I.
Der im ... geborene Antragsteller steht seit ... als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin, zuletzt als Verwaltungsoberinspektor in deren Sozialamt. Er wird seit 5. Mai 2008 - vorübergehend bis zum 31. März 2009 - als Sachbearbeiter im ...museum der Antragsgegnerin eingesetzt.
Der Antragsteller ist seit mehreren Jahren schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung -
GdB - von 60; der am 14. Januar 2002 ausgestellte Schwerbehindertenausweis trägt das Merkzeichen "G".
Bei dem dem Antragsteller zugewiesenen Dienstzimmer handelt es sich um ein sog. Durchgangszimmer zum Dienstzimmer des Leiters des ...museums. Nachdem sich der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Juni 2008 u.a. wegen der den Erfordernissen seiner Schwerbehinderung, der Ergonomie und der Arbeitsplatzsicherheit nicht entsprechenden Einrichtung seines Arbeitsplatzes und der Zugluft, der er wegen der offenbar aus Gründen des Betriebsablaufs ständig offen stehenden Türen ausgesetzt sei, bei der Antragsgegnerin beschwert hatte, wurde der Arbeitsplatz des Antragstellers zunächst am 20. Juni 2008 in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Personal- und Organisationsamts der Antragsgegnerin, Herrn ..., des Schwerbehindertenvertreters, Herrn ..., und Herrn
Dr. ... vom Stadtärztlichen Dienst und am 30. Juli 2008 erneut in Anwesenheit der Herren ... und ... sowie der Integrationsberaterin des Integrationsfachdienstes, Außenstelle ..., Frau ..., des Museumsleiters, Herrn ..., und des Bevollmächtigten des Antragstellers besichtigt.
Mit Schriftsatz vom 8. September 2008 beanstandeten die Bevollmächtigten des Antragstellers die seitens der Antragsgegnerin im Anschluss an die gemeinsame Besichtigung durchgeführten Maßnahmen, durch die die gerügten Mängel der Arbeitsplatzausstattung nicht vollumfänglich behoben worden seien. Der dem Antragsteller als Schreibtisch zugewiesene, in einer Fensternische untergebrachte Beistelltisch sei nur dadurch um zwei Zentimeter höher gestellt worden, dass er auf
ca. 9 x 9 cm große Holzplättchen gesetzt worden sei. Diese Konstruktion werde als außerordentlich unfallträchtig beurteilt, da die Holzplättchen zum einen nicht gegen ein Verrutschen gesichert seien, zum anderen infolge des nach wie vor nicht ausgetauschten defekten und ungeeigneten Schreibtischstuhls die latente Gefahr bestehe, mit den Knien an die Unterkonstruktion des Beistelltisches anzustoßen. Eine besonders unfallträchtige Gefahrenlage sei auch insoweit gegeben, als aufgrund der jetzigen Höhe der Unterkante der Tischplatte und der Höhe der nicht verstellbaren Armlehne des Bürostuhls die Gefahr bestehe, sich beim Bewegen des Stuhls zum Tisch die Hände
bzw. Finger einzuquetschen. Bei der am 30. Juli 2008 erfolgten Arbeitsplatzbesichtigung habe der Leiter des ...museums selbst eingeräumt, dass es sich nicht - wie bei dem nahe gelegenen Schreibtisch der Teilzeitkraft, Frau ... - um einen dauerhaft eingerichteten Büroarbeitsplatz, sondern um einen lediglich kurzzeitig nutzbaren Schreibplatz für vorübergehende
bzw. nur gelegentliche Arbeiten von Fördervereinsmitgliedern handele. Hinzu komme, dass durch zahlreiche, in unmittelbarer Umgebung des Arbeitsplatzes des Antragstellers in Kopfhöhe situierte eingeschaltete Geräte - zwei Drucker, ein Scanner, ein Faxgerät und ein weiterer Rechner - eine allen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen widersprechende erhebliche Gefährdungslage für den Antragsteller bestehe, die völlig inakzeptabel sei, zumal es sich bei dem Raum um ein sog. Durchgangszimmer handele, in dem nur ein kleiner Fensterflügel zur Belüftung geöffnet werden könne, zudem nur unter Inkaufnahme erheblicher, infolge der baulichen Gegebenheiten freilich unvermeidbarer Zugluft und Blendung. Abschließend dürfe darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller Schwerbehinderter sei, weshalb die konkrete Ausstattung seines Arbeitsplatzes gegen
Art. 5 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes, gegen die Vorschriften des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie gegen § 3
Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes verstoße. Vor diesem Hintergrund werde die Antragsgegnerin noch einmal aufgefordert, den Arbeitsplatz des Antragstellers unverzüglich, spätestens jedoch bis 25. September 2008 so auszustatten, dass er den vorbezeichneten gesetzlichen Mindestanforderungen entspreche.
Mit Schreiben vom 10. September 2008 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Arbeitsplatz nach jetzigen Erkenntnissen ordnungsgemäß ausgestattet sei, den Mindestanforderungen Rechnung getragen werde. Ungeachtet dessen werde der Arbeitsplatz - des derzeit im Urlaub befindlichen Antragstellers - erneut zusammen mit dem Betriebsarzt besichtigt werden. Hinsichtlich der angesprochenen Schwerbehinderung des Antragstellers, die als solche der Antragsgegnerin bekannt sei, werde gebeten, eine Kopie des aktuellen Anerkennungsbescheides vorzulegen, um die Art der Behinderungen erkennen zu können.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2008 bemängelten die Bevollmächtigten des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben in keiner Weise auf die detailliert angesprochenen Probleme eingegangen sei. Die Schwerbehinderung des Antragstellers sei seit Jahren aktenkundig; die Antragsgegnerin möge sich entsprechend informieren. Der Antragsteller behalte sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. An die gesetzte Frist dürfe erinnert werden.
Mit Schreiben vom 25. September 2008 teilte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass der Arbeitsplatz des Antragstellers nach den Feststellungen ihres Betriebsarztes im Hinblick auf die ihm - nicht aber der Antragsgegnerin - bekannten Behinderungen des Antragstellers sachgerecht ausgestattet sei. Soweit darauf verwiesen werde, die Schwerbehinderung des Antragstellers sei aktenkundig, sei dies nur bedingt zutreffend. Aus dem der Antragsgegnerin vorgelegten Schwerbehindertenausweis vom 14. Januar 2002 sei nur der - zudem zeitlich befristete - Grad der Behinderung von 60 und das ihm zuerkannte Merkzeichen "G" zu entnehmen. Aus dem zuletzt vorgelegten Bescheid vom 20. November 2006 ergebe sich lediglich, dass die Behinderungen zeitlich unbefristet anerkannt seien. Angaben über die Art der Behinderungen seien nicht enthalten. Zu weiteren Maßnahmen sehe sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Feststellungen ihres Betriebsarztes nicht veranlasst. Zu den angesprochenen Details sei u.a. Folgendes auszuführen: Ein Herabrutschen des Schreibtisches von den Unterlegplättchen sei nicht zu befürchten - keinesfalls ein gleichzeitiges Herunterrutschen aller Tischbeine. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall wäre, würde dies nicht zu einer Schädigung des Antragstellers führen. Seit der Lieferung des neuen, den Wünschen des Antragstellers entsprechenden Bürostuhles sei ein Einquetschen der Hände - wie zuvor befürchtet - nicht mehr zu gewärtigen. Von den vorhandenen Geräten gehe keine Gefahr aus. Die Größe des Arbeitsraumes sei dem Arbeitsablauf entsprechend ausreichend bemessen, Fenster und Blendschutz seien vorhanden. Den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung
bzw. den entsprechenden Richtlinien sei mithin hinreichend Rechnung getragen. Auf Zuweisung eines bestimmten Raumes oder einer bestimmten Raumgröße habe der Antragsteller keinen Rechtsanspruch. Die Antragsgegnerin sei den ihr obliegenden Verpflichtungen insgesamt nachgekommen. Aus der Ausstattung anderer Arbeitsplätze lasse sich kein Anspruch des Antragstellers auf eine bestimmte Ausstattung seines Arbeitsplatzes herleiten; Verstöße gegen das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder das Arbeitsschutzgesetz seien nicht ersichtlich.
Mit Schriftsätzen vom 13. Oktober 2008 wiesen die Bevollmächtigten des Antragstellers die Antragsgegnerin u.a. darauf hin, dass die beschriebenen gefahrgeneigten und unfallträchtigen Zustände am Arbeitsplatz des Antragstellers nach wie vor bestünden. Auch seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers der Antragsgegnerin bereits mit Schreiben des Herrn Medizinaldirektors
Dr. ... vom 7. September 1999 mitgeteilt worden. Danach sei dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, Nässe, Kälte und Zugluft ausgesetzt zu werden. Im Hinblick darauf werde gebeten, für ein stetiges Schließen der zum Arbeitsraum des Antragstellers führenden Türen oder für die Zuweisung eines anderen geeigneten, zugluftfreien Arbeitsplatzes Sorge zu tragen. Nach wie vor werde in der konkreten Ausstattung des Arbeitsplatzes des Antragstellers ein massiver Verstoß gegen
Art. 5 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes gesehen. Die Bevollmächtigten des Antragstellers verwiesen auf dessen der Antragsgegnerin bekannte Schwerbehinderung und legten hierzu ärztliche Atteste vor: zum einen ein ärztliches Attest des Herrn
Dr. ..., Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie vom 5. Juni 2008, worin festgestellt wird, dass "... zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit (des Antragstellers) sowie zur Vermeidung einer massiven Verschlimmerung
bzw. Gefährdung der Gesundheit ... die Bereitstellung eines angepassten Arbeitsplatzes dringend angezeigt..." sei, zum anderen ein ärztliches Attest der Frau
Dr. ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 6. Juni 2008, in dem
u. a. auch darauf hingewiesen wird, dass die dienstunfähige Erkrankung des Antragstellers wegen einer akuten Schmerzsymptomatik im Lenden- und Halswirbelbereich in der Zeit vom 9. bis 23. Mai 2008 in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nicht behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatz zu sehen sei. Die vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder seines Arbeitsplatzes ließen den Schluss zu, dass die aktuellen orthopädischen Beschwerden darauf zurückzuführen seien. Sollte den fach- und amtsärztlich für erforderlich gehaltenen Anforderungen an eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes nicht Rechnung getragen werden, wäre eine nachhaltige Verschlechterung des Allgemeinzustandes und eine neu auftretende Schmerzsymptomatik aufgrund der angesprochenen orthopädischen Diagnosen zu befürchten.
Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 u.a., dass der Arbeitsplatz des Antragstellers dem Arbeitsablauf entsprechend ausgestattet und eine Unfallgefahr nicht zu erkennen sei.
Mit einem am 23. Oktober 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Bevollmächtigten des Antragstellers beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten
1. zu unterlassen, den Arbeitsplatz des Antragstellers in deren ...museum mit einem lediglich durch das provisorische Unterlegen von Holzplättchen einer Größe von
ca. 9 x 9 cm um 2 cm erhöhten Beistelltisch auszustatten und ihm diesen als Schreibtisch zuzuweisen,
2. den Arbeitsplatz des Antragstellers zugluftfrei auszugestalten,
hilfsweise ihm einen (anderen) zugluftfreien Arbeitsplatz zuzuweisen.
Der Antragsteller habe einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, der den Grundanforderungen an die Arbeitsplatzsicherheit genüge und von dem nicht die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung ausgehe. Zur Begründung wurde der bereits dargestellte Sachverhalt wiederholt. Wegen der Schwerbehinderung des Antragstellers führten die Bevollmächtigten aus, dass der Antragsteller bereits im September 1999 dem Personal- und Organisationsamt der Antragsgegnerin ein Schreiben des Landratsamts - Gesundheitsamt - ... vom 7. September 1999 vorgelegt habe, das dem Antragsteller Gesundheitsstörungen attestiere, die schwere und mittelschwere Arbeiten, ferner ein Ausgesetztsein an Nässe, Kälte und Zugluft nicht mehr zumutbar erscheinen ließen, ferner hinsichtlich der Arbeitshaltung einen Wechsel des Rhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen empfehle. Der Antragsschrift wurden neben einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises und des versorgungsamtlichen Änderungsbescheides vom 14. Januar 2002, einer eidesstattlichen, den Sachvortrag der Antragstellervertreter bestätigenden Versicherung des Antragstellers vom 19. Oktober 2008 u.a. auch - jeweils am 16. Oktober 2008 aufgenommene - Lichtbilder beigefügt, die den Arbeitsplatz des Antragstellers zeigen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 5. November 2008 trugen die Bevollmächtigten des Antragstellers noch vor, dass das linke vordere Tischbein seines als Schreibtisch fungierenden Beistelltisches am 20. Oktober 2008 unvermittelt abgerutscht, der Antragsteller nur deshalb von einer Verletzung verschont geblieben sei, weil er im Augenblick des Abrutschens des Tischbeins mit dem Schreibtischstuhl vom Tisch weggerückt gewesen sei. Am 22. Oktober 2008 habe der Museumsleiter das abgerutschte Tischbein wieder auf das vorbezeichnete Holzplättchen gestellt und zum weiteren Ausgleich der offensichtlich noch vorhandenen Bodenunebenheit ein 1 cm dickes Taschenbuch untergelegt. Dadurch sei die Unfallgefahr indes eher noch vergrößert worden. Zur Glaubhaftmachung wurde auf eine weitere eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 28. Oktober 2008 und auf drei am selben Tag aufgenommene Lichtbilder Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Der dem Antragsteller aufgrund der von ihm vorübergehend bis zum 31. März 2009 im ...museum zu verrichtenden Tätigkeit zugewiesene 120 x 80 cm große Tisch sei nach der dem Antragsteller mit Kurzmitteilung vom 23. Juni 2008 zur Kenntnis gegebenen Beurteilung des Betriebsarztes der Antragsgegnerin (vom 20. Juni 2008) als ausreichend anzusehen. Unerheblich sei insoweit, dass der Antragsteller diesen Arbeitstisch als "Beistelltisch" bezeichne. Der Antragsteller benötige aufgrund seiner Körpergröße einen höheren als den normalen, 72 cm hohen Tisch. Die notwendige Höhe von 80 cm sei durch Herausdrehen der für diesen Zweck vorhandenen Tischbeinerhöhungen und durch das Unterlegen von Holzklötzen erreicht worden. Die notwendige Größe eines Arbeitstisches bestimme sich vorliegend nicht nach den anerkannten Behinderungen des Antragstellers, sondern nach der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit. Im Übrigen sei nicht dargetan worden, inwiefern die Größe des Arbeitstisches einen Bezug zur Schwerbehinderung des Antragstellers habe. Den maßgeblichen Anforderungen an die Ausstattung eines Arbeitsplatzes sei Rechnung getragen worden. Die vom Antragsteller in keiner Weise näher beschriebene Gefahr (einer Verletzung) bestehe auch beim gleichzeitigen - zudem völlig unwahrscheinlichen - Herabrutschen sämtlicher Tischbeine von den Holzklötzen nicht. Hinsichtlich der behaupteten Zugluft sei darauf hinzuweisen, dass sich in dem Raum nur ein Fenster befinde und es dem Antragsteller unbenommen bleibe, die Türen des Raums zu schließen. Soweit die Behinderungen des Antragstellers der Antragsgegnerin bekannt seien, sei - vom Bürostuhl
evtl. abgesehen - eine besondere Büroausstattung nicht erforderlich. Auch die mit Schriftsatz vom 5. November 2008 vorgetragenen Umstände brächten insoweit nichts Neues. Auch hieraus sei nicht zu erkennen, worin konkret die Gefahr für den Antragsteller im Falle eines Herunterrutschens der Tischbeine von den Holzklötzen bestehen solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten behördlichen Heftung und der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.