1. Bewerbungsunterlagen im Sinne von
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind zunächst alle im Zusammenhang mit der Bewerbung von den Bewerbern - auch den später abgelehnten - eingereichten Unterlagen.
2. Zu den Bewerbungsunterlagen zählen außerdem solche Unterlagen, die der Arbeitgeber aus Anlass der Bewerbung über die Person der Bewerber - etwa in Form von Personalfragebögen oder Testergebnissen - erstellt hat.
Dies beruht darauf, dass der Betriebsrat auch außerhalb der Widerspruchsgründe des § 99
Abs. 2
BetrVG die Möglichkeit hat, Anregungen für die Auswahl unter den Bewerbern zu geben.
3. Auch die in § 99
Abs. 1 Satz 1
BetrVG vorgesehene Auskunft über die Personen der Beteiligten ist nur vollständig, wenn sie sich auf vom Arbeitgeber erhobene, für eine Auswahl bedeutsame Daten erstreckt.