II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung, dass ein Verstoß gegen § 68
Abs. 1
Nr. 4 BPersVG vorliege, wenn der Personalrat bei einem Mitbestimmungsverfahren für eine Entscheidung über den Antrag des Dienstherrn auf Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers unberücksichtigt lasse, dass mit geeigneten schwerbehinderten Bewerbern kein Bewerbungsgespräch geführt worden sei, zu Recht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgelehnt.
1. Der im Jahre 2012 neu gewählte Personalrat hat als Funktionsnachfolger ohne weiteres aufgrund materiellen Rechts den (damaligen) Personalrat ersetzt. Er ist aufgrund eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels an die Stelle des früheren Beteiligten zu 1 getreten (
vgl. Weth in Schwab/Weth,
ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 81 Rn. 44
m. w. N.).
2. Der Antrag des Antragstellers zu 1, der nicht mehr Mitglied des Beteiligten zu 1 ist, ist bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Im Gegensatz zu Mitgliedern der Personalvertretung haben nicht der Personalvertretung angehörende Beschäftigte kein Antragsrecht in Bezug auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Personalvertretung (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 2. Aufl. 2012, § 37 Rn. 17)
bzw. in Bezug auf Klärung sich aus Anlass solcher Beschlüsse ergebender Rechtsproblematiken. Nachdem die Antragsbefugnis als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens noch gegeben sein muss, ist das Ausscheiden des Antragstellers zu 1 von Amts wegen zu berücksichtigen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Personalrat kann er die Klärung von personalvertretungsrechtlichen Fragen nicht mehr als eigenes Recht geltend machen.
3. Im Übrigen sind die Anträge mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es einem Antragsteller zwar grundsätzlich nicht verwehrt, einen vom Anlass gebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen. Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem Anlass gebenden Vorgang stehen, die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen
bzw. die durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Die Rechtsfrage muss sich also auf künftige vergleichbare
bzw. gleichartige Sachverhalte beziehen. Das ist nur der Fall, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind somit allein verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen zu klären, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (
vgl. BVerwG, B. v. 23.3.1999 - 6 P 10.97 - BVerwGE 108, 347
m. w. N.). Gemessen hieran ist ein Rechtsschutzinteresse für den gestellten Antrag zu verneinen.
Wie die Beteiligten zu 1 und 2 übereinstimmend vorgetragen haben, ist der schwerbehinderte Bewerber, der mit der ausgewählten Bewerberin für die Stelle als Patentprüferin in Konkurrenz stand, zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Die Antragsteller haben dies letztlich nicht bestritten. Der weitere Vortrag der Antragsteller bezieht sich darauf, dass schwerbehinderte Beschäftigte (
u. a. der Dienststelle) mangels Ausschreibung einer Stelle im
IT-Bereich (Referat 2.2.3) keine Möglichkeit erhalten hätten, in Konkurrenz zu der ausgewählten Bewerberin für die Stelle im
IT-Bereich zu treten. Dabei verkennen die Antragsteller allerdings, dass sich der Beschluss vom 15. Dezember 2009 nur auf die Zustimmung zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als Patentprüferin bezog (
vgl. auch die Formulierung im gestellten Antrag "Einstellung"); die Frage, in welcher Weise intern durch Umsetzungen die Besetzung einer Stelle im
IT-Bereich erfolgt, stand hier nicht zur Debatte. Die Frage der Vorgehensweise bei Umsetzungen ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig (
vgl. S. 3 f. der Niederschrift über die mündliche Anhörung vom 7.10.2013). Daher kann sich die Frage einer Verletzung des § 68
Abs. 1
Nr. 4 BPersVG nur im Zusammenhang mit Bewerbern stellen, die sich als Patentprüfer beworben haben. Dass derartigen schwerbehinderten Bewerbern ein Bewerbungsgespräch nicht angeboten worden wäre, haben die Antragsteller tatsachengestützt bis zum Schluss der mündlichen Anhörung nicht vorgetragen. Demnach gehen die Antragsteller mit ihrer Frage eindeutig über den Anlass des konkreten Falls hinaus.
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83
Abs. 2 BPersVG
i. V. m. § 80
Abs. 1, § 2 a
Abs. 1
Nr. 1
ArbGG, § 2
Abs. 2 GKG).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72
Abs. 2
ArbGG nicht vorliegen (§ 83
Abs. 2 BPersVG
i. V. m. § 92 a Satz 1, § 92
Abs. 1, § 72
Abs. 2
Nr. 1 und 2
ArbGG).