenenbevollmächtigte weitere Ausführungen.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
Der Klägerbevollmächtigte wiederholte den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 19. Dezember 2007, Beklagtenvertreterin und Beigeladener beantragten Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.