B.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Hauptantrag zu 1. und den Antrag zu 2. zu Recht abgewiesen. Der Hilfsantrag zu 1. fällt nicht zur Entscheidung an.
I. Der hauptsächliche Antrag zu 1. und der Antrag zu 2. sind in der gebotenen Auslegung zulässig.
1. Mit dem Hauptantrag zu 1. erstrebt die Arbeitgeberin die Feststellung, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung der nach § 5
ArbSchG vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung durch A kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Ersichtlich bezieht sich der Antrag auf sämtliche Maßnahmen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch das von der Arbeitgeberin beauftragte Unternehmen. Mit der Formulierung der "eigenverantwortlichen" Durchführung ist die Regelung des § 13
Abs. 2
ArbSchG in Bezug genommen, wonach der Arbeitgeber Dritte beauftragen kann, die ihm nach dem
ArbSchG obliegenden Aufgaben "in eigener Verantwortung" wahrzunehmen. Das gilt auch für den Antrag zu 2., mit dem die Arbeitgeberin festgestellt wissen will, dass dem Betriebsrat bei der "eigenverantwortlichen" Durchführung der nach § 12
Abs. 1
ArbSchG vorgeschriebenen Unterweisung der Beschäftigten durch A kein Mitbestimmungsrecht zukommt.
2. In dieser Auslegung sind die negativen Feststellungsanträge hinreichend bestimmt iSv. § 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO. Auch liegen für sie die Voraussetzungen des § 256
Abs. 1
ZPO vor. Das (Nicht-)Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis iSd. § 256
Abs. 1
ZPO, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (
vgl. zB
BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 16, BAGE 140, 223). Für dessen Klärung besteht das nach § 256
Abs. 1
ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Der Betriebsrat rühmt sich eines Mitbestimmungsrechts bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Beschäftigtenunterweisung durch das damit beauftragte Unternehmen. Die negativen Feststellungsbegehren der Arbeitgeberin führen den zugrunde liegenden Streit der Beteiligten über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts in dieser Konstellation einer Klärung zu. Der Zulässigkeit der Anträge steht schließlich nicht entgegen, dass sie auch Gegenstände betreffen, über die sich die Beteiligten vor der Einigungsstelle auseinandersetzen. Eine gerichtliche Klärung streitiger Mitbestimmungsrechte außerhalb des Einigungsstellenverfahrens wird vom Bundesarbeitsgericht zugelassen (
vgl. BAG 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - zu B II 1 a der Gründe mwN, BAGE 82, 349).
II. Die Anträge der Arbeitgeberin sind unbegründet. Der Betriebsrat hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung iSd. § 5
ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten iSd. § 12
Abs. 1
ArbSchG mitzubestimmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin hiermit das Unternehmen A beauftragt hat.
1. Nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Hierdurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (
BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 14). Der Betriebsrat hat daher nach § 87
Abs. 1
Nr. 7
BetrVG ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5
ArbSchG als auch bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12
ArbSchG (grdl.
BAG 8. Juni 2004 -
1 ABR 4/03 - BAGE 111, 48;
vgl. auch 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 14 mwN [zur Gefährdungsbeurteilung] und 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 16 mwN [zur Unterweisung der Beschäftigten]). §§ 5 und 12
ArbSchG sind Rahmenvorschriften über den Gesundheitsschutz, die dem Arbeitgeber Handlungsspielräume bei der Umsetzung lassen. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5
ArbSchG bestehen solche Spielräume etwa bei den Festlegungen, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursachen hin in welchem Zeitablauf untersucht werden sollen; bei § 12
ArbSchG müssen insbesondere Art, Umfang und der konkrete Inhalt der Unterweisung festgelegt werden.
2. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin steht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entgegen, dass sie das Unternehmen A mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung der Beschäftigten beauftragt hat.
a) In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann sich der Arbeitgeber Dritten gegenüber grundsätzlich nicht in einer Weise binden, die die Mitregelungsbefugnis des Betriebsrats faktisch ausschließen würde. Vielmehr muss der Arbeitgeber durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts gewährleistet ist (
BAG 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - zu B II 1 b der Gründe;
vgl. auch 16. Juni 1998 - 1 ABR 67/97 - zu B II 1 b dd der Gründe, BAGE 89, 128 [zu § 87
Abs. 1
Nr. 10
BetrVG]).
b) Auch die nach § 13
Abs. 2
ArbSchG mögliche, an bestimmte Anforderungen geknüpfte Beauftragung von Dritten mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Beschäftigtenunterweisung schließt das bei der Durchführung dieser Aufgaben nach § 87
Abs. 1
Nr. 7
BetrVG bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht aus. Es kann daher offenbleiben, ob die Arbeitgeberin die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nach §§ 5 und 12
ArbSchG mit dem "Dienstvertrag über sicherheitstechnische Dienstleistungen nach dem ‚Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit‘ (Arbeitssicherheitsgesetz)" vom 6. Oktober 2008 überhaupt wirksam iSv. § 13
Abs. 2
ArbSchG auf A übertragen hat.
aa) Nach § 13
Abs. 2
ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem
ArbSchG, dh. auch die Gefährdungsbeurteilung nach § 5
ArbSchG und die Unterweisung der Beschäftigten nach § 12
ArbSchG, in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Gemäß § 13
Abs. 1
Nr. 5
ArbSchG sind die nach § 13
Abs. 2
ArbSchG verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse neben dem Arbeitgeber verantwortlich für die Erfüllung der sich aus dem Zweiten Abschnitt des
ArbSchG ergebenden Pflichten. § 13
ArbSchG regelt damit den Kreis der öffentlich-rechtlichen (verwaltungsrechtlichen) verantwortlichen Personen für die Einhaltung und Durchführung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Die Kumulation der Verantwortlichkeiten dient der Effektivierung des Arbeitsschutzes (
vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/3540
S. 19). Die aus der (Dritt-)Beauftragung folgende Erweiterung der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit lässt die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Durchführung von Arbeitsschutzpflichten unberührt. Nach § 13
Abs. 1 Eingangssatz
ArbSchG ist der Arbeitgeber neben den in Nrn. 1 bis 5 der Vorschrift genannten Personen für die Erfüllung der sich aus dem Zweiten Abschnitt des
ArbSchG ergebenden Handlungspflichten öffentlich-rechtlich verantwortlich. Eine Delegation der Aufgaben der Gefährdungsbeurteilung iSd. § 5
ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten iSd. § 12
Abs. 1
ArbSchG an A ändert daran nichts.
bb) Auf die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87
Abs. 1
Nr. 7
BetrVG wirkt sich die "Externalisierung" von Arbeitsschutzpflichten iSv. § 13
Abs. 2
ArbSchG nicht aus (ebenso Fitting 27. Aufl. § 87 Rn. 300; Wiese/Gutzeit in
GK-
BetrVG 10. Aufl. § 87 Rn. 587). Von der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers und der
ggf. gemäß § 13
Abs. 1
Nr. 5
ArbSchG daneben für die Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten verantwortlichen Personen ist die sich aus § 87
Abs. 1
Nr. 7
BetrVG ergebende Mitregelungsbefugnis des Betriebsrats bei der betrieblichen Umsetzung von ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterscheiden. Die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung iSd. § 5
ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten iSd. § 12
Abs. 1
ArbSchG nach § 13
Abs. 2
ArbSchG ändert nichts daran, dass bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Handlungspflichten ein Handlungsspielraum besteht, bei dessen Ausfüllung der Betriebsrat im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer zu beteiligen ist. Sofern die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die Verantwortung des nach § 13
Abs. 2
ArbSchG beauftragten Dritten zur Folge haben muss, dass dieser nicht an "Vorgaben" des Betriebsrats gebunden sein könne, verkennt sie, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats "im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" besteht und allenfalls entfällt, soweit etwa eine verbindliche behördliche Anordnung vorliegt, die keinen Handlungsspielraum belässt (
vgl. hierzu
BAG 26. Mai 1988 - 1 ABR 9/87 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 58, 297).
cc) Nichts Anderes folgt aus der Entscheidung des Senats vom 18. August 2009 (- 1 ABR 43/08 - BAGE 131, 351). Der Senat hat darin erkannt, dass der Betriebsrat bei der Übertragung der Durchführung von Gefährdungsbeurteilung oder Unterweisungen auf externe Dritte nach § 13
Abs. 2
ArbSchG kein Mitbestimmungsrecht nach § 87
Abs. 1
Nr. 7
BetrVG hat, weil es sich dabei typischerweise um nicht mitbestimmungspflichtige Einzelmaßnahmen handelt (
BAG - 1 ABR 43/08 - Rn. 23, aaO). Der Senat hat aber auch ausgeführt, dass dadurch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87
Abs. 1
Nr. 7
BetrVG bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen nicht verkürzt werden (
BAG - 1 ABR 43/08 - Rn. 24, aaO).
III. Der Hilfsantrag zu 1. fällt nicht zur Entscheidung an. Wie die Arbeitgeberin in der Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, ist dieser Antrag nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags zu 1. gestellt.