Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
I.
Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Verfügungsanspruch im Sinne des §§ 935, 940
ZPO i. V. m. § 62
Abs. 2 Satz 1
ArbGG steht dem Verfügungskläger nicht zu.
1.
Nach der im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verfügung allein vorzunehmenden summarischen Prüfung überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses der Verfügungsbeklagten das Interesse des Verfügungsklägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung.
Zudem bestehen insbesondere im Hinblick auf das zuletzt vorgelegte ärztliche Attest vom 11.11.2020 erhebliche Zweifel daran, dass es dem Verfügungskläger tatsächlich unzumutbar ist, zumindest ein Gesichtsvisier in dem Räumlichkeiten der Verfügungsbeklagten außerhalb seines eigenen Büros zu tragen. Eine Beschäftigung des Verfügungsklägers ohne Gesichtsvisier ist der Verfügungsbeklagten jedenfalls in der derzeit bestehenden Pandemiesituation nicht zumutbar.
a.
Zwar hat der Arbeitnehmer im - hier unstreitig bestehenden - Arbeitsverhältnis grundsätzlich bei Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf eine tatsächliche Beschäftigung nach dem Arbeitsvertrag. Rechtsgrundlage des Beschäftigungsanspruch ist der Arbeitsvertrag, der den Arbeitnehmer
gem. § 613
BGB zur persönlichen Dienstleistung für den Arbeitgeber verpflichtet. Der Anspruch beruht unmittelbar auf der sich für den Arbeitgeber aus § 242
BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Werteentscheidung der
Art. 1 und 2
GG über den Persönlichkeitsschutz ergebenden arbeitsvertraglichen Pflicht zur Förderung der Beschäftigungsinteressen des Arbeitsnehmers (so bereits
BAG 10.11.1955 - 2 AZR 591/54, juris). Dieser Beschäftigungsanspruch muss bei Vorliegen entsprechender Besonderheiten im Einzelfall nur dann zurücktreten, wenn entweder eine vertragliche Freistellungsregelung besteht - wie hier offensichtlich nicht - oder ein Fall objektiver Unmöglichkeit besteht, oder auch dann, wenn dem Beschäftigungsanspruch im konkreten Fall überwiegende, schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen und der Arbeitnehmer demgegenüber kein besonderes, vorrangig berechtigtes Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung geltend machen kann (
LAG München 18.09.2002 - 5 Sa 619/02, juris).
b.
Einem Beschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers steht hier das ordnungsgemäß ausgeübte Direktionsrecht des Arbeitgebers
gem. § 106
Abs. 1 GewO entgegen sowie der Gesundheits- und Infektionsschutz und die daraus resultierende Pflicht des Arbeitgebers, aufgrund der derzeitigen Pandemielage, seine Arbeitnehmer zum Tragen einer Maske anzuhalten. Die maßgebliche Rechtspflicht für den Arbeitgeber zur Einführung einer solchen Maskenpflicht im Betrieb ergibt sich aus seiner Fürsorgepflicht
gem. § 618
BGB. Bei § 618
BGB handelt es sich um eine Teilausprägung der allgemeinen arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, die ihrerseits wiederum Ausprägung der allgemeinen Pflicht jedes Vertragspartners zur Rücksichtnahme aus § 241
Abs. 2
BGB ist (MüKo
BGB/ Henssler § 618 Rn. 1
ff.). Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet. Die öffentlich rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften konkretisieren diese Schutzmaßnahmen (§ 3
Abs. 1
ArbSchG). Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.
In der gegenwärtigen Pandemielage bedeutet dies, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die Arbeitnehmer - und bei einer Behörde auch die Bürgerinnen und Bürger - an ihren Arbeitsplätzen einem nur geringen bis gar keinem Infektionsrisiko ausgesetzt werden. Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30.11.2020 ordnet in § 3
Abs. 2
Nr. 1 eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, also auch in Büroräumen an. Bereits im Sommer waren zur Begrenzung des Infektionsrisikos die praktischen Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heranzuziehen, die konkrete technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen aufzeigen. Letztere sehen
u. a. vor, dass bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen - wie etwa in Fluren, auf der Toilette, in Pausen- oder Druckerraum - Mund-Nase-Bedeckung getragen werden müssen (
vgl. SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel, Fassung 20.08.2020, Ziff. 4.1
Abs. 3).
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nach § 106
S. 2 GewO auch auf die Ordnung des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb. Das Weisungsrecht erstreckt sich daher auch auf die nach öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften notwendigen Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber kann und muss die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Betrieb daher mittels seines Direktionsrechts umsetzen. Die Verfügungsbeklagte hat als Behörde mit öffentlichem Publikumsverkehr, aber auch im Hinblick auf die in ihrem Haus beschäftigten Mitarbeiter, ein erhebliches Interesse daran, dass niemand sich in den Räumlichkeiten des Rathauses ohne eine Mund-Nase-Bedeckung
bzw. eines Gesichtsvisier bewegt. Sie hat den Verfügungskläger zu Recht angewiesen, zumindest ein Gesichtsvisier außerhalb seines eigenen Büros zu tragen.
c.
Der Verfügungskläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass medizinische Gründe vorliegen, die eine Befreiung von der sog. Maskenpflicht in den Räumlichkeiten des Rathauses rechtfertigen. Dem vom Verfügungskläger vorgelegten ärztlichen Attest vom 11.11.2020 kommt ein überaus geringer Beweiswert zu, da ohne jegliche weiteren Ausführungen, eine Befreiung von der Tragepflicht "Gesichtsvisiere jeglicher Art" attestiert wird. Dabei ist die rechtliche Situation nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber, der ein hoher Beweiswert zukommt (st. Rspr.,
vgl. nur
BAG 15.07.1992 -
5 AZR 312/91, juris). Vorliegend ist Ziel des Verfügungsklägers, mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil zu erwirken, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne jegliche Gesichtsbedeckung. In derartigen Konstellationen muss der Arbeitgeber
bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (
vgl. insoweit zur Maskentragepflicht an Schulen:
OVG Münster 24.09.2020 - 13 B 1368/20, juris).
Es bestehen ohne weitere substantiierte Angaben des Verfügungsklägers erhebliche Zweifel daran, dass es dem Verfügungskläger für die, wie er selbst vorträgt, wenigen Minuten, die er sich im Flur, im Pausen-, Druckerraum oder auf der Toilette aufhält, nicht möglich sein soll, ein Gesichtsvisier zu tragen. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, überlagert der berechtigte Infektionsschutz der übrigen Mitarbeiter und Besucher der Behörde hier bei einer summarischen Prüfung das Beschäftigungsinteresse des Verfügungsklägers.
2.
Auch der Hilfsantrag des Verfügungsklägers ist unbegründet.
a.
Ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage auf eine Beschäftigung im Homeoffice ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten im Homeoffice zu ermöglichen (
ArbG Augsburg, 07.05.2020 -
3 Ga 9/20, NZA-RR 2020
Nr. 417).
b.
Auch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich kein Anspruch des Verfügungsklägers auf Beschäftigung im Homeoffice. Dessen Anwendungsbereich ist nicht eröffnet.
Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. Danach knüpft die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zugrunde gelegte, selbstbestimmte generalisierende Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeber freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für die jeweilige Leistung findet. Der Leistung selbst geht jeweils die "Schaffung eines eigenen Regelwerks durch eigenes gestaltendes Verhalten" (
BAG 21.11.2013 - 6 AZR 23/12, juris) voraus, in der das generalisierende Prinzip festgelegt wird.
Der Verfügungskläger hat nicht dargetan, dass tatsächlich eine Ungleichbehandlung stattfindet, die zu einem Beschäftigungsanspruch im Homeoffice führen würde. Ein Regelwerk, nach welchem grundsätzlich jedem Arbeitnehmer der Verfügungsbeklagten die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, eingeräumt wird, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Verfügungsbeklagten, wird ausschließlich Mitarbeitern, die aufgrund bestehender Vorerkrankungen zur Hochrisikogruppe gehören, die Möglichkeit einer Beschäftigung zeitweise im Homeoffice zugestanden. Der Verfügungskläger hat nicht dargelegt, dass er zu dieser Vergleichsgruppe gehören könnte.
II.
1. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger als unterliegende Partei zu tragen (§ 46
Abs. 2
ArbGG i. V. m. § 91
Abs. 1
ZPO).
2. Den
gem. § 61
Abs. 1
ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert hat die Kammer mit einem Gehalt für den Beschäftigungsanspruch bemessen, mit Abschlag für das einstweilige Verfügungsverfahren (§ 3
ZPO).