Inhalt
Urteil
Orientierungssatz:
1. Verwaltungsakte, die ein Dienstherr unter Verletzung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung erlassen hat, sind mit einem Verfahrensfehler behaftet, der diese zwar nicht nichtig, wohl aber anfechtbar macht.
2. Der Verfahrensfehler der unterlassenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung führt in jedem Fall zur Rechtswidrigkeit der so zustande gekommenen Auswahlentscheidung. Gleichgültig ist, ob die Anhörung zu einer dem Schwerbehinderten günstigeren Auswahlentscheidung führen würde.
2. Der Verfahrensfehler der unterlassenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung führt in jedem Fall zur Rechtswidrigkeit der so zustande gekommenen Auswahlentscheidung. Gleichgültig ist, ob die Anhörung zu einer dem Schwerbehinderten günstigeren Auswahlentscheidung führen würde.
Themen:
- Anhörung / Beteiligungspflicht / Mitwirkungsrecht |
- Beteiligung an Bewerbungsverfahren |
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl |
- Neueinstellung / Stellenbesetzung |
- Schwerbehindertenvertretung
Schlagworte:
- Anhörung |
- Anhörungsrecht |
- Arbeitsplatz |
- Ausschreibung |
- Auswahlentscheidung |
- Auswahlverfahren |
- berufliche Integration |
- Berufung |
- Beteiligung |
- Beteiligungspflicht |
- Bevorzugung |
- Bewerberauswahl |
- Bewerbung |
- Bewerbungsverfahren |
- Diskriminierung |
- Mitwirkung |
- Mitwirkungsrecht |
- Professor |
- Schwerbehindertenvertretung |
- Schwerbehinderung |
- Stellenausschreibung |
- Stellenbesetzung |
- Urteil |
- Verfahrensfehler |
- Verfahrensmangel |
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
Referenznummer:
MWRE008719013
Informationsstand: 01.01.1990