Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig (nachfolgend I.), aber unbegründet (nachfolgend II.).
I.
1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet, weil die Klägerin sich um Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei dem Beklagten beworben hat. Dies folgt aus der aufdrängenden Sonderzuweisung in § 54
Abs. 1 BeamtStG (
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2007 -
2 F 10596/07.OVG - juris Rn. 2, zu § 15
Abs. 1
AGG), der auch auf Klagen Anwendung findet, die auf Entschädigung nach
§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG gerichtet sind (
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2011 - 4 S 1078/11 - juris Rn. 4).
2. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft; das Entschädigungsbegehren setzt eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraus (
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 -
4 S 547/12 -, juris Rn. 17; Urteil vom 4. August 2009 -
9 S 3330/08 - juris Rn. 16). Dafür ist ohne Belang, dass der Beklagte den geltend gemachten Entschädigungsanspruch der Klägerin vor Klageerhebung mit Schreiben vom 8. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen hat. Bei diesem Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es enthält nicht die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Feststellung (
vgl. hierzu § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG), dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, sondern lediglich die Ablehnung eines beantragten Realakts in Form der Zahlung des durch die Klägerin beanspruchten Geldbetrags (
vgl. auch
VG Göttingen, Urteil vom 18. März 2014 -
1 A 247/12 - juris Rn. 13,
m.w.N). Etwas anderes könnte im konkreten Fall nur gelten, wenn die Vornahme des Realakts rechtlich an den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts (
z.B. Bewilligungsbescheid) gebunden oder die Ablehnung faktisch aufgrund der gewählten Form (
z.B. Bezeichnung als Verwaltungsakt, Vorhandensein einer Rechtsbehelfsbelehrung) eindeutig als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre (
vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 20. Auflage 2014, Anh § 42 Rn. 42 f.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Auch der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2015 durch den Beklagten führt nicht zur Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage (§ 42
Abs. 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO), weil der Beklagte sich in diesem nicht zur Sache eingelassen, sondern die Zurückweisung des Widerspruchs einzig auf die fehlende Statthaftigkeit gestützt hat.
3. Offen bleiben kann, ob die Durchführung des Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung aufgrund der beamtenrechtlichen Sondervorschrift des § 54
Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderlich gewesen ist; die Kammer geht jedoch im Gegensatz zur Einschätzung des Beklagten tendenziell von der Erforderlichkeit des Vorverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung aus.
a) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 F 10596/07.
OVG - im Zusammenhang mit der Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs durch § 54
Abs. 1 BeamtStG festgestellt, dass eine Klage auf Schadenersatz wegen Diskriminierung auf der Grundlage des § 15
Abs. 1 Satz 1
AGG eine solche "aus dem Beamtenverhältnis" sei. Maßgebend hierfür sei, dass der geltend gemachte Anspruch auf einer dem Beamtenrecht zugeordneten Anspruchsgrundlage beruhe. Dies sei etwa bei Ansprüchen "vorbeamtenrechtlicher Art" der Fall, in denen ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis geltend gemacht werde oder bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung eines solchen Übernahmeanspruchs (
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 F 10596/07.
OVG - juris Rn. 3). Nichts anderes könne im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten gelten, die einem Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Menschen bei der Besetzung freier Arbeitsplätze gemäß
§ 81 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch -
SGB IX - oblägen und deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch gemäß § 81
Abs. 2 Satz 2
SGB IX i.V.m. § 15
Abs. 1 Satz 1
AGG begründen könnten. Es handele sich insoweit gleichfalls um einen Anspruch vorbeamtenrechtlicher Art, da seinen Bezugspunkt die konkrete Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens bilde (
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 F 10596/07.
OVG - juris Rn. 3).
Dies zugrunde gelegt, unterfällt auch der vorliegend geltend gemachte Entschädigungsanspruch gemäß § 15
Abs. 2 Satz 1
AGG den Streitigkeiten vorbeamtenrechtlicher Art, weil die anspruchsbegründenden Umstände aus Inhalt und Ausgestaltung des beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahrens hergeleitet werden. Neben der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs über § 54
Abs. 1 BeamtStG bedeutet dies jedoch - vorbehaltlich anderslautender landesrechtlicher Regelungen (
vgl. § 54
Abs. 2 Satz 3 BeamtStG) - auch das grundsätzliche Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung, weil § 54
Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erkennbar auf Satz 1 der Vorschrift Bezug nimmt und demzufolge von einem identischen Anwendungsbereich beider Vorschriften auszugehen ist.
b) Demgegenüber geht die Mehrzahl der Verwaltungsgerichte in Übereinstimmung mit dem Beklagten davon aus, dass § 54
Abs. 2 Satz 1 BeamtStG keine Anwendung auf Entschädigungsklagen gemäß § 15
Abs. 2 Satz 1
AGG findet, weil Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem
AGG nicht in dem die besondere Verfahrensanordnung dieser Vorschrift begründenden Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn wurzeln würden (
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 547/12 -, juris Rn. 17; Urteil vom 4. August 2009 - 9 S 3330/08 - juris Rn. 16;
VG Göttingen, Urteil vom 18. März 2014 - 1 A 247/12 - juris Rn. 14). Dieser Argumentationsansatz erscheint jedoch widersprüchlich angesichts des Umstands, dass alle diese Gerichte zuvor - teilweise stillschweigend - die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unter dem Blickwinkel des § 54
Abs. 1 BeamtStG bejahen, aber nicht begründen, weshalb es sich insoweit bei der Entschädigungsklage um eine Klage "aus dem Beamtenverhältnis" handeln soll, bei der Frage der Notwendigkeit eines Vorverfahrens vor Klageerhebung unter dem Blickwinkel des § 54
Abs. 2 Satz 1 BeamtStG hingegen nicht (
vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 547/12 -, juris Rn. 17: "Die Klägerin begehrt weder eine auf dem Gebiet des Beamtenrechts liegende Entscheidung noch geht sie gegen eine solche vor.", im Widerspruch zu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2011 - 4 S 1078/11 - juris Rn. 4).
Daher schließt sich die Kammer der Auffassung an, dass die Durchführung eines Vorverfahrens auch im Falle der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15
Abs. 2
AGG wegen Diskriminierung im beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren erforderlich ist (so im Ergebnis auch:
VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Mai 2011 -
1 K 1158/10.NW - juris Rn. 16).
c) Die Frage kann jedoch im Ergebnis offen bleiben, weil erstens die Klägerin vorliegend erfolglos das Widerspruchsverfahren durchlaufen hat und zweitens die Vorschrift des § 61b
Abs. 1
ArbGG keine analoge Anwendung im Verwaltungsprozess findet, so dass auch eine verzögerte Klageerhebung aufgrund der Durchführung eines etwaig unstatthaften Widerspruchsverfahrens nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt.
Nach § 61b
Abs. 1
ArbGG muss vor den Arbeitsgerichten eine Klage auf Entschädigung nach § 15
AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Für die von dem Beklagten vorgeschlagene analoge Anwendung im Verwaltungsprozess fehlt es jedoch an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die ursprünglich im Rahmen des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern vom 26. Juni 1994 (Zweites Gleichberechtigungsgesetz - 2. GleiBG, BGBl. I 1994, 1406
ff.) zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen geschlechterspezifischer Diskriminierung gemäß § 611a Bürgerliches Gesetzbuch a.F. -
BGB a.F. - eingeführte Vorschrift mehrfach, zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl. I 2006, 1897
ff.), modifiziert, ohne eine Erstreckung auf den Verwaltungsprozess vorzunehmen, obschon erkennbar war, dass die mit dem
AGG erfolgte Umsetzung der Richtlinie 2000/78/
EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (
ABl. L 303 vom 2. Dezember 2000, 16
ff.) auch für den Zugang zu den Beamten- und Richterlaufbahnen des Bundes und der Länder Geltung beanspruchen würde (
vgl. § 24
AGG) und die Verwaltungsgerichte mit etwaigen Verfahren zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen wegen Diskriminierung im Beamten- und Richterbewerberverfahren befasst sein würden. Dennoch hat der Gesetzgeber auf die Einführung einer § 61b
Abs. 1
ArbGG entsprechenden Vorschrift in die
VwGO verzichtet. Grund hierfür dürfte das bei der Einstellung von Beamten typischerweise länger andauernde Stellenbesetzungsverfahren und die Möglichkeit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sein, so dass auch das Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage als Voraussetzung einer analogen Anwendung zweifelhaft erscheint.
4. Schließlich verfügt die Klägerin auch über das notwendige Rechtsschutzinteresse. Dass sie nicht gegen die Ernennungen ihrer Konkurrenten vorgegangen ist, berührt den Entschädigungsanspruch nach § 15
Abs. 2 Satz 1
AGG nicht (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 145.11 - juris Rn. 10).
II.
Die Klage ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15
Abs. 2 Satz 1
AGG. Nach dieser Vorschrift kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Zwar unterfallen Klägerin und Beklagter dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (
vgl. § 6 AGG, nachfolgend 1.). Auch weist die Klägerin in Gestalt ihrer bestandskräftig festgestellten (Schwer-)Behinderung ein Merkmal auf, aufgrund dessen eine Benachteiligung gemäß
§ 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 1 AGG grundsätzlich verboten ist (nachfolgend 2.). In keinem der verfahrensgegenständlichen Auswahlgespräche erfolgte jedoch eine Benachteiligung aufgrund dieses Merkmals (nachfolgend 3.).
1. Die Beteiligten unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich des
AGG. Die Klägerin gilt als Bewerberin für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 6
Abs. 1 Satz 2
AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes. Dessen Vorschriften gelten hiernach unter anderem für Beamtinnen und Beamte der Länder, wenngleich nur "unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung". Bewerber ist derjenige, der sich subjektiv ernsthaft um eine Stelle beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt (
vgl. BAG, Urteil vom 12. November 1998 - 8 AZR 365/97). Es liegen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dies bei der Klägerin nicht der Fall war und sie eine "professionelle Diskriminierungsklägerin" wäre. Hierfür genügt insbesondere nicht die Tatsache, dass sie an zwei weiteren Auswahlverfahren für den höheren Schuldienst in Hessen und Rheinland-Pfalz teilgenommen hat.
Der Beklagte als möglicher (künftiger) Dienstherr der Klägerin ist zugleich Arbeitgeber im Sinne des
AGG (
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 -
5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135).
2. In Gestalt ihrer (Schwer-)Behinderung weist die Klägerin ein Merkmal auf, aufgrund dessen eine Benachteiligung gemäß § 7
Abs. 1
AGG i.V.m. § 1
AGG grundsätzlich verboten ist.
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15
Abs. 2 Satz 1
AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7
Abs. 1
AGG. Zwar wird der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nur in § 15
Abs. 1
AGG als Tatbestandsvoraussetzung für den Ersatz materieller Schäden ausdrücklich genannt. Dem Charakter des § 15
AGG als umfassende Regelung der finanziellen Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entspricht es aber, auch die Entschädigung immaterieller Schäden nach § 15
Abs. 2 Satz 1
AGG an einen derartigen Verstoß zu binden (
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 -
5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 547/12 - juris Rn. 22).
Gemäß § 7
Abs. 1
AGG i.V.m. § 1
AGG dürfen Beschäftigte nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Der Begriff der Behinderung im Sinne von § 1
AGG entspricht den gesetzlichen Definitionen in
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und
§ 3 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen - BGG. Er ist damit weiter gefasst als der Begriff der Schwerbehinderung (§ 2
Abs. 2
SGB IX) und der ihr gleichgestellten Behinderung (§ 2
Abs. 3
SGB IX i.V.m. § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Er erfasst alle Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen (
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 547/12 - juris, Rn. 23). Bei der Behinderung der Klägerin, für die mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts E vom 27. November 2012 rückwirkend zum 3. April 2012 ein
GdB von 50 festgestellt worden ist, handelt es sich um eine solche im Sinne des § 1
AGG.
3. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch in keinem der verfahrensgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt worden.
a) Benachteiligung im Sinne des § 7
Abs. 1
AGG ist jede unterschiedliche Behandlung, die mit einem Nachteil verbunden ist; nicht erforderlich ist, dass in Benachteiligungsabsicht gehandelt oder die Benachteiligung sonst schuldhaft bewirkt worden ist. Nach der Legaldefinition des § 3
Abs. 1 Satz 1
AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbare Benachteiligung kann dabei auch in einem Unterlassen liegen (
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 547/12 - juris Rn. 25). Eine mittelbare Benachteiligung ist gemäß
§ 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
b) Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal der Behinderung (
vgl. § 3
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2
AGG: "...wegen eines in § 1 genannten Grundes...") ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Behinderung anknüpft oder durch diese motiviert ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund - die Behinderung - das ausschließliche Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (
vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2013 -
8 AZR 563/12 - juris Rn. 47; Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - juris Rn. 32, stRspr.).
Hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachteil und verpöntem Merkmal ist in § 22
AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich zugleich auf die Darlegungslast auswirkt. Ein erfolgloser Bewerber genügt danach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines unzulässigen Merkmals vermuten lassen (
vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - Rs. C- 415/10 - Meister, juris Rn. 42, zu
Art. 9 der Richtlinie 2000/78/
EG; Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. 104/10 - Kelly, juris Rn. 30; Urteil vom 10. März 2005 - Rs. C-196/02 - Nikoloudi, juris Rn. 75, jeweils zum inhaltsgleichen
Art. 4 der Richtlinie 97/80/
EG). Dies ist dann der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen - aus objektiver Sicht und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung zumindest auch wegen jenes Merkmals erfolgt ist. Denn durch die Verwendung der Begriffe "Indizien" und "vermuten" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einem der in § 1
AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber gleichwohl die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (
vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - juris Rn. 47; Urteil vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - juris Rn. 32). Besteht eine derartige Vermutung für die Benachteiligung wegen eines in § 1
AGG genannten Grundes, trägt nach § 22
AGG die andere Partei - hier der beklagte Dienstherr - die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (
vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - juris Rn. 48).
Die beiden Stufen der Darlegungs- und Beweislast aus
§ 22 AGG sind demnach deutlich zu trennen. Zunächst hat der Beschäftigte die Verantwortung, das Gericht von Indizien, also von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Diskriminierung, zu überzeugen. Erst auf der zweiten Stufe, also nachdem die seitens des Anspruchsstellers vorgetragenen Tatsachen eine Benachteiligung wegen eines Merkmals nach § 1
AGG vermuten lassen, trägt der Beklagte die Beweislast dafür, dass eine solche Benachteiligung nicht vorlag. Erst dann, wenn diese Stufe erreicht ist, muss er Tatsachen vortragen und
ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe als die Behinderung waren, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben (
vgl. BAG, Urteil vom 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - juris, Rn. 61; Urteil vom 13. Oktober 2011 -
8 AZR 608/10 - juris, Rn. 49; Urteil vom 17. August 2010 -
9 AZR 839/08 - juris Rn. 45).
c) Bei Anlegung dieses Maßstabes ist es der Klägerin bereits in keinem der verfahrensgegenständlichen Fälle gelungen, hinreichende Tatsachen vorzutragen, die - aus objektiver Sicht und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - darauf schließen lassen, dass die ungünstigere Behandlung in Gestalt der Erfolglosigkeit ihrer Bewerbung zumindest auch wegen ihrer Behinderung erfolgt ist. Etwaige Indizien wären zudem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Beklagten widerlegt.
Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass im Verwaltungsprozess aufgrund des dort herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
VwGO) die vor den Arbeitsgerichten bestehenden Anforderungen an die Darlegung seitens des unterlegenen Bewerbers nicht ungesehen auf den Verwaltungsprozess übertragen werden dürfen. Die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen wird jedoch dahingehend von
§ 22 AGG modifiziert, dass der Mitwirkung der Beteiligten (§ 86
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
VwGO) ein größeres Gewicht zukommt, indem einen Kläger die besondere Obliegenheit trifft, das Gericht auf die nach seiner - des Klägers - Einschätzung diskriminierenden Umstände des Auswahlverfahrens hinzuweisen. Unbeschadet dessen hat das Gericht parallel hierzu von Amts wegen sich aus dem Sachvortrag oder den Verwaltungsvorgängen ergebenden Anhaltspunkten für eine Benachteiligung aufgrund des Merkmals im Sinne des § 1
AGG nachzugehen. Beide Ansätze - Indizienvortrag der Klägerin und Amtsermittlung - haben jedoch vorliegend keine Tatsachen ergeben, die auf eine behinderungsbedingte Benachteiligung der Klägerin im Bewerbungsverfahren schließen lassen.
aa) Die Klägerin bringt als Indiz für ihre behinderungsbedingte Benachteiligung im Auswahlgespräch 1 zunächst die Tatsache vor, dass sie "ausführlich" über ihren gesundheitlichen Zustand und darüber, ob die Schule durch organisatorische Maßnahmen in besonderem Maße auf die Behinderung Rücksicht nehmen müsse, befragt worden sei. Dies habe dazu geführt, dass sie - die Klägerin - sich "einen Großteil" des Auswahlgesprächs für ihre Behinderung habe rechtfertigen müssen. Diese Umstände - soweit sie durch die Beweisaufnahme bestätigt worden sind - sind jedoch aufgrund der auch bei der Bewertung von Entschädigungsansprüchen zu berücksichtigenden (
vgl. § 24 AGG) Besonderheiten des beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens ungeeignet, Indiz für eine Benachteiligung zu sein.
Verfahrensfehler im Rahmen einer Bewerbung können zwar grundsätzlich Indizien für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot begründen. Insbesondere stellt eine unzulässige Frage nach einem verpönten Merkmal im Vorstellungsgespräch ein Indiz für eine Benachteiligung wegen dieses Merkmals dar (
vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Mai 2011 -
1 K 1158/10.NW - juris Rn. 22). In der Frage nach bestimmten Erkrankungen oder Leiden kann je nach den Einzelfallumständen eine unzulässige Erkundigung nach einer Behinderung liegen (
vgl. BAG, Urteil vom 17. Dezember 2009 -
8 AZR 670/08 - juris).
Bereits das schriftliche Vorbringen der Klägerin und die Auswertung der Verwaltungsvorgänge der Beklagten lassen jedoch nicht den Rückschluss darauf zu, dass es sich bei der Thematisierung des Gesundheitszustands der Klägerin um eine unzulässige Frage gehandelt hat. Die Schwerbehinderung der Klägerin war bereits aufgrund ihrer Bewerbungsunterlagen bekannt, mit welchen sie den Schwerbehindertenausweis des Landratsamts E vom 27. November 2012 vorgelegt hatte. Zudem ergab sich aus ihrem Lebenslauf sowie den weiteren vorgelegten Unterlagen das vorzeitig beendete Beamtenverhältnis auf Probe in Diensten des Landes D sowie ihre Arbeitslosigkeit seit September 2013. Die Entlassungsverfügung des Regierungspräsidiums F vom 7. August 2013 war - trotz ausdrücklicher Anforderung durch den Beklagten am 10. Februar 2014 - jedoch nicht vorgelegt worden, wohl aber ein Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung D vom 12. Dezember 2014 über die Festsetzung von Übergangsgeld, das nach § 64
Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz D - LBeamtVG BW - nur gewährt wird, wenn Beamte nicht auf eigenen Antrag entlassen worden sind. Der Beklagte konnte hieraus lediglich schließen, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gegen den Willen der Klägerin stattgefunden hatte und dass - im Wesentlichen zeitgleich - der gesundheitliche Zustand der Klägerin die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gerechtfertigt hat. Ob und inwieweit beide Umstände miteinander im Zusammenhang standen, war wegen der Weigerung der Klägerin, die Entlassungsverfügung vom 7. August 2013 vorzulegen, hingegen nicht erkennbar.
Daher ergab sich die Frage nach ihrer gesundheitlichen Situation allein aus der - vor dem Hintergrund des
AGG zulässigen - Erörterung ihres Lebenslaufs (
vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Mai 2011 - 1 K 1158/10.NW - juris Rn. 28) und der hieraus ersichtlichen vorzeitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses bei einem anderen Dienstherrn. Wie sich aus dem bei der Verwaltungsakte befindlichen Gesprächsprotokoll vom 12. Juni 2014 ergibt, wurde erst nach den näheren Umständen und nach den Auswirkungen der Erkrankung auf ihre zukünftige Tätigkeit gefragt, nachdem die Klägerin angegeben hatte, einen Totalzusammenbruch (Burn Out) gehabt und unter Depressionen gelitten zu haben.
Diese Vorgehensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im Beamtenrecht, dessen Besonderheiten gemäß § 24
AGG bei der Anwendung des Gesetzes stets zu berücksichtigen sind, gehört zu der vom Dienstherrn gemäß
Art. 33
Abs. 2
GG, § 9 BeamtStG zwingend zu prüfenden Eignung des Bewerbers auch seine gesundheitliche Eignung für das angestrebte Amt (
vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 -
2 BvR 2571/07 - juris Rn. 11). Denn geeignet im Sinne des
Art. 33
Abs. 2
GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist (
vgl. BVerfGE 92, 140 (151)). Bei der von
Art. 33
Abs. 2
GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden (
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 -
2 C 12.11 - juris Rn. 10).
Wegen dieser Besonderheit müssen auch im Einstellungsverfahren Fragen des Dienstherrn zur gesundheitlichen Situation des Beamtenbewerbers zulässig sein, welche seine gesundheitliche Eignung zur Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben betreffen. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben in der Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien setzt eine gewisse physische und psychische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit voraus, weil dort regelmäßig eine hohe Arbeitsbelastung zu verzeichnen ist. Nachdem die Klägerin die Gründe für die Beendigung ihres früheren Beamtenverhältnisses nicht genannt hatte, der in der Bewerbung vorgelegte Schwerbehindertenausweis jedoch einen Rückschluss auf nicht unerhebliche körperliche oder psychische Einschränkungen erlaubte, durfte der Beklagte dies im Hinblick auf die von ihm zu prüfende gesundheitliche Eignung zum Anlass nehmen, diesbezüglich Nachfragen zu stellen. Denn es war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen noch fortbestanden und die Klägerin bei der Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben beeinträchtigen könnten. Dies konnte überhaupt erst auf der Grundlage weiterer und nur durch gezieltes Nachfragen zu gewinnender Erkenntnisse beurteilt werden. Erst hiernach war der Dienstherr zudem in der Lage, unter mehreren Bewerbern die verfassungsrechtlich gebotene Bestenauslese zu treffen, die verfahrensrechtlich über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Konkurrenten gesichert ist. Dem entspricht, dass eine Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern schon deshalb fehlerhaft wäre, wenn der Dienstherr die Entscheidung nach bester Eignung, Leistung und Befähigung treffen würde, ohne die für diese Beurteilung erforderlichen Tatsachengrundlagen vollständig in Erfahrung gebracht zu haben. Nur hierauf, nicht auf die Behinderung der Klägerin, zielten zur Überzeugung der Kammer die von dem Beklagten an die Klägerin gerichteten Nachfragen im Vorstellungsgespräch ab. Aus diesem Grund konnte die Feststellung der gesundheitlichen Eignung auch nicht erst im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung - die grundsätzlich erst nach der Auswahlentscheidung durchgeführt wird - verschoben werden.
Dieses Ergebnis wird letztlich gestützt durch die uneidliche Aussage des Zeugen Leitender Regierungsschuldirektor K in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015; insoweit würde dem Beklagten auch gelingen, ein etwaiges Indiz im Sinne des § 22
AGG zu widerlegen und den Gegenbeweis zu erbringen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Der Zeuge hat in der Beweisaufnahme nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass regelmäßig die Vita aller konkurrierenden Bewerber erörtert werde und es allgemein zu Nachfragen komme, wenn diese - wie im Falle der Klägerin - Lücken aufweise. Hierauf habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie sich zu viel zugemutet habe und daher den Schuldienst in D "gekündigt" habe. Erst dies habe zu Nachfragen im Hinblick auf den derzeitigen gesundheitlichen Zustand und notwendige organisatorische Vorkehrungen in der Zielschule (Teilzeit, freie Tage, kein Nachmittagsunterricht) geführt. Die Behinderung als solche sei zwar bekannt gewesen, nach der Art der Behinderung sei hingegen nicht gefragt worden, weil dies irrelevant sei. Entgegen der Annahme der Klägerin habe die Behinderung auch nicht das von ihr empfundene Gewicht im Auswahlgespräch gehabt; die fachlichen Momente hätten klar im Vordergrund gestanden. Dieser Umstand wird auch durch das Gesprächsprotokoll des Auswahlgesprächs vom 12. Juni 2014 gestützt, in dem die gesundheitsbezogenen Fragen nur einen untergeordneten Anteil des Gesprächs ausmachen. Ein subjektiv durch die Klägerin empfundenes quantitatives oder qualitatives Übergewicht der Thematik ist jedoch ungeeignet, ein zur Beweislastumkehr des § 22
AGG führendes Indiz darzustellen.
bb) Die Auswahlentscheidung des Beklagten im Auswahlgespräch 1 beinhaltet auch materiell-rechtlich keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Hierzu macht die Klägerin geltend, die Entscheidung sei willkürlich und die vom Beklagten genannten Ablehnungsgründe seien lediglich vorgeschoben, denn sie würden nicht auf einer objektiven Überprüfung ihrer Fähigkeiten und ihrer Eignung beruhen. Insbesondere sei die Bedeutung des Faches Spanisch, das ihre besondere persönliche Qualifikation sei, wahrheitswidrig heruntergespielt worden. Diese Einwände greifen indessen nicht durch.
Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass er bei der Entscheidung über die Einstellung von Beamtenbewerbern an den Leistungsgrundsatz gebunden ist, der es gebietet, die nach Eignung und Befähigung am besten geeigneten Bewerber auszuwählen. Dieser Grundsatz verbietet von vornherein eine Diskriminierung beispielsweise wegen des Alters oder einer Behinderung und geht inhaltlich noch weiter als die Regelungen des
AGG (
vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 -
2 BvR 2571/07 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 -
3 ZB 08.1676 - juris Rn. 24).
Das Gericht erkennt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seine Bewerberauswahl nicht gemessen an diesem Leistungsgrundsatz getroffen, sondern diese Begründung nur vorgeschoben und die Klägerin in Wahrheit wegen ihrer Behinderung abgelehnt hat. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargestellt, dass es in diesem Auswahlgespräch ausschließlich um Planstellen mit der Fächerkombination Englisch und Erdkunde gegangen sei, was sich auch aus den Verwaltungsakten so ergibt. Die besondere Lehrqualifikation im Fach Spanisch gehörte daher nicht zum Stellenprofil und war daher kein berücksichtigungsfähiges Auswahlkriterium zu Gunsten der Klägerin. Entsprechend handelt es sich bei der geringen Bedeutung des Fachs Spanisch im konkreten Auswahlverfahren und die daraus resultierende, nur untergeordnete Berücksichtigung ihrer Lehrqualifikation in diesem Fach nicht um ein erkennbar vorgeschobenes Argument.
Auch aus dem Umstand, dass die letztlich ausgewählte Konkurrentin der Klägerin eine geringfügig schlechtere Auswahlnote (0,86) als die Klägerin (0,70) hatte, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Auswahlentscheidung nicht nach dem Prinzip der Bestenauslese getroffen worden sei. Im Anwendungsbereich des
Art. 33
Abs. 2
GG ist zwar ein Indiz für eine gegen § 7
Abs. 1
AGG verstoßende Benachteiligung schon dann widerlegt, wenn der Beklagte nachweisen kann, statt eines Klägers den bestqualifizierten Bewerber ausgewählt zu haben (
vgl. Overkamp in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-
BGB, 7. Aufl. 2014, § 22
AGG Rn. 33). Dies erlaubt vorliegend jedoch nicht den Rückschluss, dass die Klägerin wegen ihrer Behinderung diskriminiert worden sei, weil eine - bezogen auf die Auswahlnote - schlechtere Konkurrentin ihr vorgezogen worden ist. Die fachliche Eignung ist nämlich nicht nur auf Grundlage der Abschlussnoten, sondern in der Regel auch des persönlichen Eindrucks im Auswahlgespräch zu gewinnen. Der Zeuge Leitender Regierungsschuldirektor K hat im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt, dass dies auch der ständigen Praxis des Beklagten entspricht.
Ausgehend hiervon ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte trotz der etwas schlechteren Auswahlnote für die Konkurrentin der Klägerin entschieden hat. Die Einstellung eines Beamtenbewerbers setzt neben der Feststellung objektiver Tatsachen - etwa der Erfüllung laufbahnrechtlicher Voraussetzungen - in der Form der fachlichen Eignungsbeurteilung einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis voraus, der - anders als die Feststellung der gesundheitlichen Eignung - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist und maßstabbildende Elemente enthält, die der Dienstherr im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten selbst festzulegen hat (
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140). Im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums hat der Beklagte die Klägerin fachlich unter anderem deshalb schlechter beurteilt, weil sie sich schlecht über das rheinland-pfälzische Schulsystem informiert gezeigt hat und keine ausreichenden Kenntnisse über die besonderen Strukturen und pädagogischen Zielsetzungen der Zielschulen, insbesondere zum Fach Erdkunde im bilingualen Zweig, aufwies. Auch die Einstellung der Klägerin zu Kindern "bildungsfernerer Schichten", die fehlende Fähigkeit der Klägerin zur konkreten Beantwortung an sie gerichteter Fragen sowie ihre fehlende Bereitschaft zu schulischem Engagement über den Unterricht hinaus war aus Sicht des Beklagten zu beanstanden. Dies hat der Zeuge Leitender Regierungsschuldirektor K in der Beweisaufnahme vom 21. Juli 2015 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung bestätigt; entsprechende Feststellungen finden sich zudem in dem bei der Verwaltungsakte befindlichen Gesprächsprotokoll vom 12. Juni 2014. Demgegenüber ergibt sich aus dem Protokoll des Auswahlgesprächs mit der letztlich obsiegenden Konkurrentin der Klägerin, dass diese in allen genannten Belangen den fachlich überzeugenderen Eindruck auf die Kommissionsmitglieder hinterließ und die Klägerin insoweit "deutlich" übertraf. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei dieser Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, dass er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Über die Einhaltung dieser Rahmenbedingungen hinaus entzieht sich die fachliche Eignungsbeurteilung als prognostischen Akt wertender Erkenntnis jedoch der gerichtlichen Überprüfung (
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 1 WB 26/14 - juris Rn. 43, stRspr.).
cc) Soweit die Klägerin schließlich die Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte durch die Vertrauensperson für Behinderte (
§ 95 Abs. 1 SGB IX) im Auswahlgespräch 1 beanstandet, ist dies ungeeignet, als Indiz für eine Benachteiligung im Sinne des § 7
Abs. 1
AGG durch den Beklagten zu dienen.
Gemäß
§§ 81 Abs. 1 Satz 4,
95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung durch den Arbeitgeber über die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen zu unterrichten. Versäumt der Arbeitgeber die Unterrichtung, ist dies nach der Rechtsprechung ein Indiz im Sinne des § 22
AGG, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Benachteiligung im Sinne von § 7
Abs. 1
AGG spricht (
vgl. Esser/Isenhardt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 95
SGB IX, Rn. 21,
m.w.N.). Demgegenüber genügt eine Schlechterfüllung ihrer Aufgaben durch die Schwerbehindertenvertretung nicht, um als Anhaltspunkt für eine behinderungsbedingte Benachteiligung zu dienen. Aufgrund der fehlenden Weisungsbefugnis des Arbeitgebers gegenüber der Schwerbehindertenvertretung, die durch den besonderen Kündigungs-, Abordnungs- und Versetzungsschutz (
§ 96 Abs. 3 SGB IX) sowie ein Benachteiligungsverbot (§ 96
Abs. 2
SGB IX) flankiert wird, ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen, wenn er die Schwerbehindertenvertretung zwar ordnungsgemäß beteiligt, diese aber im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung im Einzelfall versagt. Außer der in
§ 94 Abs. 7 Satz 5 SGB IX normierten Konstellation, dass ¼ der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen bei dem Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes einen Antrag auf das Erlöschen des Amtes der Vertrauensperson wegen grober Pflichtverletzung stellt, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, auf Pflichtverletzungen durch die Vertrauensperson zu reagieren. Insbesondere ist der Arbeitgeber - hier: Dienstherr - nicht ermächtigt, einen solchen Antrag zu stellen (Esser/Isenhardt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 94
SGB IX, Rn. 36). Selbst bei Unterstellung des von der Klägerin behaupteten - und durch den Beklagten widersprochenen - Verhaltens der Vertrauensperson als wahr, ginge hiermit keine Benachteiligung der Klägerin durch den Beklagten einher.
dd) Entsprechend sind auch keine Indizien für eine Benachteiligung der Klägerin aufgrund der Nichtteilnahme der Schwerbehindertenvertretung im Auswahlgespräch 2 am 24. Juni 2014 durch die Klägerin dargetan oder erkennbar.
Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs D vom 10. September 2013 - 4 S 547/12 - darlegt, durch die Nichtteilnahme der Vertrauensperson sei ihr seitens des Beklagten ein gesetzlich eingeräumter Vorteil, nämlich die mögliche Begleitung und Überwachung des Auswahlverfahrens durch die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse (§ 95
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
Nr. 1,
Abs. 2 Satz 3
SGB IX) zur Sicherung einer benachteiligungsfreien Stellenbesetzung (
vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 -
9 AZR 635/03 - BAGE 113, 361) vorenthalten worden, trifft dies nicht zu. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich insoweit von der durch den Verwaltungsgerichtshof D entschiedenen Konstellation, als dass im dortigen Verfahren keine (rechtzeitige) Unterrichtung der dortigen Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat, während im vorliegenden Streitfall die Schwerbehindertenbeauftragte zwar durch den Beklagten ordnungsgemäß unterrichtet worden ist, jedoch offenbar aufgrund in Verkennung ihrer Aufgabe nicht an dem Auswahlgespräch teilgenommen hat.
Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Beklagte seiner gesetzlichen Pflicht aus §§ 81
Abs. 1 Satz 4, 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX durch die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung von der Bewerbung und durch die Einladung zu dem Auswahlgespräch in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang mit seiner Duplik vom 20. Juli 2014 einen Abdruck der entsprechenden Unterrichtungs- und Einladungs-Mail vom 17. Juni 2014, die unter anderem an die Schwerbehindertenvertretung versandt wurde, vorgelegt. Das ebenfalls vorgelegte Gesprächsprotokoll des Auswahlgesprächs vom 24. Juni 2014 weist die Schwerbehindertenvertreterin als "entschuldigt" aus; in einer bei der Verwaltungsakte befindlichen E-Mail vom 18. August 2014 weist der Vorsitzende der Auswahlkommission darauf hin, dass die Schwerbehindertenvertreterin auf die Teilnahme an dem Auswahlgespräch in "verzichtet" habe, da sie bereits an dem Auswahlgespräch der Klägerin in (Auswahlgespräch 1) teilgenommen habe; "dieser Eindruck habe ihr genügt" (
vgl. Bl. 89 d. VA). Diese sehr konkrete Darstellung der Umstände lässt zur Überzeugung des Gerichts darauf schließen, dass die Schwerbehindertenvertreterin über das Auswahlgespräch informiert worden war, in Verkennung ihrer Aufgabe, in jedem konkreten Verfahren - auch bei Mehrfachbewerbungen derselben Person - auf die Einhaltung der Sonderrechte der behinderten Bewerber zu achten, jedoch auf eine Teilnahme verzichtet hat, da sie die Klägerin bereits eine Woche zuvor im Auswahlgespräch 1 kennen gelernt und damit ihrer Aufgabe genüge getan zu haben glaubte. Dem steht nicht entgegen, dass die - zwischenzeitlich nicht mehr im Dienst befindliche - Schwerbehindertenvertreterin nunmehr in einer schriftlichen Stellungnahme - zudem unter dem Vorbehalt des nur eingeschränkten Zugriffs auf die damalige Mailkorrespondenz - behauptet, erstmals im hiesigen Gerichtsverfahren von dem Auswahlgespräch 2 erfahren zu haben. Ihre Einlassung wird widerlegt durch die bereits erwähnte Vorlage der an sie gesandten Einladungs-Mail durch den Beklagten vom 17. Juni 2014.
Ein subjektiv-öffentlicher Anspruch der Klägerin auf ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung durch die Schwerbehindertenvertretung resultiert aus §§ 81
Abs. 1 Satz 4, 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX nicht. Das Gesetz kennt nur den Schutz durch die Schwerbehindertenvertretung. Diese kann bei Verfahrensverstößen in eigener Kompetenz Mängel aufzuzeigen und auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinwirken. Insoweit trifft § 95
Abs. 2 Satz 2
SGB IX eine entsprechende Regelung, wonach eine Entscheidung des Dienstherrn, die ohne hinreichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zustande kam, auszusetzen und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen ist (
vgl. hierzu
VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 30. März 2011 -
1 K 785/10.NW - juris, Rn. 51). Einen Schutz des Behinderten vor der Schwerbehindertenvertretung ist dem Gesetz jedoch fremd. Darüber hinausgehend ist ein etwaiges Fehlverhalten der Schwerbehindertenvertretung bei der Aufgabenwahrnehmung mangels Einflussmöglichkeiten des Beklagten diesem ohnehin nicht zurechenbar; insoweit gilt das oben zum Auswahlgespräch 1 Ausgeführte analog auch in diesem Fall.
ee) Die Auswahlentscheidung des Beklagten im Auswahlgespräch 2 beinhaltet zudem auch materiell-rechtlich keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot; selbst wenn eine unzureichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung als Indiz im Sinne des § 22
AGG für eine Benachteiligung der Klägerin dienen könnte, wäre dieses aufgrund der erkennbar besseren Eignung der ausgewählten Konkurrentin letztlich widerlegt.
Im Anwendungsbereich des
Art. 33
Abs. 2
GG ist ein Indiz für eine gegen § 7
Abs. 1
AGG verstoßende Benachteiligung schon dann widerlegt, wenn der Beklagte nachweisen kann, statt eines Klägers den bestqualifizierten Bewerber ausgewählt zu haben (
vgl. Overkamp in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-
BGB, 7. Aufl. 2014, § 22
AGG Rn. 33). Dies ist dem Beklagten - auch ohne die Notwenigkeit einer ergänzenden Beweisaufnahme - vorliegend gelungen. Die letztlich ausgewählte Konkurrentin der Klägerin hatte im Vergleich zu dieser (0,70) nicht nur eine bessere Auswahlnote (0,54). Aus dem vorgelegten Protokoll des Auswahlgesprächs vom 24. Juni 2014 geht zudem hervor, dass der im persönlichen Gespräch gewonnene Eindruck von der fachlichen Eignung der Konkurrentin "deutlich besser" war als derjenige von der Klägerin. Diese habe nur sehr knappe und oberflächliche Aussagen zur beabsichtigten Gestaltung des Unterrichts getätigt; Kenntnisse der Zielschule oder deren Schulprofil seien nicht abrufbar gewesen. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, Fragen zum rheinland-pfälzischen Schulsystem konkret zu beantworten. Demgegenüber habe die Konkurrentin Erfahrungen als Klassenleiterin, in allen gymnasialen Stufen unterrichtet und sei in das schulische Qualitätsprogramm der Zielschule eingebunden. Sie könne sich qualifiziert zu der unterrichtlichen Gestaltung der Fächer äußern und konkrete Beispiele für unterrichtliches Handeln liefern. Sie kenne pädagogische Besonderheiten der Zielschule und wisse sich fundiert über die gegenwärtige und zukünftige Ausgestaltung des Abiturs in Rheinland-Pfalz zu äußern.
In Anbetracht dessen erscheint - entgegen der Einschätzung der Klägerin - die Auswahlentscheidung nicht als willkürlich oder die vom Beklagten genannten Ablehnungsgründe lediglich vorgeschoben. Auch in diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei dieser Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, dass er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 1 WB 26/14 - juris Rn. 43, stRspr.).
ff) Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auswahlgespräch 3 als mögliches Indiz für ihre Benachteiligung aufführt, dass sie nach den Gründen für die Beendigung ihres früheren Beamtenverhältnisses in D gefragt worden sei, gilt oben zum Auswahlgespräch 1 Ausgeführtes entsprechend. Der Beklagte war auch hier berechtigt, zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin sich die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen zu verschaffen, die durch die unvollständige Bewerbung der Klägerin unbekannt geblieben waren.
gg) Auch die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht auf die ausgeschriebene Planstelle zu ernennen, obwohl sie im Auswahlgespräch 3 die einzige verbleibende Bewerberin war, stellt entgegen der Ansicht der Klägerin keine Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung im Sinne des § 7
Abs. 1
AGG dar oder ist geeignet, als Indiz im Sinne des § 22
AGG für eine solche zu dienen.
Der Beklagte hat in diesem Kontext eine Vielzahl von detaillierten Einzelumständen genannt, die die Auswahlkommission zu der Überzeugung gelangen ließen, dass die Klägerin fachlich nicht für die zu besetzende Stelle geeignet sei. So hat der Beklagte im Schreiben vom 8. September 2014 insbesondere hervorgehoben, dass die Klägerin nicht die ausreichende Oberstufenerfahrung zur Durchführung von Kursarbeiten und speziell zur Abiturvorbereitung aufgewiesen habe, was erst im Gespräch am 15. Juli bekannt geworden sei. Zudem habe die Klägerin im Auswahlgespräch zur hierbei zentralen Arbeit mit spanischsprachiger Literatur keine Lehrkonzepte anbieten können und Fachfragen zum Unterrichtsfach Englisch nicht mit dem gebotenen Tiefgang beleuchtet. Ihre Ausführungen hätten keine Sensibilität im Umgang mit problematischen Schülern erkennen lassen, ihr pädagogisches Konzept zur Aufarbeitung auffälligen Schülerverhaltens habe in der Benennung eines Katalogs von Strafen bestanden und sie habe sich im Auswahlgespräch in vielen Bereichen als voreingenommen dargestellt. Diese bereits im ausführlichen Gesprächsprotokoll vom 15. Juli 2014 (
vgl. Bl. 109 d. VA) niedergelegten Einwendungen gegen die Eignung der Klägerin hat der Zeuge Leitender Regierungsschuldirektor L in der Beweisaufnahme eingehend und ohne Widersprüche konkretisieren können; ein aus der Begründung der Absage etwaig herzuleitendes Indiz für eine behinderungsbedingte Benachteiligung wäre demnach ebenfalls widerlegt.
Die Klägerin hat in diesem Kontext zudem außer einer von der Einschätzung des Beklagten subjektiv abweichenden Beurteilung der eigenen fachlichen Eignung keine konkreten Anhaltspunkte für eine Diskriminierung aufgezeigt. Dem Gericht ist es jedoch verwehrt, die fachliche Einschätzung des Dienstherrn innerhalb des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums zu überprüfen; allein die äußeren Grenzen des Beurteilungsspielraums sind der gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Insoweit bietet allein das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte sei bei der Bewertung ihrer fachlichen Eignung fälschlich davon ausgegangen, dass sie keine Oberstufenerfahrung im Fach Spanisch habe, Anlass zur gerichtlichen Kontrolle, denn dies würde bedeuten, dass der Beklagte von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre, weil die Klägerin ausweislich ihrer ersten Beurteilung im Probebeamtenverhältnis in D auch die Kursstufe 1 (= Klassenstufe 12) unterrichtet hat. Der Zeuge Leitender Regierungsschuldirektor L hat jedoch in diesem Zusammenhang in der Beweisaufnahme vor der Kammer klargestellt, dass aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Personalengpasses am -Gymnasium in J ein kurz vor den Abiturprüfungen stehender Kurs durch die einzustellende Lehrkraft zu übernehmen gewesen ist und daher besonderes Augenmerk auf die Erfahrung der Bewerber mit der unmittelbaren Abiturvorbereitung und -durchführung - einschließlich des Entwurfs der Abiturarbeiten und deren Einreichung beim zuständigen Ministerium - gelegt worden war. Diese Fähigkeiten habe die Klägerin unstreitig nicht aufgewiesen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit dieser präzisen und in den Gesamtkontext klar eingebetteten Aussage zu zweifeln, zumal sie durch das im Gesprächsprotokoll vom 15. Juli 2014 niedergelegte Fazit gedeckt wird, dass die Klägerin insbesondere aus diesem Grund nicht den fachlichen Anforderungen entspreche.
Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine Rolle, dass es sich bei dem Gespräch am 15. Juli 2014 aufgrund der vorherigen Absage des einzigen Mitbewerbers nicht mehr um ein Auswahlgespräch, sondern faktisch um ein Einstellungsgespräch gehandelt hat. Dies führt indes nicht dazu, dass die Anforderungen an den letzten verbleibenden Bewerber im Hinblick auf die gesundheitliche oder fachliche Eignung herunterzuschrauben wären. Die Ausschreibung einer Stelle zwingt den Dienstherrn nicht dazu, die Stelle mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; vielmehr gilt das verfassungsrechtlich in
Art. 33
Abs. 2
GG verankerte Prinzip der Bestenauslese auch in dem Fall, dass nur ein Bewerber zur Verfügung steht. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Dienstherr nach der ständigen Rechtsprechung berechtigt ist, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Planstelle abzubrechen, weil er Bedenken gegen die Eignung des einzigen Bewerbers für den konkreten Dienstposten hat. Anders als bei einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern kommt es dabei nicht darauf an, ob die Eignungsbeurteilung des Dienstherrn in vollem Umfang einer rechtlichen Überprüfung standhält. Vielmehr genügt es, dass er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 - juris Rn. 29). Dies war nach der - in der Beweisaufnahme plausibilisierten und konkretisierten - Einschätzung des Beklagten bei der Klägerin der Fall.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, dass der Beklagte seine (negative) fachliche Einschätzung nur auf Grundlage eines halbstündigen Gesprächs getroffen hatte, während ihre Eignung in der ersten Beurteilung im Beamtenverhältnis des Landes D deutlich positiver ausgefallen war, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Da es vorliegend um die erstmalige Übernahme ins Beamtenverhältnis ging, konnte der Beklagte nicht auf das sonst für Auswahlentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz in erster Linie maßgebliche Instrument einer Vielzahl dienstlicher Beurteilungen zurückgreifen. Die einzige zur Verfügung stehende Beurteilung der Klägerin stammte von dem bereits lange Zeit zurückliegenden Beginn ihres Probebeamtenverhältnisses bei einem anderen Dienstherrn. Sie war hinsichtlich der aktuellen Eignung in der Bewerbungssituation nur bedingt aussagekräftig, zumal dieser andere Dienstherr zwischenzeitlich bestandskräftig eine Änderung seiner Einschätzung hinsichtlich der Eignung der Klägerin durch die Entlassungsverfügung zum Ausdruck gebracht hatte. In einer derartigen Situation sind für den Dienstherrn strukturierte Auswahlgespräche sachgerecht und angemessen, um sich ein - zumindest ergänzendes - Bild über die Eignung und Befähigung der Bewerber zu machen (
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, juris). Wie der Dienstherr diese Bewerbergespräche gestaltet, bleibt seinem Organisationsermessen überlassen. Hinsichtlich der maßgeblichen Eignungsfragen steht ihm nämlich ein Einschätzungs- und Beurteilungsermessen zu, das auch schon für die Verfahrensweise gelten muss, mittels derer er sich die aus seiner Sicht notwendigen Erkenntnisse verschaffen will (
vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Mai 2011 - 1 K 1158/10.NW - juris, Rn. 33).
hh) Schließlich verhilft auch das Vorbringen der Klägerin, dass der Wunsch, eine Teilzeitstelle aufgrund ihrer behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen zu erhalten, negativ bei der Entscheidung im Auswahlgespräch 3 ins Gewicht gefallen sei, der Klage nicht zum Erfolg. Zwar kann die Ablehnung eines Bewerbers, der aus gesundheitlichen Gründen nur beschränkt leistungsfähig ist, bei zeitgleicher Vakanz zweier Planstellen aus objektiver Sicht und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Benachteiligung zumindest auch wegen jenes Merkmals hindeuten. Auch insoweit wäre das etwaige Indiz einer Benachteiligung jedoch durch die Aussage des Zeugen Leitender Regierungsschuldirektor L widerlegt. Dieser hat in der Beweisaufnahme klargestellt, dass die Klägerin angesichts der drängenden Personalsituation an beiden Schulen völlig unabhängig von ihrer Behinderung eine Planstelle auch in Teilzeitbeschäftigung erhalten hätte, wenn sie für fachlich geeignet gehalten worden wäre. Insoweit erscheint es der Kammer plausibel, dass angesichts des Überangebots vakanter Stellen und des Fehlens weiterer Bewerber dem behinderungsbedingten Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung keine wie auch immer geartete Bedeutung für die Entscheidung gegen die Klägerin zugekommen ist. Vielmehr entspricht es zur Überzeugung des Gerichts der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Ablehnung der Klägerin trotz der akuten Personalsituation allein darauf beruhte, dass sie durch die Kommission für fachlich ungeeignet gehalten wurde. Hierin liegt jedoch keine relevante Benachteiligung im Sinne des § 7
Abs. 1
AGG i.V.m. Art. 1
AGG.
4. Zuletzt bietet auch die Richtlinie 2000/78/
EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, keinen Anhaltspunkt für eine über den Wortlaut des
AGG hinausgehende Erweiterung des Entschädigungstatbestands.
III.
1. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO aufgrund ihres Unterliegens.
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -
ZPO.
3. Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (
vgl. § 124a
Abs. 1
VwGO i.V.m. § 124
Abs. 2
Nr. 3 und 4
VwGO), sind nicht ersichtlich.