Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angegriffene Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. Februar 2015 ist formell wie materiell rechtmäßig, § 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO.
Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Die Klägerin ist unter dem 6. November 2014 angehört worden. Die nach den §§ 66, 72
Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 LPVG erforderliche Zustimmung des Personalrats hat dieser am 29. Januar 2015 erteilt. Die nach § 18
Abs. 2 LGG zu beteiligende Gleichstellungsbeauftragte hat keine Einwände erhoben. Ferner wurde die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Zurruhesetzung der Klägerin unterrichtet.
Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
Nach § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (sog. vermutete Dienstunfähigkeit). Die gemäß § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG landesrechtlich zu bestimmende Frist beträgt gemäß § 33
Abs. 1 Satz 3 LBG
NRW im Land Nordrhein-Westfalen sechs Monate.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der nachgewiesenen wie auch der vermuteten Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier der Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 10. Februar 2015.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, juris;
OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 -
1 A 1069/01 -, juris.
Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher
Art. Er stellt - im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit
bzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten fähig oder
ggf. auch dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. So liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit selbst dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Vgl.
OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 -
1 A 1069/01 -, juris, Rn. 42.
Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist das zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die das konkret-funktionelle Amt, also der Dienstposten, mit sich bringt.
Vgl.
BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 -
2 B 97.13 -, juris, Rn. 7;
OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris, Rn. 46;
OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, juris, Rn. 44.
Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
Vgl.
BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 -
2 C 22.13 -, juris, Rn. 14, und vom 30. August 2012 -
2 C 82.10 -, juris, Rn. 11 und
OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 6 A 915/14 -, juris, Rn. 72.
Im Bereich des Schuldienstes ist jede Schule als Beschäftigungsbehörde im vorstehenden Sinne anzusehen.
Vgl. dazu
OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, juris, Rn. 46, 53.
Hiernach ist im Falle der Klägerin Dienstunfähigkeit anzunehmen. Ihr war zuletzt das abstrakt-funktionelle Amt einer Studienrätin an der städtischen Gesamtschule in T1. übertragen worden. Ein Dienstposten, der ihrem Statusamt zugeordnet war, und dessen Anforderungen die Klägerin gesundheitlich gewachsen gewesen wäre, stand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung bei der Beschäftigungsbehörde nicht zur Verfügung. Nach dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt X4. vom 17. April 2014 leidet die Klägerin unter anderem unter Depressionen mit deutlicher Einschränkung der psychomentalen Belastbarkeit. Sie sei auf Dauer nicht mehr in der Lage, ihre Dienstpflichten im derzeitigen Aufgabenbereich zu erfüllen. Diese amtsärztliche Feststellung ist - auch und insbesondere angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufs - nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Hierin fügt sich, dass die Klägerin selbst die mit einer äußerst geringen Belastung (vier Pflichtwochenstunden) verbundene Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste.
Der Einwand der Klägerin, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierten insbesondere aus der fürsorgepflichtwidrigen Abordnung zum 1. September 2004 an die B1. -F1.-Gesamtschule in X. , ist unerheblich und unzutreffend.
Für die Frage Dienstunfähigkeit ist es in dem vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend, auf welche Umstände sie zurückzuführen ist. Auch eine fürsorgepflichtwidrige Abordnung - für die hier nichts spricht - führt entgegen der in der Klagebegründung geäußerten Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht dazu, dass das beklagte Land von der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit hätte Abstand nehmen müssen. Im Gegenteil verbleibt ihm kein dahingehender Entscheidungsspielraum mehr, wenn der Beamte - wie hier - aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 6 A 915/14 -, juris, Rn. 70, unter Hinweis darauf, dass der Dienstherr bei Dienstunfähigkeit des Beamten zur Zurruhesetzung verpflichtet ist und ihm insoweit kein Ermessensspielraum eröffnet ist.
Ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, merkt die Kammer mit Blick auf den Kern des klägerischen Vortrags an, dass die gerügte Abordnung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Das Verwaltungsgericht B. hat mit rechtskräftigem
-
vgl. insoweit den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des
OVG NRW vom 25. April 2005, 6 B 243/05 -
Beschluss vom 28. Januar 2005 (2 L 1520/04) ausgeführt:
"Es spricht viel dafür, dass die Bezirksregierung B. das für die Abordnung der Antragstellerin nach § 29
Abs. 1 LBG erforderliche dienstliche Bedürfnis zu Recht bejaht hat. (...). Ein solches dienstliches Bedürfnis besteht vorliegend deshalb, weil sich aus der Gesamtheit der dem Gericht vorliegenden Vorgängen ergibt, dass das Verhältnis der Antragstellerin zu der Schulleitung und Teilen des Kollegiums sowie den von ihr unterrichteten Schülern erheblichen Spannungen unterlegen hat und der reibungslose Ablauf des Schulbetriebes dadurch nicht mehr gewährleistet gewesen ist. So ist in den überreichten Verwaltungsvorgängen aktenkundig, dass die Antragstellerin häufig aus von ihr geltend gemachten und ärztlich attestierten Krankheitsgründen dem Dienst fern geblieben ist, ohne es der Schulleitung zu ermöglichen, sinnvolle Vertretungsregelungen zu treffen. So hat sich die Antragstellerin vielfach kurzfristig und für wenige Tage krank gemeldet und anschließend weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht, so dass sich die Schulleitung außer Stande sah, vorausschauend die Vertretung der Antragstellerin durch andere Lehrkräfte des Kollegiums zu regeln. Hierdurch ist es zu Unterrichtsausfällen in so erheblichem Umfang gekommen, dass eine reibungslose und kontinuierliche Unterrichtung der Schüler nicht mehr gewährleistet war. In einer solchen Situation besteht im Interesse der Wiederherstellung und Sicherung eines ungestörten Schulbetriebes ein dienstliches Bedürfnis daran, einem Spannungszustand, wie er sich vorliegend um die Person der Antragstellerin entwickelt hat, entgegenzuwirken (...)
So ist namentlich der Umstand, dass die neue Dienststelle etwa 60 bis 65 Km von ihrem Wohnort entfernt ist, nicht geeignet, ein das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abordnung überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin darzutun. Zum einen ist die neue Dienststelle der Antragstellerin ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, so dass die Antragstellerin bei ungünstigen Wetterlagen auf diese zurückgreifen kann. Zum anderen ist die nur mit 13 Wochenstunden beschäftigte Antragstellerin nicht gehalten, an jedem Tag an ihrer neuen Dienststelle zu erscheinen. Vielmehr ist der Stundenplan der neuen Schule in X. so gestaltet, dass die Antragstellerin nur an drei Wochentagen (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag) unterrichten muss. (...)"
Dieser Bewertung schließt sich die Kammer an.
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Pflicht des beklagten Landes vor, eine anderweitige Verwendung der Klägerin zu prüfen. Nach § 26
Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist nach § 26
Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Die Suchpflicht entfällt aber, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.
Vgl.
OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
Die letztgenannten Voraussetzungen lagen hier vor. Durch das Scheitern der mit einer äußerst geringen Belastung verbundenen Wiedereingliederung ist nach den nachvollziehbaren amtsärztlichen Feststellungen hinreichend zum Ausdruck gekommen, dass die Klägerin im vorgenannten Sinne keinerlei Dienst mehr verrichten kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11, 711
ZPO.